Ausführungsreglement zum Dekret über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach der Ausbildung
                            Ausführungsreglement  vom 23. Juni 1998  zum Dekret über die berufl  iche Eingliederung von  Jugendlichen nach der Ausbildung  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Dekret   vom   10.   Februar   1998   über   die   berufliche  Eingliederung von Jugendlichen nach  der Ausbildung (das Dekret);  auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anspruchsberechtigte Unternehmen
                            1  Die   kleinen   und   mittleren   Unternehmen,   für   die   das   Dekret   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Februar 1998 über die berufliche Eingliederung von Jugendlichen nach  der   Ausbildung   (das   Dekret)   gilt,   müssen   ihren   Hauptsitz   oder   eine  Zweigniederlassung im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   Unternehmen   hat   Anrecht   auf   Zuschüsse   für   höchstens   fünf  Neueinstellungen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Neu eingestellte Personen
                            Die   Person,   für   die   das   gesuchstellende   Unternehmen   einen   neuen  Arbeitsplatz schafft, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:  a)    Der  Lehr-  oder  Studienabschluss  mit  Titel  oder  Zeugnis  liegt  weniger  als 12 Monate zurück.  b)   Bei der Einreichung des Antrags beträgt das Höchstalter 30 Jahre.  c)       Die       Person       ist       vermittlungsfähig       und       bezieht       keine  Arbeitslosenentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arbeitsvertrag
                            Der  Arbeitsvertrag  zwischen  dem  Unternehmen  und  der  neu  eingestellten  Person muss dem in der betreffenden Branche geltenden Recht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berechnung der Zuschüsse
                            Die  Zuschüsse  werden  aufgrund  des  monatlichen  Bruttolohns  berechnet,  der im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Das  Gesuch  muss  begründet  und  vom  Unternehmen  beim  Amt  für  den  Arbeitsmarkt (das Amt) eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem  Gesuch  müssen  alle  notwendigen  Unterlagen,  insbesondere  ein  Arbeitsvertrag, beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor  das  Amt  über  das  Gesuch  entscheidet,  holt  es  die  Stellungnahme  des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  Kopie  des  Entscheids  über  die  Gewährung  von  Zuschüssen  geht  an  die   Öffentliche   Arbeitslosenkasse   des   Kantons   Freiburg   (Öffentliche  Arbeitslosenkasse), damit sie die Auszahlung vornehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auskunftspflicht
                            Die     gesuchstellenden     Unternehmen     und     die     Dienststellen     der  Kantonsverwaltung  sind  verpflichtet,  den  Vollzugsbehörden  im  Rahmen  der   Anwendung   dieses   Reglements   au  f   Verlangen   alle   erforderlichen  Auskünfte und Unterlagen zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auszahlung
                            25  %  der  Zuschüsse  werden  zu  Beginn  der  Massnahme  und  75  %  nach  Ablauf  der  im  Dekret  vorgesehenen  sechs  Monate  und  nach  Prüfung  der  Lohnabrechnungen ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Berichterstattung
                            1  Das  Amt  erstattet  der  Volkswirtschaftsdirektion  (die  Direktion)  und  der  Kantonalen Arbeitsmarktkommission monatlich Bericht über die gezahlten  Zuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  übermittelt  diesen  Organen  ebenfalls  monatlich  eine  Aufstellung  der  finanziellen  Verpflichtungen,  damit  der  Artikel  3  des  Dekrets  eingehalten  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung der Massnahme und Rückerstattung der
                            Verwaltungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   kantonale   Beschäftigungsfonds   finanziert   die   Auszahlung   der  Zuschüsse  und  deckt  die  durch  die  Einführung  und  den  Vollzug  der  Massnahme   verursachten   Kosten   bis   zum   Erreichen   des   im   Dekret  festgelegten Gesamtbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten des Amtes und  der Öffentlichen Arbeitslosenkasse  werden   bis   zu   einem   Betrag   von   5   %   aller   ausgezahlten   Zuschüsse,  höchstens  aber  bis  zu  einem  Betrag  von  5  %  des  im  Dekret  festgelegten  Gesamtbetrags, zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vorläufige Aussetzung des Anspruchs und der Rückerstattung
                            1  Der   Anspruch   eines   Unternehmens   auf   Zuschüsse   kann   vorläufig  ausgesetzt werden, wenn das Unternehmen:  a)   die Weisungen des Amtes nicht beachtet hat oder  b)   falsche  oder  unvollständige  Angaben  gemacht  oder  auf  eine  andere  Weise die Auskunftspflicht verletzt hat oder  c)   widerrechtlich oder missbräuchlich  Zuschüsse erhalten oder zu erhalten  versucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  verlangt  in  solchen  Fällen  die  Rückerstattung  der  gezahlten  Zuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsmittel
                            1  Entscheide  in  Anwendung  dieses  Reglements  können  bei  der  Direktion  innerhalb von dreissig Tagen mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide     der     Direktion     können     gemäss     Gesetz     über     die  Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.