Ausführungsbeschluss zum Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien Schulen und der freien öffentlichen Schulen
                            1  Ausführungsbeschluss  vom 18. Juni 1973  zum Gesetz vom 10. Mai 1972 über das Statut der freien  Schulen und der freien   öffentlichen Schulen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  10.  Mai  1972  über  das  Statut  der  freien  Schulen und der freien öffentlichen Schulen;  auf den Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die freien Schulen und die freien öffe  ntlichen Schulen, die in den Genuss  der  Stellung  der  öffentlichen  Schulen  kommen  oder  dabei  verbleiben  wollen,    haben    ihre    Statuten    dem    Staatsrat    zur    Genehmigung    zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Gemeinden  erstellen  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  und  nach  jeder  eidgenössischen  oder  kantonalen  Volkszählung  eine  Liste  der  Personen  –  Männer,  Frauen  und  Kinder  –,  die  auf  ihrem  Gemeindegebiet  Wohnsitz  haben und einem freien öffentlichen Schu  lkreise angehören. Diese Liste ist  der  Direktion  für  Erziehung,  Kultur  und  Sport,  dem  Amt  für  Gemeinden  und  dem  Präsidenten  des  betreffenden    freien  öffentlichen  Schulkreises  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            In  Bezugnahme  auf  Artikel  1  (117)  des  Gesetzes  wählen  die  freien  öffentlichen  Schulkreise  ihre  Mitgli  eder  der  Schulkommissionen  für  eine  Dauer von 4 Jahren, im Verhältnis zur Bevölkerung des Kreises, und zwar:  –    2 Mitglieder in den Kreisen mit bis 300 Einwohnern;  –    3 Mitglieder in den Kreisen mit 301 bis 700 Einwohnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  –    4 Mitglieder in den Kreisen mit 701 bis 1500 Einwohnern;  –    5 Mitglieder in den Kreisen mit  1501 bis 10 000 Einwohnern und  –    6 Mitglieder in den Kreisen mit mehr als 10 000 Einwohnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  Gesamtheit  der  Gemeinden,  über  die  sich  der  Schulkreis  erstreckt,  ordnet  ebenfalls  die  in  Artikel  3  vo  rgesehene  Anzahl  Mitglieder  ab.  Sie  sind  unter  den  Gemeinden  möglichst  im  Verhältnis  der  zum  Schulkreis  zählenden   Bevölkerung   aufzuteilen.     Die   Verteilung   wird   durch   eine  interkommunale Versammlung beschlossen, an der jede Gemeinde Anrecht  auf  einen  Vertreter  hat.    Die  Versammlung  wird  durch  den  Oberamtmann  des  Bezirks,  in  dem  sich  die  Schule  befindet,  einberufen  und  geleitet.  Kommt  zwischen  den  Beteiligten  keine  Einigung  über  die  Zuteilung  der  Vertretung zustande, ents  cheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Das vom Staatsrat bezeichnete Mitglied beruft die erste Versammlung der  Schulkommission  ein.  Es  stellt  in  de  r  Folge  die  Verbindung  mit  der  oder  den in der Kommission nicht vertretenen Gemeinden sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die    freien    öffentlichen    Schulkreis  e    unterbreiten    am    Ende    des  Kalenderjahres  ihre  Rechnung  und  allenfalls  zusätzliche  Angaben  dem  Amt  für  Gemeinden.  Dieses  nimmt  die  in  Artikel  1  (119)  des  Gesetzes  vorgesehene Lastenverteilung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Für  die  Verteilung  der  Betriebslast  en  bestimmt  das  Amt  für  Gemeinden  nötigenfalls  und  nach  Anhören  von  Ve  rtretern  des  Krei  ses  und  eventuell  der  Gemeinden  die  Rechnungselemente,  die  die  eigentlichen  Schullasten  betreffen.  Diese  Aufteilung  gilt  eben  falls  bei  Auflösung  des  Kreises  und  der  Übernahme  der  Aktiven  und  Passiven  durch  eine  Gemeinde  oder  eine  andere Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Die   örtlichen   und   personellen   Abgr  Schulkreise,  die  gleichzeitig  Primar-  und  Sekundarschulen  umfassen,  sind  für beide Schulen identisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 9
                            1   Die Sekundarschulen der freien öffentlichen Schulkreise können Schüler  aus anderen Gebieten des Kantons aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   stellen   den   betreffenden   Gemeinden   im   Verhältnis   zu   ihrer  Schülerzahl  Rechnung  fü  r  die  effektiven  Schulla  sten,  unter  Abzug  der  Staatsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinde,  in  der  diese  Schüler  ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  kann  den  Eltern  Rechnung  stellen  für  die  mögliche  Differenz  zwischen  dem  von  der  freien  öffen  tlichen  Sekundarschule  geforderten  Schulgeld  und  dem  Betrag,  der  für  die  öffentliche  Schule,  die  diese  Schüler normalerweise besuchen sollten, aufzuwenden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Dieser  Beschluss  tritt  rückwirkend  auf  de  n  1.  Januar  1973  in  Kraft.  Er  ist  im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen,   in   die   Amtliche   Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.