Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
                            I F/1  Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den  Datenschutz und das Archivwesen  (IDAG)  Vom 5. September 2021 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel  69  Absatz  1 und Artikel  80  Absatz  1 der  Verfassung des  Kantons Glarus  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen  1.1. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die amtliche Information der Öffentlichkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Archivwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für sämtliche öffentlichen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   gilt   nicht,   soweit   öffentliche   Organe   am   wirtschaftlichen   Wettbewerb  teilnehmen,   dabei   privatrechtlich   und   nicht   in   Erfüllung   einer   öffentlichen  Aufgabe   handeln.   Soweit   dabei   Personendaten   bearbeitet   werden,   ist   das  Bundesgesetz über den Datenschutz  2  )    anwendbar. Die Aufsicht richtet sich  nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen  Dokumenten gelten nicht für Leistungserbringer des Gesundheits- und Sozi  -  alwesens, insbesondere für das Kantonsspital Glarus und für die Sozialver  -  sicherungen Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verfahren   der   Zivil-,   Straf-   und   Verwaltungsrechtspflege   richten   sich   nach  dem anwendbaren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Von der Aufsicht durch die Fachstelle Datenschutz ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Landrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die kantonalen Gerichte;  1)  GS  I  A/1/1  2)  SR 235.1  SBE 2022 47  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die kantonalen Rekurskommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die kantonale Schlichtungsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Glarner Kantonalbank;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Anwaltskommission und die von ihr beaufsichtigten Urkunds  -  personen.  1.2. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amtliches Dokument
                            1  Ein amtliches Dokument ist jede Information, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sich   in   der   Verfügungsmacht   eines   öffentlichen   Organs  befindet,  von dem sie stammt oder dem sie bekanntgegeben worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als amtliches Dokument gilt eine Information, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  kommerziell genutzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht fertig gestellt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zum   persönlichen   Gebrauch   bestimmt   ist,   wie   Arbeitshilfsmittel,  persönliche Dokumente oder E-Mails;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  in   einem   Terminkalender,   einer   Agenda   oder   einem   Wochenplan  eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als amtliches Dokument gelten auch Informationen, die durch einen einfa  -  chen   elektronischen   Vorgang   aus   aufgezeichneten   Informationen   erstellt  werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Öffentliches Organ
                            1  Als öffentliche Organe gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Behörden, Verwaltungen und Kommissionen des Kantons und  der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Behörden,   Verwaltungen   und   Kommissionen   der   kantonalen  und kommunalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten  und Stiftungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  natürliche   oder   juristische   Personen   oder   andere   Organisationen  des öffentlichen oder privaten  Rechts,  soweit sie eine öffentliche  Aufgabe erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Personendaten
                            1  Personendaten   sind  Informationen,   die  sich   auf   eine   bestimmte  oder  be  -  stimmbare natürliche Person beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besonders schützenswerte Personendaten sind solche, bei deren Bearbei  -  tung eine erhöhte Gefahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stammdaten sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine geringe Ge  -  fahr für eine Persönlichkeitsverletzung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betroffene Person
                            1  Eine betroffene Person ist eine natürliche Person, über die Personendaten  bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bearbeiten, Profiling
                            1  Bearbeiten   ist   jeder   Umgang   mit   Personendaten,   unabhängig   von   den  angewandten   Mitteln   und   Verfahren,   insbesondere   das   Beschaffen,   Spei  -  chern,   Aufbewahren,   Verwenden,   Verändern,   Bekanntgeben,   Archivieren,  Löschen oder Vernichten von sowie das Durchführen logischer oder rechne  -  rischer Operationen mit Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Profiling ist jede automatisierte Auswertung von Personendaten zur Analy  -  se   von   persönlichen   Merkmalen   oder   zur   Vorhersage   von   Entwicklungen,  insbesondere hinsichtlich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit,  Intimsphäre oder Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Perso  -  nendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verletzung der Datensicherheit
                            1  Die   Datensicherheit   ist   verletzt,   wenn   Personendaten   ungeachtet   der  Absicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verloren gehen, vernichtet, gelöscht oder verändert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unbefugten   Personen   offengelegt   oder   zugänglich   gemacht   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anonymisieren, Pseudonymisieren
                            1  Beim Anonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass die In  -  formationen   über  persönliche   oder  sachliche   Verhältnisse   nicht   mehr   oder  nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand einer bestimmten oder  bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Pseudonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass sie  ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten  oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1  2. Öffentlichkeitsprinzip  2.1. Information der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Information der Öffentlichkeit
                            1  Die   öffentlichen   Organe   informieren   die   Öffentlichkeit   von   Amtes   wegen  über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über hängige Verfahren kann informiert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn dies zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen  erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in Fällen von besonderem allgemeinen Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Information ist unzulässig, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie gesetzlich untersagt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.  2.2. Zugang zu amtlichen Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Recht auf Zugang
                            1  Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Inter  -  netseite des öffentlichen Organs veröffentlicht, gilt das Recht auf Zugang als  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   spezialgesetzliche   Bestimmungen,   die   abweichende  Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausschluss
                            1  Der Zugang ist ausgeschlossen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unterlagen und Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  amtlichen   Dokumenten   hängiger   Geschäfte   und   Verfahren   oder  über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  amtlichen Dokumenten, die spezialgesetzlich als geheim oder ver  -  traulich bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitzungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie werden  für öffentlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einschränkungen
                            1  Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben  oder   verweigert,   soweit   überwiegende   öffentliche   oder   private   Interessen  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn durch  Gewährung des Zugangs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   freie   Meinungs-   und   Willensbildung   des   öffentlichen   Organs  beeinträchtigt werden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehba  -  ren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   zielkonforme   Durchführung   konkreter   Massnahmen   öffentli  -  cher Organe beeinträchtigt werden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen  Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhal  -  tung mitgeteilt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden  könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überwiegende   private   Interessen   liegen   insbesondere   vor,   wenn   durch  Gewährung des Zugangs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Berufs-,  Geschäfts-   oder   Fabrikationsgeheimnisse  offenbart   wer  -  den könnten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Urheberrecht verletzt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Enthält das amtliche Dokument Personendaten  Dritter, sind diese vor der  Gewährung   des   Zugangs   nach   Möglichkeit   zu   anonymisieren   oder   pseu  -  donymisieren (Art.  31).  3. Datenschutz  3.1. Voraussetzungen für die Bearbeitung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechtmässigkeit
                            1  Öffentliche   Organe   dürfen   Personendaten   nur   bearbeiten,   wenn   und   so  -  weit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dafür eine gesetzliche Grundlage besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies zur Erfüllung einer auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen  -  den öffentlichen Aufgabe erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die betroffene Person eingewilligt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die betroffene Person die Informationen allgemein zugänglich ge  -  macht hat;  die Einwilligung der betroffenen  Person nicht oder nur mit unver  -  hältnismässigem   Aufwand   erhältlich   gemacht,   sie   aber   aufgrund  der Umstände vorausgesetzt werden kann; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die betroffene Person öffentliche Leistungen beansprucht.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das  Profiling sind nur zulässig, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dafür eine Grundlage im Gesetz besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies für die Erfüllung einer im Gesetz klar umschriebenen Aufgabe  erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die betroffene Person eingewilligt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die betroffene Person die Informationen allgemein zugänglich ge  -  macht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unver  -  hältnismässigem   Aufwand   erhältlich   gemacht   werden   kann   und  die Datenbearbeitung ausschliesslich im Interesse der betroffenen  Person liegt; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die betroffene Person öffentliche Leistungen beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine   Einwilligung   ist   rechtsgenüglich,   wenn   sie   nach   angemessener   In  -  formation, freiwillig und eindeutig beziehungsweise für die Bearbeitung be  -  sonders  schützenswerter  Daten  und  das  Profiling  ausdrücklich  erteilt  wor  -  den ist. Sie ist auf den Einzelfall beschränkt und kann jederzeit widerrufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verhältnismässigkeit
                            1  Öffentliche Organe dürfen nur diejenigen Personendaten bearbeiten, die für  die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe in persönlicher, sachlicher und zeitli  -  cher Hinsicht geeignet und erforderlich sind.  3.2. Grundsätze für die Bearbeitung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Richtigkeit
                            1  Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens  verlangt, vollständig und aktuell sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beweislast für die Richtigkeit trägt das öffentliche Organ. Die betroffe  -  ne Person hat bei der Abklärung mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Datensicherheit
                            1  Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und techni  -  sche  Massnahmen   gesichert  werden,   sodass  eine  Verletzung  der  Datensi  -  cherheit vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Massnahmen   und   deren   Angemessenheit   richten   sich   insbesondere  nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Gefahr für eine Persönlichkeits- oder Grundrechtsverletzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Zweck und Umfang der Bearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem jeweiligen Stand der Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zweckbindung
                            1  Personendaten dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei der Beschaffung angegeben wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aus den Umständen ersichtlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gesetzlich vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Datenvermeidung und Datensparsamkeit
                            1  Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  keine oder möglichst wenig Personendaten anfallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bearbeitung von Personendaten auf das für den Verwendungs  -  zweck nötige Mindestmass beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es macht von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisie  -  rung Gebrauch, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemes  -  senen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht.  3.3. Beschaffung von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Quellen
                            1  Personendaten   müssen  bei   der  betroffenen  Person  selbst  beschafft  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten   dürfen   bei   anderen   öffentlichen   Organen  oder   bei   Dritten  beschafft werden, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine gesetzliche Bestimmung es erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine   direkte   Erhebung   bei   der   betroffenen   Person   nicht   möglich  oder unverhältnismässig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Natur der öffentlichen Aufgabe es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Informationspflichten
                            1  Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person bei der Beschaffung  angemessen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Identität   und   die   Kontaktdaten   des   verantwortlichen   öffentli  -  chen Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die bearbeiteten Personendaten und deren Kategorie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorie der Emp  -  fängerinnen   und   Empfänger,   falls   die   Daten   weitergegeben   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Informationspflicht   gilt  auch   dann,   wenn   Personendaten   bei   anderen  öffentlichen Organen oder Dritten beschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Informationspflicht entfällt, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   betroffene   Person   bereits   über   die   Angaben   nach   Absatz  1  verfügt;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Bearbeitung   der   Personendaten   gesetzlich   ausdrücklich   vor  -  gesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitteilung der Information kann unter denselben Voraussetzungen ein  -  geschränkt, aufgeschoben oder unterlassen werden wie das Recht auf Zu  -  gang zu den eigenen Personendaten nach Artikel  37.  3.4. Bekanntgabe von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bekanntgabe an öffentliche Organe
                            1  Personendaten   dürfen   anderen   inner-   und   ausserkantonalen   öffentlichen  Organen bekannt gegeben werden, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   Voraussetzungen   für   das   Bearbeiten   von   Personendaten  (Art.  14  und  15) erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die vorgesetzten öffentlichen  Organe die Personendaten  im Rah  -  men ihrer Aufsichtstätigkeiten benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stammdaten   dürfen   auch   dann   bekannt   gegeben  werden,   wenn   die   Vor  -  aussetzungen von Absatz  1 nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Bekanntgabe an Private
                            1  Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn und  soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dafür eine gesetzliche Grundlage besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die betroffene Person gemäss Artikel 14 Absatz 3 eingewilligt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die ersuchende Person glaubhaft macht, dass die betroffene Per  -  son die Einwilligung verweigert  oder  die Bekanntgabe  sperrt, um  die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung  anderer schutzwürdiger Interessen zu vereiteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Personendaten allgemein zugänglich sind oder in öffentlichen  Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthalten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   ersuchende   Person   Gewähr   bietet,   die   Personendaten   aus  -  schliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke  zu verwenden und nicht weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stammdaten   dürfen   auch   dann   bekannt   gegeben  werden,   wenn   die   Vor  -  aussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bekanntgabe   für   wirtschaftliche   Zwecke   ist   nur   zulässig,   wenn   dafür  eine Grundlage im Gesetz vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bekanntgabe ins Ausland
                            1  Personendaten   dürfen   ins   Ausland   bekannt   gegeben   werden,   wenn   im  Empfängerland ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet, dürfen Personenda  -  ten ins Ausland im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekanntgabe besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die betroffene Person gemäss Artikel  14  Absatz  3 eingewilligt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  es sich um allgemein zugängliche Personendaten handelt oder sie  in öffentlichen Registern und amtlichen Veröffentlichungen enthal  -  ten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie für die Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen oder die Fest  -  stellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor  Gericht unerlässlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Bearbeitung   in   unmittelbarem   Zusammenhang   mit   dem   Ab  -  schluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und es sich nur  um Personendaten der Vertragsparteien handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden   Personendaten   zur   Information   der   Öffentlichkeit   auf   der   Inter  -  netseite   eines   öffentlichen   Organs   allgemein   zugänglich   gemacht,   so   gilt  dies   nicht   als   Bekanntgabe   ins   Ausland,   auch   wenn   sie   vom   Ausland   her  aufgerufen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einschränkungen
                            1  Die   Bekanntgabe   von   Personendaten   kann   eingeschränkt,   aufgeschoben  oder verweigert werden, soweit ihr überwiegende öffentliche oder private In  -  teressen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   spezialgesetzliche   Geheimhaltungs-   oder   besondere  Datenschutzvorschriften.  3.5. Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
                            1  Öffentliche   Organe   dürfen   Personendaten   für   nicht   personenbezogene  Zwecke,   wie   insbesondere   für   die   Wissenschaft,   Forschung,   Planung   und  Statistik, bearbeiten und an Dritte bekanntgeben, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungsvorschrift ausge  -  schlossen ist;  die   Personendaten   anonymisiert   oder   pseudonymisiert   werden,  sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Dritte die Personendaten nur mit Zustimmung des öffentlichen  Organs weitergibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Datensicherheit gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Per  -  sonen nicht erkennbar sind.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einmal für bestimmte, nicht personenbezogene Zwecke beschaffte Perso  -  nendaten dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für andere Zwecke  bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Datenbearbeitung im Auftrag
                            1  Öffentliche  Organe dürfen  andere öffentliche Organe oder Private mit der  Bearbeitung von Personendaten beauftragen, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem Auftrag keine gesetzliche oder vertragliche Regelung entge  -  gensteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dafür eine schriftliche Regelung besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Auftrag klar umschrieben ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  durch   geeignete   Massnahmen   sichergestellt   ist,  dass   die   Perso  -  nendaten durch den Auftragnehmer nur so bearbeitet werden, wie  es ihm selbst erlaubt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Weiterübertragung   durch   den   Auftragnehmer   bedarf   der  schriftlichen  Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   öffentliche   Organ   berücksichtigt   die   datenschutzrechtlichen   Belange  bereits  bei   der   Auswahl   des  Auftragnehmers   und   bleibt   für   die   Einhaltung  des Datenschutzes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen
                            1  Zur Wahrung des Hausrechts, insbesondere zum Schutz von Personen und  Sachen   vor   Übergriffen   sowie   zur   Verfolgung   und   Ahndung   von   solchen,  dürfen   öffentliche,   allgemein  zugängliche   Orte   mit   Bildaufzeichnungs-   und  Bildübermittlungsgeräten überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Überwachung ist von jenem öffentlichen Organ anzuordnen, welchem  das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zu  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es hat die Fachstelle Datenschutz über die Überwachung vorgängig zu in  -  formieren  und stellt  sicher,  dass  am  überwachten  Ort  in  geeigneter  Weise  auf die Überwachung  und das  verantwortliche öffentliche  Organ hingewie  -  sen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufnahmen   sind   umgehend   nach   deren   Auswertung,   spätestens   jedoch  nach   Ablauf   einer   Woche   seit   der   Aufzeichnung   zu   vernichten,   sofern   sie  nicht zu Beweis- und Sicherungszwecken benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Datenbearbeitung zu Testzwecken
                            1  Öffentliche Organe dürfen Personendaten auch ohne gesetzliche Grundla  -  ge bearbeiten, wenn und soweit die praktische Umsetzung eine Testphase  zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  technische   Neuerungen   erfordert,   deren   Auswirkungen   zunächst  ausgewertet werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfor  -  dert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   Zusammenarbeit   zwischen   öffentlichen   Organen   bedingt,   die  zunächst erprobt werden muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  gesetzliche Grundlage  bereits geschaffen,  aber  noch nicht in  Kraft gesetzt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenbearbeitung zu Testzwecken ohne gesetzliche Grundlage ist auf  maximal fünf Jahre zu befristen und zu evaluieren. Die Bestimmungen über  die Vorab-Konsultation (Art.  34) gelten sinngemäss.  3.6. Vernichtung und Anonymisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Vernichtung, Löschung
                            1  Werden Personendaten zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sowie zu Si  -  cherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie durch das ver  -  antwortliche öffentliche Organ zu vernichten oder zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Integrität anderer, mit den betroffenen Personendaten vernetz  -  ter Datenstämme gefährdet würde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dies technisch nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleibt   die   Anbietepflicht   gegenüber   dem   Landesarchiv   oder  den Gemeindearchiven (Art.  42).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Anonymisierung, Pseudonymisierung
                            1  Personendaten   sind   nach   Möglichkeit   zu   anonymisieren   oder   zu   pseu  -  donymisieren, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das öffentliche Organ in Betracht zieht, den Zugang zu amtlichen  Dokumenten zu gewähren, die Personendaten Dritter enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   die   Datenbearbeitung   für   nicht   personenbezogene   Zwecke  (Art.  26);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  an Stelle der Vernichtung oder Löschung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Anonymisierungsgrundsatz   ist   nicht   verletzt,   wenn   Personen,   welche  mit   den   Einzelheiten   des   Falles   vertraut   sind,   gegebenenfalls   trotz   Ver  -  schleierung erkennen können, um wen es geht.  3.7. Verantwortlichkeiten für die Durchsetzung des Datenschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verantwortliches öffentliches Organ
                            1  Für jedes Bearbeiten von Personendaten muss ein öffentliches Organ be  -  stimmt sein, das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich ist.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand,  regeln sie die Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu er  -  bringen, dass der Datenschutz eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Datenschutz-Folgenabschätzung
                            1  Führt eine vorgesehene Bearbeitung von Personendaten voraussichtlich zu  einem hohen Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffe  -  nen Person, muss das verantwortliche öffentliche Organ vorgängig eine Da  -  tenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Datenschutz-Folgenabschätzung   umschreibt   und   bewertet   insbeson  -  dere   die   geplante   Bearbeitung,   die   Risiken   für   die   Persönlichkeit   und   die  Grundrechte   der betroffenen   Person sowie  die  Massnahmen,   die  vorgese  -  hen sind, um das Risiko einer Verletzung zu verringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, wenn be  -  reits ein genügender Nachweis über die Einhaltung des Datenschutzes vor  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vorab-Konsultation
                            1  Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art.  33), dass die vor  -  gesehene Bearbeitung insbesondere aufgrund der Verwendung neuer Tech  -  nologien, Mechanismen  oder Verfahren ein hohes Risiko für die Verletzung  der Persönlichkeit oder für die Grundrechte der betroffenen Person hätte, so  informiert das verantwortliche öffentliche Organ die Fachstelle Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle Datenschutz gibt innerhalb von drei Monaten eine Empfeh  -  lung nach Artikel  58 ab, wenn die vorgesehene Bearbeitung Bestimmungen  über den Datenschutz verletzen würde.  Dabei kann sie insbesondere auch  die versuchsweise Durchführung (Art.  29) empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Frist nach Absatz  2 kann um einen Monat verlängert werden, wenn es  sich um eine komplexe Bearbeitung von Personendaten handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
                            1  Der Auftragnehmer meldet   dem  auftraggebenden   öffentlichen   Organ  Ver  -  letzungen   der   Datensicherheit   unverzüglich,   sobald   er   davon   Kenntnis   er  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  verantwortliche  öffentliche   Organ  meldet  der  Fachstelle   Datenschutz  Verletzungen   der   Datensicherheit   unverzüglich,   sobald   es   davon   Kenntnis  erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Meldung   nach   Absatz  2   kann   unterbleiben,   wenn   die   Verletzung   der  Datensicherheit voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit  und die Grundrechte der betroffenen Person führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  öffentliche   Organ   informiert   ausserdem  die   betroffene   Person,   wenn  es zu deren Schutz erforderlich ist oder es die Fachstelle Datenschutz ver  -  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Information   der   betroffenen   Person   kann   unterlassen,   eingeschränkt  oder aufgeschoben werden, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Information unmöglich oder unverhältnismässig ist.  3.8. Rechte der Betroffenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten
                            1  Jede Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ Informationen  darüber verlangen, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel  21 umfasst das Zugangsrecht die  Angaben zur Herkunft und zur Aufbewahrungsdauer der Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Niemand kann im Voraus auf das Zugangsrecht verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vom  Zugangsrecht   ausgeschlossen   sind  Personendaten,   die   von  den   öf  -  fentlichen   Organen   ausschliesslich   zum   persönlichen   Gebrauch   bearbeitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten   bleiben   spezialgesetzliche   Bestimmungen,   die   abweichende  Voraussetzungen für den Zugang zu Personendaten vorsehen oder den Zu  -  gang ganz oder teilweise ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Einschränkung des Zugangsrechts
                            1  Das Recht auf Zugang zu eigenen Personendaten kann eingeschränkt, auf  -  geschoben oder  verweigert werden,  soweit ein  Gesetz  oder überwiegende  öffentliche oder private Interessen dies verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt   die   Kenntnisnahme   von   Personendaten   zu   einer   schwerwiegenden  Belastung  der  betroffenen  Person,  so  kann die  Auskunft  einer  Vertrauens  -  person   erteilt   werden.   Sofern   die   betroffene   Person   es   ausdrücklich  wünscht, ist ihr jedoch trotzdem umfassend Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Rechte bei widerrechtlicher Datenbearbeitung
                            1  Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ ver  -  langen, dass es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Personendaten,   die   widerrechtlich   bearbeitet   worden   sind,   ver  -  nichtet oder löscht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den   Entscheid   Dritten   mitteilt   oder   veröffentlicht,   wenn   sie   ein  schutzwürdiges Interesse hat.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Berichtigungsrecht
                            1  Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ ver  -  langen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berichtigung erfolgt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ganze oder teilweise Vernichtung oder Löschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Änderung   bestehender   oder   Hinzufügen   von   ergänzenden   oder  neu erhobenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden, kann  die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks oder einer  kurzen Gegendarstellung sowie eine entsprechende Einschränkung der Be  -  arbeitung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die betroffene Person kann überdies verlangen, dass das verantwortliche  öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie  ein schutzwürdiges Interesse hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Berichtigung von Personendaten kann nicht verlangt werden in Bezug  auf Bestände öffentlich zugänglicher Gedächtnisinstitutionen wie Bibliothe  -  ken,   Bildungseinrichtungen,   Museen   oder   Archive.   Die   betroffene   Person  kann jedoch verlangen,  dass  ein Bestreitungsvermerk  oder eine  kurze  Ge  -  gendarstellung beigegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach dem  Tod der betroffenen Person stehen  die Rechte auch  Personen  zu, die in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt waren, mit ihr  bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft oder faktischer  Lebensgemeinschaft   lebte   oder   ihr   Willensvollstrecker   ist,   wenn   sie   ein  schutzwürdiges Interesse nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Recht auf Datensperrung
                            1  Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ ver  -  langen, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten an Private  sperrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das verantwortliche öffentliche Organ verweigert die Sperrung, hebt sie auf  oder gibt Personendaten trotzdem bekannt, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bekanntgabe zur Erfüllung einer auf einer gesetzlichen Grund  -  lage beruhenden öffentlichen Aufgabe notwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die   um   Bekanntgabe   ersuchende   Person   glaubhaft   macht,   dass  die Sperre sie in der  Durchsetzung von  schutzwürdigen, eigenen  Rechtsansprüchen   gegenüber   der   betroffenen   Person   erheblich  behindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf das  Verfahren nach   Absatz  2  sind  Artikel  49–51   sinngemäss  anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zugang zu Daten verstorbener Personen
                            1  Das   verantwortliche   öffentliche   Organ   gewährt   Dritten   Zugang   zu   Daten  verstorbener Personen, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der   Dritte   ein   schutzwürdiges   Interesse   an   der   Auskunft   nach  -  weist, in gerader Linie mit der verstorbenen Person verwandt war,  mit ihr bis zum Tod verheiratet war, in eingetragener Partnerschaft  oder faktischer Lebensgemeinschaft lebte oder ihr Willensvollstre  -  cker ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Zugang keine ausdrückliche Erklärung noch ein besonderes  Schutzbedürfnis der verstorbenen Person entgegenstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dem Zugang keine sonstigen überwiegenden öffentlichen oder pri  -  vaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Erfordernis   der   Entbindung   vom   Amts-   oder   Berufsgeheimnis   bleibt  vorbehalten.  4. Archivwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Aktenführungs- und Aktenaufbewahrungspflicht, Anbietepflicht
                            1  Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, amtliche Dokumente vollständig  und geordnet  zu führen, zu  sichern und aufzubewahren,  soweit  sie für   die  Erfüllung   öffentlicher   Aufgaben   oder   zu   Beweis-   und   Sicherungszwecken,  die   Öffentlichkeit,   die   Nachvollziehbarkeit   staatlichen   Handelns   oder   die  Überlieferung kulturellen Erbes von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   verpflichtet,   ihre   amtlichen   Dokumente   dem   für   sie   zuständigen  Archiv regelmässig anzubieten. Die Glarner Kantonalbank ist von der Anbie  -  tepflicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit und die Not  -  wendigkeit der Übernahme der ihm angebotenen amtlichen Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Durch   die   zuständigen   Archive   nicht   übernommene   amtliche   Dokumente  sind zu vernichten oder zu löschen, wenn und soweit sie nicht mehr zur Er  -  füllung einer gesetzlichen Aufgabe oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken  benötigt werden oder von Gesetzes wegen weiterhin aufzubewahren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Archivgut ist unveräusserlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Landesarchiv
                            1  Der   Kanton   führt   ein   zentrales   Archiv   zur   dauerhaften   Dokumentation  staatlichen Handelns und zur Bewahrung des kulturellen Erbes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es sorgt für die Erhaltung, Erschliessung und den Zugang zum Archivgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   ist   befugt,   im   Rahmen   der   Erfüllung   seiner   Aufgaben   Richtlinien   und  Weisungen zu erlassen und in Datenbestände kantonaler öffentlicher Orga  -  ne Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die weiteren Aufgaben und Befugnisse.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Gemeindearchive
                            1  Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe dieses Gesetzes. Sie erlas  -  sen die notwendigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben gegen Entgelt an den Kanton  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Schutzfristen
                            1  Für im Landesarchiv oder in den Gemeindearchiven aufbewahrte amtliche  Dokumente gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthalten   die   amtlichen   Dokumente   Personendaten,   gilt   eine   Schutzfrist  von zehn  Jahren seit dem Tod der betroffenen Person. Ist das Todesdatum  nicht bekannt, endet die Schutzfrist 100  Jahre nach der Geburt der betroffe  -  nen   Person.   Ist   auch   dieses   Datum   nicht   bekannt,   so   endet   sie   80  Jahre  nach Erstellung der amtlichen Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtliche Dokumente, welche der Öffentlichkeit bereits vor der Archivierung  zugänglich gemacht worden sind, unterliegen keiner Schutzfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zugang zu archivierten Dokumenten
                            1  Nach Ablauf der Schutzfrist hat jede Person ein Recht auf Zugang zu ar  -  chivierten amtlichen Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Schutzfristen ist der Zugang zu gewähren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dem   abliefernden   öffentlichen   Organ   zu   seinen   amtlichen   Doku  -  menten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zu  Forschungs-   und  statistischen   Zwecken   unter  Beachtung   von  Artikel  26;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dritten, wenn sie überwiegende öffentliche oder private Interessen  nachweisen, wobei  das  öffentliche  Organ,  welches  die  amtlichen  Dokumente abgeliefert hat, vorgängig anzuhören ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Archivgut darf dabei nicht verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einschränkungen des Zugangsrechts
                            1  Das Recht auf Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten kann einge  -  schränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn und soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gesetzliche Bestimmungen den Zugang ausschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen  Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhal  -  tung mitgeteilt worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  überwiegende   öffentliche   oder   private   Interessen   dem   Zugang  entgegenstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Zustand oder der Schutz des Archivgutes es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch darauf, dass archivierte amtliche Dokumente für  die Gewährung des Zugangs aufbereitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1  5. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verhältnis der Zugangsrechte
                            1  Die  Zugangsrechte   nach  diesem   Gesetz   richten  sich  nach  folgender  Rei  -  henfolge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  archivrechtliches Zugangsrecht nach Artikel  46;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  datenschutzrechtliches Zugangsrecht nach Artikel  36;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  informationsrechtliches Zugangsrecht nach Artikel  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   erstinstanzlichen   Verwaltungsverfahren   geht   das   Akteneinsichtsrecht  nach Artikel 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG)  1  )    den Zugangs  -  rechten nach diesem Gesetz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Geltendmachung von Ansprüchen
                            1  Das Gesuch   um   Zugang  zu  amtlichen  Dokumenten  ist  an  das  öffentliche  Organ zu  richten, welches das  Dokument  erstellt  oder  von  Dritten, welche  diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Zugang zu Personendaten und zur Geltendmachung der wei  -  teren datenschutzrechtlichen Ansprüche sind an das verantwortliche öffent  -  liche Organ zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch um Zugang zu archivierten amtlichen Dokumenten ist an das  Landesarchiv oder das zuständige Gemeindearchiv zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden.  Der Gegenstand ist hinreichend zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Mitteilung und Anhörung
                            1  Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Ab  -  weisung des Gesuchs in Betracht, hat es der gesuchstellenden Person vor  -  gängig Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen,  sind diese vorgängig an  -  zuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zieht das zuständige öffentliche Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen  den eingeholten Stellungnahmen der betroffenen Dritten zu entsprechen, hat  es diesen vorgängig Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Entscheid
                            1  Die gesuchstellende Person oder die betroffene Person kann beim öffentli  -  chen   Organ   innert   30  Tagen   nach   der   Mitteilung   gemäss   Artikel  50  Absät  -  ze  1  und  3 den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangen.  1)  GS  III  G/1  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Form der Zugangsgewährung
                            1  Das Zugangsrecht wird gewährt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Auskunftserteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einsichtnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Herausgabe und Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme beinhaltet auch das Recht, Kopien oder Fotos zu erstel  -  len und Notizen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  besteht   kein   Anspruch   auf   eine   bestimmte   Form   der   Zugangsgewäh  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren  und der Rechtsschutz nach dem VRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide   eines   öffentlichen   Organs,   für   welche   die   Bestimmungen   des  VRG kein Rechtsmittel vorsehen, sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht  anfechtbar. Erstinstanzliche Entscheide des Verwaltungsgerichts sind beim  Obergericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten,  welche der Geheimhaltung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Kosten und Gebühren
                            1  Für die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche nach diesem Gesetz  werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  aufwendigen   Verfahren,   insbesondere   bei   komplizierten   Verhält  -  nissen   oder   bei   umfangreichen   Anonymisierungen   oder   Pseu  -  donymisierungen von amtlichen Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Erstellung von Kopien für Gesuch stellende Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Höhe   der   Gebühr   sowie   deren   Bemessung   richten   sich   nach   der  Kostenverordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Erhebung  von Kosten in Rechtsmittelverfahren  richtet  sich nach dem  VRG.  6. Aufsichts- und Kontrollorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Fachstelle Datenschutz
                            1  Die Fachstelle Datenschutz beaufsichtigt  die Anwendung der Vorschriften  über den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist fachlich selbstständig, unabhängig und bei der Erfüllung ihrer Auf  -  gaben an keine Weisungen gebunden. Sie legt jährlich ein autonomes Prüf  -  programm fest.  1)  GS  III  G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Fachstelle   Datenschutz   verfügt   über   ein   Sekretariat   und   ein   eigenes  Budget. Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugewiesen und kann für ihre  Aufgabenerfüllung Dritte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie behandelt Anfragen, Meldungen und Anzeigen vertraulich. Ihre Abklä  -  rungen   und  die   dazugehörigen   Unterlagen   sind  nicht   öffentlich   zugänglich  im Sinne von Artikel  11.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Leitung
                            1  Die Fachstelle Datenschutz wird von einer in Datenschutzfragen ausgewie  -  senen Fachperson geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ernennung,   die   Amtsdauer,   die   Auflösung   des   Arbeitsverhältnisses  während   der   Amtsdauer,   die   Wiederwahl   und   Nichtwiederwahl   sowie   die  Massnahmen   bei   Pflichtverletzungen   der   Leiterin   oder   des   Leiters   richten  sich nach dem Personalgesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiterin oder der Leiter darf kein anderes öffentliches Amt, keine leiten  -  de   Funktion   in   einer   politischen   Partei   und   keine   andere   Erwerbstätigkeit  ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die Leite  -  rin   oder   der   Leiter   ein   Teilpensum,   darf   die   Bewilligung   einer   anderen   Er  -  werbstätigkeit   nur   verweigert   werden,   wenn   dadurch   die   Ausübung   der  Funktion sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die allgemeinen personalrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Aufgaben
                            1  Die Fachstelle Datenschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verfolgt die Entwicklungen, welche für den Datenschutz massgeb  -  lich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  berät die öffentlichen Organe bei der Anwendung der Vorschriften  über   den   Datenschutz   und   erteilt   Privaten   Auskunft   über   ihre  Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nimmt   Stellung   zu   Rechtsetzungsprojekten   und   Massnahmen,  welche für den Datenschutz erheblich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sensibilisiert öffentliche Organe und die Bevölkerung in Bezug auf  den Datenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  vermittelt zwischen öffentlichen Organen und Privaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  behandelt   Anzeigen  von  betroffenen  Personen  und   informiert  sie  innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Un  -  tersuchung oder den Stand der Abklärungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachstelle  Datenschutz  arbeitet   zur   Erfüllung   ihrer  Aufgaben  mit   den  Datenschutzaufsichtsorganen   der   anderen   Kantone,   des   Bundes   und   des  Auslandes   zusammen   und   sorgt   für   den   Austausch   sachdienlicher   In  -  formationen.  1)  GS  II  A/6/1  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   legt   dem   Landrat   im   Rahmen   des   Tätigkeitsberichts   der   Regierung  jährlich   Rechenschaft   über   ihre   Tätigkeit   ab   und   berichtet   über   wichtige  Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Bestimmungen über  den Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Befugnisse
                            1  Die Fachstelle Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tä  -  tig. Dem öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit  zur Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie  hat das Recht, jederzeit bei den öffentlichen Organen, bei  Auftragnehmern  (Art.  27) sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten un  -  geachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten  und Dokumente heraus zu verlangen und sich Datenbearbeitungen vorfüh  -  ren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt die Fachstelle  Datenschutz fest, dass Vorschriften über  den  Daten  -  schutz  verletzt   werden,   kann  sie   dem   öffentlichen   Organ   eine   Empfehlung  abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgt  oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehnt   das   öffentliche   Organ   die   Befolgung   der   Empfehlung   ab  oder   ent  -  spricht   es   dieser   nicht,   kann   die   Fachstelle   Datenschutz   die   Empfehlung  ganz oder teilweise als Entscheid erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Werden die Persönlichkeit oder die Grundrechte betroffener Personen of  -  fensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die Fachstelle Datenschutz die Be  -  arbeitung   von   Personendaten   vorsorglich   einschränken   oder   untersagen.  Der   Beschwerde   gegen   vorsorgliche   Massnahmen   kommt   keine   aufschie  -  bende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das öffentliche Organ, an welches der Entscheid gerichtet ist, kann diesen  mit   Verwaltungsbeschwerde   beim   Regierungsrat   anfechten.   Die   Fachstelle  Datenschutz  ist berechtigt, gegen  den  Entscheid des   Regierungsrates   Be  -  schwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Übertragung der Aufgaben
                            1  Der Landrat kann die Aufgaben der Fachstelle Datenschutz ganz oder teil  -  weise an eine ausserkantonale Stelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen und Umfang der Übertragung erfüllt die ausserkantonale Stelle  die Aufgaben nach diesem Gesetz und verfügt über die entsprechenden Be  -  fugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leiterin oder der Leiter der ausserkantonalen Stelle ist durch den Land  -  rat zu bestätigen. Im Übrigen entscheidet er über das anwendbare Personal  -  recht für die Leiterin oder den Leiter sowie die weiteren Angestellten. Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Absatz  3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1  7. Straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Strafbestimmung
                            1  Wer als auftragnehmende private Person für das Bearbeiten von Personen  -  daten   ohne ausdrückliche  Ermächtigung  des auftraggebenden   öffentlichen  Organs   Personendaten   für   sich   oder   andere   verwendet   oder   anderen   be  -  kannt gibt, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer Informationen aus dem Archivgut, das einer Schutzfrist unterliegt oder  auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswid  -  rig offenbart, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die fahrlässige Widerhandlung ist nicht strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Schadenersatz und Genugtuung
                            1  Die Person, die einen Schaden erleidet, weil die Bestimmungen dieses Ge  -  setzes   verletzt   wurden,   kann   Schadenersatz-   und   Genugtuungsansprüche  gemäss dem Staatshaftungsgesetz  1  )   geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   bei   Gutheissung   des   Begehrens   verlangen,   dass   der   Entscheid  ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte mitgeteilt wird.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip
                            1  Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Doku  -  mente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffent  -  lichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Übergangsbestimmung betreffend Datenbearbeitungen
                            1  Datenbearbeitungen,   die  im  Zeitpunkt  des   Inkrafttretens   dieses  Gesetzes  abgeschlossen sind, richten sich mit Ausnahme der Rechte der betroffenen  Person (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Datenbearbeitungen,   die   unter   bisherigem   Recht   begonnen   wurden   und  fortdauern,  müssen   spätestens   drei   Jahre   nach   Inkrafttreten   den   Anforde  -  rungen dieses Gesetzes genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Artikel  33 (Datenschutz-Folgenabschätzung) und 34 (Vorab-Konsultati  -  on) sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten die  -  se   Gesetzes   begonnen   wurden,   wenn  der   Bearbeitungszweck  unverändert  bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt das neue Recht für Datenbearbeitungen ab dem Zeitpunkt  seines Inkrafttretens.  1)  GS  II  F/2  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsbestimmungen betreffend laufende Verfahren
                            1  Dieses   Gesetz   gilt   nicht   für   im   Zeitpunkt   seines   Inkrafttretens   hängige  Schlichtungsverfahren vor der Aufsichtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerdeverfahren gegen  erstinstanzliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
                            1  Für öffentliche Organe finden Vorschriften in kantonalen und kommunalen  Erlassen,  die  sich  auf Personendaten  beziehen,  während fünf  Jahren nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Per  -  sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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