Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
                            Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten  Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse  Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die  Zuger Pensionskasse  vom  29.  August 2013  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Vorstand der Zuger Pensi  -  onskasse als Gremium  neben den in Art. 51a des Bundesgesetzes über die  berufliche   Alters-,   Hinterlassenen-   und   Invalidenvorsorge   (BVG)   vom  25.  Juni 1982  2  )    festgehaltenen Aufgaben die dafür notwendigen Vorausset  -  zungen,  insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbar  -  keit aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kompetenzfelder
                            1  Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder  darauf   hin,   dass   der   Vorstand  der   Zuger   Pensionskasse   folgende   Kompe  -  tenzfelder abdeckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vertiefte Branchenkenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fachwissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erfahrung   mit   der   Entwicklung,   Beurteilung   und   Durchsetzung   von  Unternehmensstrategien   im   öffentlichen   Bereich   oder   in   der   Privat  -  wirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Führungs- und Managementerfahrung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erfahrung und vertiefte Kenntnisse im Risikomanagement.  1)  2)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anforderungsprofil
                            1  Die   Mitglieder   des  Vorstands  haben  im Wesentlichen  folgende  Anforde  -  rungen zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  berufliche   Tätigkeit   in   ungekündigter   Festanstellung   beim   Kanton  Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Identifikation mit dem Zweck der Vorsorgeeinrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bereitschaft,   sich   in   die   Aufgaben   als   Vorstandsmitglied   der   Zuger  Pensionskasse einzuarbeiten sowie sich aus- und weiterzubilden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Entscheidungsfreudigkeit,   Entscheidungskompetenz   und   Verantwor  -  tungsbewusstsein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Integrität und einwandfreie Reputation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sozialkompetenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  zeitliche Verfügbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  keine finanziellen, personellen und/oder materiellen Interessenkonflik  -  te oder Abhängigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Offenlegung von Interessenverbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entschädigung
                            1  Nimmt   ein   Mitglied   des   Regierungsrats   Einsitz   im   Vorstand   der   Zuger  Pensionskasse, so regelt sich die Entschädigung nach § 5 Abs.  4 des Geset  -  zes über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrates (Rechtsstel  -  lungsgesetz) vom 1. Februar 1990  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere   vom   Regierungsrat   gewählte   Mitglieder   des   Vorstands   der   Zu  -  ger  Pensionskasse   erfüllen   ihre  Aufgabe   für   den   Vorstand   ausserhalb   der  Arbeitszeit ohne Entlöhnung. Sie erhalten die von der Zuger Pensionskasse  auszurichtende übliche Entschädigung.  1)  BGS  151.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.02.2014  18.02.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014/006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.02.2014  18.02.2014  Erstfassung  GS 2014/006