Verordnung über die Besoldungen der Lehrverhältnisse am kantonalen Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurnischen Spitälern
                            Verordnung über die Besoldungen der  Lehrverhältnisse am kantonalen  Bildungszentrum für Gesundheitsberufe  (BZG Kanton Solothurn) und bei den  öffentlichen solothurnischen Spitälern  *  Vom 28. September 1999 (Stand 1. Januar 2000)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt   auf   §   45   Absatz   3   des   Gesetzes   über   das   Staatspersonal   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. September 1992
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Besoldungen der Lehrverhältnisse in Gesund  -  heits-   und   Krankenpflege   am   kantonalen   Bildungszentrum   für   Gesund  -  heitsberufe (BZG Kanton Solothurn) und bei den öffentlichen solothurni  -  schen Spitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * Lohnsystem - Grundsatz
                            1  Die Besoldung richtet sich nach dem Ausbildungsstand sowie der Einsetz  -  barkeit des bzw. der Auszubildenden und ist nach Ausbildungsjahren ab  -  gestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Besoldung
                            a) Mindestlöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bruttolöhne werden wie folgt festgesetzt (inklusive 13. Monatslohn):  Franken im Jahr  Franken pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausbildungsjahr 13'030 1'086
2. Ausbildungsjahr 14'468 1'206
3. Ausbildungsjahr 16'846 1'404
4. Ausbildungsjahr 23'146 1'929
§ 4 b) Erfahrungszuschlag
                            1  Erfahrungsjahre der Schülerinnen und Schüler können angerechnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Erfahrungszuschlag   beträgt   höchstens   50%   des   Mindestlohnes   des  massgebenden   Ausbildungsjahres;   für  die  ersten   zehn  Jahre   je  3,5%,   für  die weiteren sechs Jahre je 2,5% des im Einzelfall massgebenden Mindest  -  lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Erfahrungszuschlag ist im Ausbildungsvertrag festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.1.  GS 94, 921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Inkonvenienzentschädigungen
                            1  Der Anspruch auf Inkonvenienzentschädigungen richtet sich nach der Re  -  gelung der jeweiligen Praktikumsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * d) Zulage bei Unterstützungspflichten
                            1  Auszubildende, die Anspruch auf eine Kinderzulage gemäss kantonalem  Recht haben, erhalten pro Kind eine monatliche Zulage von 340 Franken,  insgesamt höchstens 1000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            bis  *  e) Ausbildungszuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je nach Alter und sozialer Lage kann für Auszubildende ab vollendetem
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Altersjahr ein Ausbildungszuschlag gewährt werden.
                            2  Der  Ausbildungszuschlag beträgt höchstens 50%  des Mindestlohnes des  massgebenden Ausbildungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro 750 Franken des gesamten Ausbildungszuschlages resultiert nach er  -  folgreichem  Abschluss der Ausbildung eine  Verpflichtungszeit  von  einem  Monat.   Für   jeden   Dienstmonat   nach   Ausbildungsabschluss   reduziert   sich  die Schuld um 750 Franken. Bei Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendi  -  gung der Ausbildung muss der volle Betrag zurückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein   allfälliger   Ausbildungszuschlag   ist   im   Lehrvertrag   festzulegen.   Die  Verpflichtungszeit ist in Form einer Schuldanerkennung zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Teuerungszulagen
                            1  Auf   dem   Mindestlohn   und   allfällligen   Erfahrungszuschlägen   werden  Teuerungszulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Ansprüche richten sich nach § 11 Absatz 1 der Verordnung über die  Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auszahlung
                            1  Die Besoldung wird in 12 Monatslöhnen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung erfolgt in der Regel durch die Praktikumsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übergangsregelung *
                            1  Für die Besoldungen der Ausbildungsverhältnisse am BZG mit Beginn vor  dem Jahr 2000 gelten folgende Ansätze:  *  bis und mit  Franken pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17jährige  875
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18jährige  1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19jährige  1'125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20jährige  1'250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21jährige  1'375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22jährige  1'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23jährige  1'625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24jährige  1'750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25jährige  1'875
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26jährige  2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27jährige  2'125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28jährige  2'250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29jährige  2'375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.51.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis und mit  Franken pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30jährige und mehr  2'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich   zu   den   Grundbesoldungen   nach   §   9   Absatz   1   wird   ein   drei  -  zehnter   Monatslohn   ausgerichtet.   Auf   den   Grundbesoldungen   werden  Teuerungszulagen  ausgerichtet.   Diese  Ansprüche  richten  sich  nach  §§   10  Absatz 1 und 11 Absatz 1 der Verordnung über die Besoldungen und die  Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
§ 11 * ...
§ 12 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   tritt   auf   den   1.   Januar   2000   in   Kraft.   Vorbehalten  bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 2. Dezember 1999 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 10. Dezember 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   BGS  126.51.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2001 01.07.2001 Erlasstitel geändert -
27.03.2001 01.07.2001 § 1 totalrevidiert -
27.03.2001 01.07.2001 § 2 totalrevidiert -
27.03.2001 01.07.2001 § 6 totalrevidiert -
27.03.2001 01.07.2001 § 6
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2001 01.07.2001 § 9 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2001 01.07.2001 § 9 Abs. 1 geändert -
27.03.2001 01.07.2001 § 10 aufgehoben -
27.03.2001 01.07.2001 § 11 aufgehoben -
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlasstitel  27.03.2001  01.07.2001  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 27.03.2001 01.07.2001 totalrevidiert -
§ 2 27.03.2001 01.07.2001 totalrevidiert -
§ 6 27.03.2001 01.07.2001 totalrevidiert -
§ 6
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                27.03.2001 01.07.2001 eingefügt -
§ 9 27.03.2001 01.07.2001 Sachüberschrift
                            geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 27.03.2001 01.07.2001 geändert -
§ 10 27.03.2001 01.07.2001 aufgehoben -
§ 11 27.03.2001 01.07.2001 aufgehoben -
                            5