Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
                            Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz  Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)  Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2022)  Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,  gestützt auf §  2  Abs.  2  Bst.  a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgeset  -  zen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  1  )  ,  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Prüfungstermin
                            1  Die Abschlussprüfungen werden jährlich einmal im Zeitraum Mai–Juli  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Weiterbildung nach der Anlehre
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungsinformationen
                            1  Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli  -  chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen und Kandidaten, den Lehr  -  betrieben, Expertinnen und Experten sowie den Berufsfachschulen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Krankheit und Unfall
                            1  -  den nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der  Prüfungsleitung zumelden. Bei Krankheit oder Unfall ist ein Arztzeugnis  einzureichen. Die Lernende oder der Lernende hat sich zu Beginn der Prü  -  fung zu entscheiden, ob sie bzw. er diese aus gesundheitlichen Gründen  ohne Vorbehalte ablegen kann. Plötzliche Erkrankungen während einer Prü  -  fung können nicht berücksichtigt werden.  1)  BGS  413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufteilung der Abschlussprüfung
                            1  Das Amt erteilt in begründeten Ausnahmefällen die Bewilligung zur Auf  -  teilung der Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Behinderung
                            1  Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten von Lernenden  sind bei Beginn der beruflichen Grundbildung von der Berufsfachschule zu  erfassen. Die Lernenden haben ein Journal der Fördermassnahmen zu füh  -  ren.   Gesuche   um   Berücksichtigung   einer   Behinderung   im   Sinn   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) 1
                            )   sind dem  Amt zusammen mit der Prüfungsanmeldung unter Beilage von Arztzeugnis  -  sen bzw. Gutachten sowie dem Journal der Fördermassnahmen einzurei  -  chen. Eine nachträglich geltend gemachte Behinderung wird als Grund für  einen Nachteilsausgleich nicht anerkannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Fernbleiben
                            1  Für Lernende, welche ohne entschuldbaren Grund eine Prüfung oder einen  Prüfungsteil nicht ablegen, nicht rechtzeitig oder nicht am vorgegebenen  Prüfungsort erscheinen, gilt die betreffende Prüfung als nicht ausgeführt  und wird nicht bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen von leichtem Verschulden kann die Prüfungsleitung auf schriftli  -  ches Gesuch der Lernenden oder des Lernenden eine Nachprüfung ansetzen.  Die Kosten der Nachprüfung sind von der lernenden Person zu tragen. Der  Nachprüfungstermin wird von der Prüfungsleitung festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sammelprüfung
                            1  Je nach den Bedürfnissen der einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl der  Kandidatinnen und Kandidaten werden die praktischen Arbeiten im Rah  -  men von Einzel- oder Sammelprüfungen durchgeführt. Sammelprüfungen  sind anzustreben und sollen überall dort durchgeführt werden, wo durch  zweckmässige Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen sowie eine genü  -  gende Anzahl von Fachexpertinnen und -experten eine einwandfreie Durch  -  führung gewährleistet ist.  1)  SR  412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prüfungsprotokoll
                            1  Die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen sowie die Be  -  wertung der Prüfungsarbeiten haben durch mindestens zwei Expertinnen  oder Experten zu erfolgen. Mindestens eine Expertin oder ein Experte über  -  wacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsaufgaben. Sie  bzw. er hält Beobachtungen in einem aussagekräftigen Prüfungsprotokoll  fest. Notenabzüge sind im Einzelnen zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zutritt zu den Prüfungen
                            1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zu den Prüfungen haben ausser den  Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und des Kantons sowie den Prü  -  fungsexpertinnen und -experten des betreffenden Berufs nur Personen Zu  -  tritt, die vom Amt bzw. von der Prüfungsleitung eine schriftliche Bewilli  -  gung erhalten haben. Die Expertinnen und Experten sind verpflichtet, Per  -  sonen wegzuweisen, die ohne schriftliche Bewilligung der Prüfung beiwoh  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungsergebnis
                            1  Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das  Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück  -  sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das  Schlussergebnis endgültig fest. Die Prüfungsresultate werden den Lernen  -  den und Lehrbetrieben schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anerkennung
                            1  Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Abschlussprüfung mit vor  -  züglichen Leistungen bestehen, kann das Amt eine kantonale Anerkennung  verleihen. Es setzt die Kriterien fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Lehrabschlussfeier
                            1  Das Amt ist für die Organisation der jährlichen Abschlussfeier verantwort  -  lich. Es kann die Durchführung der Feier delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Prüfungsarbeiten
                            1  Die Prüfungsarbeiten bleiben bis zum rechtskräftigen Prüfungsentscheid  zur Verfügung der Chefexpertinnen und der Chefexperten. Über Prüfungs  -  arbeiten, die ihrer Natur nach nicht aufbewahrt werden können, ist von den  Expertinnen und Experten unverzüglich ein Prüfungsprotokoll, gegebenen  -  falls mit Fotos versehen, zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht am Prüfungsstück steht derjenigen Person zu, welche das Mate  -  rial dazu geliefert bzw. den grössten Teil davon bezahlt hat. Die Kandidatin  oder der Kandidat kann das von ihr bzw. ihm angefertigte Stück gegen Ent  -  schädigung der Materialkosten erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Prüfungsakten, die bei den Chefexpertinnen oder -experten verbleiben,  sind ein Jahr nach dem rechtskräftigen Prüfungsentscheid zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Schäden
                            1  Der Kanton deckt Schäden, die anlässlich der vom Kanton angeordneten  Prüfungen von Lernenden oder Expertinnen und Experten verursacht wer  -  den. Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Beschädigung oder mangelnder  Ausbildung bleibt das Rückgriffsrecht vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Interkantonaler Austausch
                            1  Das Amt weist Kandidatinnen und Kandidaten in Berufen, in denen sich  die Durchführung eigener Prüfungen aus organisatorischen, personellen  oder finanziellen Gründen nicht rechtfertigt, anderen Kantonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ihm von anderen  Kantonen zugewiesen werden, im Kanton Zug prüfen lassen. Die Kosten  dieser Prüfungen sind dem Lehrortskanton zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung
                            1  Das Amt entscheidet aufgrund der Expertenmeldung darüber, in welchem  Qualifikationsbereich, welcher Position oder Unterposition die Leistungen  der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht bewertet werden, wenn diese  bzw. dieser unerlaubte Hilfsmittel benützt, fremde Hilfe beansprucht oder in  anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidatin oder der Kandidat, die bzw. der erheblich stört oder die  vorgeschriebenen Prüfungszeiten grundlos nicht einhält, kann von der Ex  -  pertin bzw. vom Experten unter Meldung an die Prüfungsleitung weggewie  -  sen werden. Die Prüfung wird in diesem Fall nicht bewertet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Die Prüfungsleitung entscheidet, ob nur die nicht bewerteten Prüfungen  oder das gesamte Qualifikationsverfahren wiederholt werden. Prüfungen  können frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich erkannt,  kann das Amt das Fähigkeitszeugnis zurückfordern bzw. allenfalls ungültig  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungsleitung
                            1  Das Amt leitet und organisiert die Qualifikationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Expertinnen und Experten
                            1  Das Amt wählt die Expertinnen und Experten. Es sind gelernte und erfah  -  rene Berufsleute einzusetzen, welche aktiv im Berufsfeld tätig sind und die  vorzugsweise über eine höhere Berufsbildung, jedoch mindestens über das  Fähigkeitszeugnis im einschlägigen Beruf und über entsprechende Praxis  verfügen. Diese haben ausserdem einen Expertenkurs zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Expertinnen und Experten sind so einzusetzen, dass für die Kandidatin  oder den Kandidaten keine Bevorzugung oder Benachteiligung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwandte und Berufsbildnerinnen bzw. Berufsbildner einer Kandidatin  oder eines Kandidaten treten bei deren bzw. dessen Prüfung als Expertinnen  und Experten in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Berufsfachschul-Lehrpersonen können als Expertinnen oder Experten für  die Prüfungen, insbesondere der Berufskenntnisse, beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Chefexpertinnen oder -experten sorgen für eine reglementsgemässe  Durchführung der Prüfungen, überwachen Tätigkeit und Einsatz der Exper  -  tinnen und Experten und wirken auf eine nach einheitlichen Gesichtspunk  -  ten ausgerichtete Notengebung hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Chefexpertinnen oder -experten sowie Fachexpertinnen und -experten un  -  terstehen der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Entschädigungen
                            1  Die Entschädigung der Prüfungsexpertinnen und -experten werden vom  Regierungsrat festgelegt. Berufsfachschul-Lehrpersonen, die im Rahmen ih  -  res Arbeitspensums tätig sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Materialkosten
                            1  Die Kosten des von der Prüfungsorganisation und den Lehrbetrieben zur  Verfügung gestellten Materials werden durch das Amt für Berufsbildung  übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Administration von Qualifikationsverfahren über elektronische  Plattformen abgewickelt wird, übernimmt das Amt die entsprechenden  Kosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a * Mietkosten
                            1  Die der Prüfungsorganisation für die Benutzung von Räumlichkeiten in  Rechnung gestellten Mietkosten übernimmt das Amt für Berufsbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens
                            1  Die nicht bestandenen Qualifikationsbereiche können in der Regel nur  wiederholt werden, wenn ein genehmigter Lehrvertrag vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Allgemeinbildung
                            1  Das Amt legt die Grundsätze für die Abschlussprüfung im Fach Allge  -  meinbildung fest und regelt das Verfahren bei Übertritten aus der Berufsma  -  turitätsschule in Ergänzung zur Verordnung des Bundesamts für Berufsbil  -  dung und Technologie BBT über die Mindestvorschriften für die Allge  -  meinbildung in der beruflichen Grundbildung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Noten für die Bildung in beruflicher Praxis
                            1  Unterlässt der Lehrbetrieb wiederholt die Bewertung der Bildung in der  beruflichen Praxis gemäss der für ihn geltenden Bildungsverordnung, so  kann das Amt den Entzug der Bildungsbewilligung einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Dispensationen oder andere Massnahmen bei fehlenden Noten für  die Bildung in der beruflichen Praxis oder für die überbetrieblichen Kurse  entscheidet das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * ...
§ 26 * ...
                            1)  SR  412.101.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.05.2008  01.06.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 763  28.05.2015  01.08.2016  § 21 Abs. 1  geändert  GS 2015/023  28.05.2015  01.08.2016  § 21a  eingefügt  GS 2015/023  28.11.2019  01.01.2020  § 2 Abs. 1  aufgehoben  GS 2019/065  28.11.2019  01.01.2020  § 6 Abs. 1  geändert  GS 2019/065  28.11.2019  01.01.2020  § 21 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/065  28.11.2019  01.01.2020  § 25  aufgehoben  GS 2019/065  28.11.2019  01.01.2020  § 26  aufgehoben  GS 2019/065  14.12.2020  01.01.2021  § 21 Abs. 1  geändert  GS 2020/096  14.12.2020  01.01.2021  § 21 Abs. 2  aufgehoben  GS 2020/096  14.12.2020  01.01.2021  § 21a Abs. 1  geändert  GS 2020/096  13.12.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2021/073  13.12.2021  01.01.2022  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2021/073  13.12.2021  01.01.2022  § 17 Abs. 1  geändert  GS 2021/073  13.12.2021  01.01.2022  § 17 Abs. 2  geändert  GS 2021/073  13.12.2021  01.01.2022  § 17 Abs. 2a  eingefügt  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.05.2008  01.06.2008  Erstfassung  GS 29, 763
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 28.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/065
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1 28.11.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/065
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 13.12.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 13.12.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 13.12.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 13.12.2021
                            01.01.2022  geändert  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2a 13.12.2021
                            01.01.2022  eingefügt  GS 2021/073
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 28.05.2015
                            01.08.2016  geändert  GS 2015/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 14.12.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/096
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 2 14.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  GS 2020/096
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 3 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/065
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a 28.05.2015
                            01.08.2016  eingefügt  GS 2015/023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a Abs. 1 14.12.2020
                            01.01.2021  geändert  GS 2020/096
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 28.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/065
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 28.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/065