Zuweisung der Landschaftsbauzeichner an die Ingenieurschule Wädenswil
                            1  Zuweisung der Landschaftsbauzeichner  an die Ingenieurschule Wädenswil  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 6. Oktober 1987  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absätze  2  und  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:  Mit  Beginn  des  Schuljahres  1988/89  werden  die  Landschaftsbauzeichner  für  den  Fachunterricht  und  den  allgemeinbildenden  Unterricht  der  Inge-  nieurschule Wädenswil zugewiesen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.