Verkürzung der Schuldauer an den Maturitätsschulen durch Streichung des Maturahalbjahres
                            Verkürzung der Schuldauer an den  Maturitätsschulen durch Streichung des  Maturahalbjahres  Vom 2. Juli 1997 (Stand 1. August 1998)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn  vom 29. August 1909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantons  -  schule Olten vom 26. Mai 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. März 1997
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Zahl der Jahreskurse am Gymnasium beträgt sieben, an der Oberreal  -  schule und am Wirtschaftsgymnasium vier.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der erste MAR-konforme und um das Maturahalbjahr verkürzte Ausbil  -  dungsgang beginnt im August 1998 und endet im Sommer 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 1997 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  414.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  414.115  .  GS 94, 208
                        
                        
                    
                    
                    
                
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