Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts
                            1  Interkantonale Vereinbarung über  Beiträge der Kantone an die Kosten des  beruflichen Unterrichts  (Schulgeldvereinbarung)  Vom 21. Februar 1991  Die unterzeichnenden Kantone  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  über  die  Berufsbildung  vom  19.  April  1978  (BBG),  Artikel  7  Absätze  2  und  3,  Artikel  65  Absatz  1,  sowie  auf  das  Kon-  kordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970  vereinbaren:  Art. 1.  Zweck  Die  Vereinbarung  regelt  die  Beiträge  der  Partnerkantone  an  die  Kosten  des beruflichen Unterrichts an ausserkantonalen Ausbildungsstätten.  Art. 2.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  umfasst  den  gesamten  beruflichen  Unterricht  an  den  gewerblich-  industriellen  und  kaufmännischen  Berufsschulen  sowie  den  Lehrwerkstät-  ten und in der hauswirtschaftlichen Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von dieser Vereinbarung nicht erfasst werden die interkantonalen Fach-  kurse im Sinne des BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Sofern   Kantone   keine   eigenen   Ausbildungsstätten   führen   und/oder  Ausbildungsstätten  eine  interkantonale  Trägerschaft  haben,  können  die  beteiligten  Kantone  für  die  Deckung  von  Betriebs-  und  Investitionskosten  von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.  Art. 3.  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Partnerkantone  entrichten  für  Schüler  an  ausserkantonalen  Berufs-  schulen oder an Lehrwerkstätten für die Dauer des beruflichen Unterrichts  ein  einheitliches  Schulgeld.  Dieses  entspricht,  nach  Abzug  der  Bundesbei-  Aufwendungen  für  Lehrerbesoldungen  sowie  den  entsprechenden  Sozial-  leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Partnerkantone  sorgen  dafür,  dass  die  Bestimmungen  dieses  Ab-  kommens sinngemäss angewendet werden, wenn Schüler der Partnerkan-  tone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufs-  verbänden,  Betrieben  oder  gemeinnützigen  Organisationen  geführt  wer-  den.  Art. 4.  Zahlungspflichtiger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  beruflichen  Unterricht  an  Berufsschulen  ist  der  Lehrortskanton  zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulorts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  kanton  über  eine  Zuweisung  zu  einer  ausserkantonalen  Berufsschule.  Die  Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Lehrortskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Schülern  von  Lehrwerkstätten  ist  der  Wohnortskanton  zahlungs-  pflichtig,  sofern  er  den  Besuch  einer  ausserkantonalen  Ausbildungsstätte  bewilligt.  Art. 5.  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulgelder für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen sowie an  Lehrwerkstätten betragen je Schüler und Schuljahr 2500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulgelder  werden  angepasst,  wenn  sich  der  Landesindex  der  Kon-  sumentenpreise,  ausgehend  vom  Indexstand  per  1.  Januar  1990  (119,1),  um  5  Indexpunkte  verändert.  Für  die  Berechnung  massgebend  ist  jeweils  der Stand am 1. Januar des Erhebungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Schulgeld  ist  jeweils  für  ein  volles  Schuljahr  geschuldet.  Stichdatum  für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Partnerkantone  stellen  spätestens  bis  Ende  März  des  der  Erhebung  folgenden  Jahres  Rechnung  für  die  gemäss  Abkommen  aufgenommenen  Schüler.  Art. 6.  Fürstentum Liechtenstein  Dieser  Vereinbarung  kann  auch  das  Fürstentum  Liechtenstein  beitreten.  Ihm  stehen  alle  Rechte  und  Pflichten  der  anderen  Vereinbarungspartner  zu.  Art. 7.  Geschäftsstelle  Das  Sekretariat  der  Schweizerischen  Konferenz  der  Kantonalen  Erzie-  hungsdirektoren  (EDK),  in  Zusammenarbeit  mit  den  beiden  Ämterkonfe-  renzen  (DBK  und  CRFP),  amtet  als  Geschäftsstelle  der  Vereinbarung.  Ihm  obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  −  Jährliche Überprüfung und allfällige Anpassung des Schulgeldansatzes  an den Landesindex  −  Information der Vereinbarungspartner  −  Koordination  −  Regelung von Verfahrensfragen  Art. 8.  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  allfällige,  sich  aus  der  Anwendung  oder  Auslegung  dieser  Vereinba-  rung   ergebenden   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen  wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Par-  teien  bestimmt  werden.  Können  sich  die  Parteien  nicht  einigen,  so  wird  das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969 (SR
                            279), finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  Art. 9.  Übergangsbestimmungen  Kantone, welche am 1. Januar 1990 mehr als 2500 Franken von ausserkan-  tonalen  Schülern  gemäss  Artikel  2  eingefordert  haben,  können  diese  Bei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  träge bis zum Höchstbetrag von 3000 Franken so lange einfordern, bis die  Teuerung  den  in  Artikel  5,  Absatz  1  und  2  festgelegten  Betrag  von  2500  Franken auf 3000 Franken angehoben hat.  Art. 10.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  ist  mit  einer  dreijährigen  Kündigungsfrist  jeweils  auf  den  Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vereinbarung  kann  mit  Zustimmung  einer  Zweidrittelmehrheit  der  beteiligten Kantone revidiert werden.  Beitritt des Kantons Solothurn beschlossen mit RRB vom 24. Februar 1992