Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates
                            Verordnung über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  für die Mitglieder des Regierungsrates  (Ruhegehaltsordnung des  Regierungsrates)  Vom 4. Juli 1990 (Stand 1. Mai 2011)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. August 1909
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag der Finanzkommission vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Mai 1990
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck und Leistungen im allgemeinen
§ 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali  -  denvorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungen
                            1  Nach dieser Verordnung werden folgende Leistungen ausgerichtet:  a)  Versicherungsleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Altersleistungen;
2. Hinterlassenenleistungen;
3. Invalidenleistungen;
4. * Zeitlich befristete Ersatzleistungen.
                            b)  Freizügigkeitsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Leistungen nach Absatz 1 kleiner als die Leistungen nach dem  Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  vorsorge (BVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   so werden die Leistungen nach BVG ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Kürzung der Leistungen
                            1  Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen sowie die zeitlich befristete  Ersatzrente werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den nach Bundes  -  recht anrechenbaren Einkünften die Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen)  eines amtierenden Mitgliedes des Regierungsrates übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  414.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  831.49  .  GS 91, 684
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Altersrente (§ 4 Abs. 2) und die zeitlich befristete Ersatzrente (§ 17)  werden um 50% gekürzt, wenn ein Mitglied des Regierungsrates diszipli  -  narisch entlassen oder wenn das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen  wegen eigenem Verschulden aufgelöst wird. In diesen Fällen kann das Mit  -  glied des Regierungsrates anstelle der Altersrente und der zeitlich befriste  -  ten Ersatzrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Altersleistungen
§ 4 * Altersrente
                            1  Die Basis zur Berechnung der Leistungen nach dieser Verordnung bildet  die   Bruttobesoldung  (ohne   Sozialzulagen)  eines   Mitgliedes   des  Regie  -  rungsrates beim Ausscheiden aus dem Rat. Dazu kommen die für das  Staatspersonal geltenden Teuerungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Regierungsrates haben, wenn sie nach Vollendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                65. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, Anspruch auf eine Altersrente
                            von 50% der Bruttobesoldung nach Absatz 1, abzüglich einer fälligen Kür  -  zung wegen fehlendem Einkaufsgeld (§  18  Abs.  3) und wegen Bezügen  von freizügigkeitsähnlichen Leistungen (§  21  bis  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüger einer zeitlich befristeten Ersatzrente haben Anspruch auf eine  Altersrente in der Höhe der letzten Ersatzrente, wenn sie das 65. Alters  jahr  vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kinderrente
                            1  Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Kinderrente für jedes  Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kinderrente beträgt 10% der Altersrente nach §  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Begrenzung der Altersleistungen
                            1  Die Altersleistungen (§ 4) und die Kinderrenten (§ 5) dürfen zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70% der Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Hinterlassenenleistungen
§ 7 * Ehegattenrente
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ehegatte eines im Amt verstorbenen Mitgliedes des Regierungsrates  sowie eines verstorbenen Bezügers einer Alters-, Invaliden- oder zeitlich  befristeten Ersatzrente hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er  oder sie beim Tod des Ehegatten  a)  für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder oder Pflegekinder  aufkommen muss oder  b)  das 40. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens zwei Jahre  gedauert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er  Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresren  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * b) Höhe
                            1  Die Ehegattenrente beträgt 70% der versicherten Altersrente oder der  ausgerichteten Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Waisenrente
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kinder eines im Amt verstorbenen Mitgliedes des Regierungsrates  oder eines verstorbenen Bezügers einer Alters-, Invaliden- oder zeitlich be  -  fristeten Ersatzrente haben Anspruch auf Waisenrenten. Pflegekinder ha  -  ben den gleichen Anspruch, sofern der oder die Verstorbene für ihren Un  -  terhalt aufkommen musste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * b) Höhe
                            1  Die Waisenrente beträgt 10% der versicherten Altersrente oder der aus  -  gerichteten Alters-, Invaliden- oder zeitlich befristeten Ersatzrente. Voll  -  waisen erhalten die doppelte Waisenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beginn und Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen
                            1  Beginn und Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen richtet sich  nach Artikel 22 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Begrenzung der Hinterlassenenleistungen
                            1  Die Hinterlassenenleistungen (§§ 8 und 10) dürfen zusammen 70% der  Bruttobesoldung nach § 4 Absatz 1 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Invalidenleistungen
§ 13 * Leistungsanspruch
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates, die wegen Erwerbsinvalidität infolge  Krankheit oder Unfall aus dem Rat ausscheiden, haben Anspruch auf Inva  -  lidenleistungen. Beginn und Ende des Anspruchs richtet sich nach Arti  -  kel  26 BVG. Der Anspruch auf Invalidenleistungen wird aufgeschoben, so  -  weit das Mitglied des Regierungsrates den vollen Lohn oder gleichwerti  -  gen, vom Staat mitfinanzierten Ersatz erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Invalidenrente
                            1  Die Invalidenrente entspricht der versicherten Altersrente nach §  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Kinderrente
                            1  Ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, denen eine Invalidenrente zu  -  steht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente be  -  anspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Wai  -  senrente (§  10).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Begrenzung der Invalidenleistungen
                            1  Die Invalidenleistungen (§§  14 und 15) dürfen zusammen 70% der Brutto  -  besoldung nach §  4  Absatz  1 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Zeitlich befristete Ersatzleistungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Zeitlich befristete Ersatzrente
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich be  -  fristete Ersatzrente von 80% der Altersrente nach §  4, wenn sie nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                55. Altersjahr und 12 Dienstjahren aus dem Rat ausscheiden. Die zeitlich
                            befristete Ersatzrente erhöht sich für jedes vollendete Altersjahr über 55  beim Ausscheiden aus dem Rat um 4% der Altersrente und erreicht beim  Ausscheiden aus dem Rat nach dem vollendeten 60. Altersjahr und 12  Dienstjahren den Höchstbetrag von 100% der Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich be  -  fristete Ersatzrente in der Höhe von 100% der Altersrente nach § 4, wenn  sie beim Ausscheiden aus dem Rat  a)  das 61. Altersjahr und 11 Dienstjahre oder  b)  das 62. Altersjahr und 10 Dienstjahre oder  c)  das 63. Altersjahr und 9 Dienstjahre oder  d)  das 64. Altersjahr und 8 Dienstjahre  vollendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Regierungsrates haben Anspruch auf eine zeitlich be  -  fristete Ersatzrente, wenn sie zwischen dem 58. und 65. Altersjahr wegen  Nichtwiederwahl oder Nichtwiedernominierung aus dem Rat ausscheiden.  Diese wird für jedes fehlende Dienstjahr um 6,5% gekürzt. Das Mitglied  des Regierungsrates kann jedoch anstelle der Altersrente und der zeitlich  befristeten Ersatzrente die Freizügigkeitsleistung beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf die zeitlich befristete Ersatzrente erlischt beim Tod, spä  -  testens jedoch, wenn das ehemalige Mitglied des Regierungsrates das 65.  Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            bis  Kinderrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ehemalige Mitglieder des Regierungsrates, denen eine zeitlich befristete  Ersatzrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine  Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der  Höhe der Waisenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            ter  *  Begrenzung der zeitlich befristeten Ersatzleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zeitlich befristete Ersatzrente (§  17) darf zusammen mit den Kinder  -  renten (§  17  bis  ) 70% der Bruttobesoldung nach §  4  Absatz  1 nicht überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beiträge
§ 18 * Eintrittsgeld
                            1  Ein neugewähltes Mitglied des Regierungsrates, das beim Amtsantritt das
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Altersjahr vollendet hat, muss ein Eintrittsgeld nach der Tabelle im An -
                            hang leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freizügigkeitsleistungen   von   früheren   Vorsorgeeinrichtungen   müssen  eingebracht werden. Sie werden an das Eintrittsgeld angerechnet. Ein all  -  fälliger Mehrbetrag wird nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Frei  -  zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge  (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Derjenige Teil des Eintrittsgeldes nach Absatz l, der nicht bezahlt worden  ist, wird dem Mitglied des Regierungsrates in einem versicherungstech  -  nisch ermittelten Zusatzbeitrag umgerechnet. Falls das Mitglied diesen Zu  -  satzbeitrag nicht entrichtet, wird das fehlende Eintrittsgeld in eine Kür  -  zung der versicherten Leistungen umgerechnet (nach der Formel im An  -  hang). Zusatzbeiträge können durch Einlagen ganz oder teilweise abge  -  golten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wiederkehrende Beiträge
                            1  Jedes Mitglied des Regierungsrates leistet:  a)  einen   wiederkehrenden   Beitrag   von   7,0%   der   Bruttobesoldung  (ohne Sozialzulagen);  b)  einen Drittel des Beitrages an den Sicherheitsfonds (BVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat leistet:  a)  *  für jedes Mitglied des Regierungsrates einen wiederkehrenden Bei  -  trag von 20,5% der Bruttobesoldung (ohne Sozialzulagen);  b)  zwei Drittel des Beitrages an den Sicherheitsfonds (BVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Freizügigkeitsleistungen und
                            freizügigkeitsähnliche Leistungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * Höhe der Freizügigkeitsleistung
                            1  Scheidet ein Mitglied aus dem Regierungsrat aus, ohne dass ein Anspruch  auf Leistungen nach § 2 Absatz 1 litera a Ziffern 1-4 besteht, hat es An  -  spruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der nachfolgenden  Beträge, abzüglich dem Barwert einer allfälligen Rentenkürzung wegen  freizügigkeitsähnlichen Leistungen (§  21  bis  ) und dem Barwert der künftigen  Zusatzbeiträge (§  18  Abs.  3):  a)  Barwert der erworbenen Leistungen (Art.  16 FZG), wobei die erwor  -  bene Altersrente definiert ist als: 50% der Bruttobesoldung (ohne  Sozialzulagen) mal die anrechenbare Versicherungsdauer dividiert  durch die mögliche Versicherungsdauer, abzüglich einer allfälligen  Rentenkürzung infolge fehlendem Eintrittsgeld (§  18). Die mögliche  Versicherungsdauer beträgt 40 Jahre, mindestens aber die effektiv  mögliche Beitragsdauer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres (Ren  -  tenalter). Die anrechenbare Versicherungsdauer entspricht der mög  -  lichen Versicherungsdauer abzüglich der vom Austritt bis zur Vollen  -  dung des 65. Altersjahres noch fehlenden Beitragsdauer. Die Bar  -  wertfaktoren sind im Anhang aufgeführt, wobei die zeitlich befris  -  tete Ersatzrente im Sinne einer Leistung nach Artikel 17 Absatz 2  Buchstabe a FZG nicht kapitalisiert ist.  b)  Mindestbetrag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.42  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Altersguthaben nach BVG (Artikel 18 FZG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Überweisung der Freizügigkeitsleistung
                            1  Die Freizügigkeitsleistung wird der neuen Vorsorgeeinrichtung überwie  -  sen. Ist die Überweisung der Freizügigkeitsleistung an eine neue Vorsorge  -  einrichtung nicht möglich, muss das aus dem Amt scheidende Mitglied des  Regierungsrates mitteilen, in welcher nach Bundesrecht zulässigen Form  der Vorsorgeschutz erhalten werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein aus dem Amt scheidendes Mitglied des Regierungsrates kann die Bar  -  auszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn  a)  es die Schweiz endgültig verlässt oder  b)  es eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatori  -  schen Versicherung nach BVG nicht mehr untersteht oder  c)  die Freizügigkeitsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Barauszahlung an verheiratete Anspruchsberechtigte ist nur zulässig,  wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            bis  Freizügigkeitsähnliche Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbezug, Verpfändung und Zahlung scheidungsrechtlicher Ansprüche  richten sich nach den Vorschriften des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat das Mitglied des Regierungsrates nach Absatz 1 einen Vorbezug getä  -  tigt oder wurden Gelder infolge scheidungsrechtlicher Ansprüche überwie  -  sen, werden die versicherten Leistungen gemäss Anhang gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Spezialfinanzierung «Berufliche Vorsorge der
                            Mitglieder des Regierungsrates»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Spezialfinanzierung
                            1  Die einmaligen und wiederkehrenden Beiträge (§§  18 und 19) werden  der Spezialfinanzierung «Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regie  -  rungsrates» gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen nach dieser Verordnung werden der Spezialfinanzierung  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat garantiert die Leistungen nach dieser Verordnung. Er über  -  nimmt 100%  des jährlichen Ausgabenüberschusses  der Spezialfinanzie  -  rung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Jahresrechnung
                            1  Die Jahresrechnung der Spezialfinanzierung ist dem Kantonsrat zusam  -  men mit der Staatsrechnung zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Organisation
§ 24 Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Ihr gehören  an  *  a)  zwei Vertreter der Finanzkommission;  b)  der Vorsteher des Finanzdepartementes;  c)  ein weiteres Mitglied des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz führen abwechselnd je für eine Amtsperiode ein Vertreter der  Finanzkommission und der Vorsteher des Finanzdepartementes. Bei Stim  -  mengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen im Rahmen dieser  Verordnung zu, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ über  -  tragen werden. Sie setzt insbesondere die Renten nach dieser Verordnung  fest, verabschiedet die Jahresrechnung der Spezialfinanzierung, "Beruf  -  liche   Vorsorge   der   Mitglieder   des   Regierungsrates"   zu   Handen   des  Kantonsrates und wählt den Experten für berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kontrollstelle
                            1  Die Kantonale Finanzkontrolle prüft die Jahresrechnung und die Ge  -  schäftsführung. Über ihren Befund erstattet sie Bericht an den Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Experte für berufliche Vorsorge
                            1  Die Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach der  Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva  -  liden  vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berichtet der Verwaltungskommission über den Umfang und das Er  -  gebnis der Kontrollarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verwaltung
                            1  Die Verwaltung der Staatlichen Pensionskasse besorgt die Verwaltung der  Spezialfinanzierung, Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Regierungsra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Rechtspflege
§ 28 Rechtspflege
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach Artikel  73 BVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Schlussbestimmungen
§ 29 Ergänzendes Recht
                            1  Die Statuten der Staatlichen Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   gelten als ergänzendes Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Übergangsbestimmung
                            1  Für die Bezüger eines Ruhegehaltes nach dem Kantonsratsbeschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Juni 1967
                            2  )    und für die Mitglieder des Regierungsrates, die beim In  -  krafttreten dieser Verordnung das Amt ausüben, sind die §§ 2 und 3 des  Kantonsratsbeschlusses vom 28. Juni 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    über die «Ruhegehälter der  ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und ihrer Hinterbliebenen; Er  -  richtung eines Fonds» anwendbar, soweit sie günstiger sind als die entspre  -  chenden Vorschriften dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            bis  Übergangsbestimmung zur Änderung der Verordnung  vom 12. Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Mitglieder des Regierungsrates, die beim Inkrafttreten dieser Verord  -  nungsänderung das Amt ausübten, ist diese Verordnung anwendbar. Das  Eintrittsgeld bei ihrem Amtsantritt wird nach § 18 berechnet. Eine allfällige  Differenz zwischen dem Eintrittsgeld nach dieser Verordnung und dem  beim Amtsantritt geleisteten Eintrittsgeld gilt als Beteiligung des Staates  am   Einkauf   und   wird   von   der   Freizügigkeitsleistung   abgezogen.   Der  Abzug vermindert sich mit jedem Dienstjahr um einen Zehntel des vom  Kanton übernommenen Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inkrafttreten; Aufheben des bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; der Regie  -  rungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsratsbeschluss vom 28. Juni 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die «Ruhegehälter der  ehemaligen Mitglieder des Regierungsrates und ihrer Hinterbliebenen; Er  -  richtung eines Fonds» ist aufgehoben. Vorbehalten bleibt § 30 dieser Ver  -  ordnung.  Die Referendumsfrist ist am 11. Oktober 1990 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.582.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 84, 63; 88, 653.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 84, 63; 88, 653.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 84, 63; 88, 653.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 10.01.1997 § 2 Abs. 1, a),
4.
                            eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 10.01.1997 § 3 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 4 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 6 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 9 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 10 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 12 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 13 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 14 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 15 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 16 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 Titel 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 01.01.1997 § 17 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 17
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 01.01.1997 § 17
                            ter  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 01.01.1997 § 18 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 Titel 6. geändert -
28.08.1996 01.01.1997 § 20 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 21 totalrevidiert -
28.08.1996 01.01.1997 § 21
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 01.01.1997 § 22 Abs. 3 geändert -
28.08.1996 01.01.1997 § 24 Abs. 1 geändert -
28.08.1996 01.01.1997 § 24 Abs. 2 geändert -
28.08.1996 01.01.1997 § 30
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                29.08.2007 01.01.2007 § 19 Abs. 2, a) geändert -
15.12.2010 01.05.2011 § 22 Abs. 3 geändert GS 105
15.12.2010 01.05.2011 Anhang 1 Inhalt geän -
                            dert  GS 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, a),
4.
28.08.1996 10.01.1997 eingefügt -
§ 3 28.08.1996 10.01.1997 totalrevidiert -
§ 4 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 6 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 7 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 8 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 9 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 10 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 12 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 13 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 14 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 15 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 16 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
                            Titel 4  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  28.08.1996  01.01.1997  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 17
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 17
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 18 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 2, a) 29.08.2007 01.01.2007 geändert -
                            Titel 6.  28.08.1996  01.01.1997  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 21 28.08.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 21
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 22 Abs. 3 28.08.1996 01.01.1997 geändert -
§ 22 Abs. 3 15.12.2010 01.05.2011 geändert GS 105
§ 24 Abs. 1 28.08.1996 01.01.1997 geändert -
§ 24 Abs. 2 28.08.1996 01.01.1997 geändert -
§ 30
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                28.08.1996 01.01.1997 eingefügt -
                            Anhang 1  15.12.2010  01.05.2011  Inhalt geän  -  dert  GS 105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 1  Barwertfaktoren und Eintrittsgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Barwertfaktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Eintrittsgeld in %  der Bruttobesoldung  (§ 4 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  3.908  0.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  4.055  5.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  4.206  10.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  4.363  16.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  4.524  22.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  4.690  29.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  4.861  36.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  5.037  44.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  5.219  52.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  5.406  60.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  5.599  70.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  5.797  79.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  6.002  90.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  6.212  100.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  6.429  112.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  6.652  124.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  6.882  137.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  7.119  151.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  7.363  165.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  7.614  180.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  7.873  196.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  8.140  213.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  8.417  231.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  8.702  250.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  8.998  269.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  9.304  290.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  9.952  335.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  10.295  360.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  10.650  386.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Tabelle Fassung vom 15. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Effektives Alter des Regier  ungsratsmitgliedes auf Monate genau, wobei der  Geburtsmonat nicht mitgezählt wird. Diese Tabelle gilt für ganze Jahre, Zwi-  schenwerte ergeben sich durch lineare Interpolation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Barwertfaktor bezogen auf eine Altersrente der  Höhe 1 pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Barwertfaktor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Eintrittsgeld in %  der Bruttobesoldung  (§ 4 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  11.017  413.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  11.396  441.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  11.785  471.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  12.185  502.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  12.595  535.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  13.015  569.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  13.450  605.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  13.904  643.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  14.394  683.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  14.936  728.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  15.547  777.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Effektives Alter des Regier  ungsratsmitgliedes auf Monate genau, wobei der  Geburtsmonat nicht mitgezählt wird. Diese Tabelle gilt für ganze Jahre, Zwi-  schenwerte ergeben sich durch lineare Interpolation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Barwertfaktor bezogen auf eine Altersrente der  Höhe 1 pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  Kürzung der versicherten Leistungen  Kürzung  der  versicherten  Leistungen  infolge  nicht  vollständig  bezahltem  Eintrittsgeld (§1 18 Abs. 3) beziehungsweise bei einem Vorbezug oder einer  Übertragung von Mitteln bei Ehescheidung (§ 21  bis   Abs. 2).  Die Kürzung der Altersrente  Kürzung  =  Betrag  Barwert  Der Barwert ist zum Zeitpunkt des Eintrittes beziehungsweise des Vorbezu    ges oder der Übertragung von Mitteln zu bestimmen.  Der   Betrag   entspricht   dem   fehlenden   Eintrittsgeld   beziehungsweise   der  Höhe des Vorbezuges oder der übertragenen Mittel.  Die Kürzung der übrigen Leistungen ergibt sich aus der Kürzung der Alters    rente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1