Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten
                            1  Verordnung über das  Nachdiplomstudium Logistik an der  Höheren Wirtschafts- und  Verwaltungsschule in Olten  (Verordnung Nachdiplomstudium Logistik)  RRB vom 23. August 1994  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  87  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung  vom  1.  Dezember  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  §  2  Absatz  2  der  Ver-  ordnung  über  die  Höhere  Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  Aargau-  Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:  A. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zielsetzung
                            1    Das  Nachdiplomstudium  Logistik  ist  ein  berufsbegleitendes  Aus-  und  Weiterbildungsprogramm  an  der  Höheren  Wirtschafts-  und  Verwaltungs-  schule Olten (nachfolgend HWV genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zukünftige Führungskräfte von Logistikbereichen sollen das notwendige  bereichsübergreifende   Grundlagenwissen   und   die   Fähigkeit   erwerben,  Logistikprozesse zu analysieren, zu planen und zu steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Kursdauer und Kursumfang
                            Der Kurs dauert 2 Jahre und umfasst rund 800 Lektionen.  B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Aufsichtskommission
                            1   Die Aufsichtskommission der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschu-  le Olten führt die Aufsicht über das Nachdiplomstudium Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Aufstellung des Lehrplans und des Stoffprogramms;  b)   Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung;  c)   Genehmigung des Kursplans;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.932.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)   Überwachung der reglementarischen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Kursleitung
                            1   Die Aufsichtskommission wählt die Kursleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vom  Rektor  beziehungsweise  von  der  Rektorin  wird  der  Studienleiter  beziehungsweise die Studienleiterin angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kursleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Administrative Betreuung des Nachdiplomstudiums;  b)   Auskunfterteilung und Beratung;  c)   Ausschreibung des Nachdiplomstudiums;  d)   Vorbereitung  von  Lehrplan  und  Stoffprogramm  zuhanden  der  Auf-  sichtskommission;  e)   Betreuung  der  Dozenten  und  Dozentinnen  sowie  der  Kursteilnehmer  und Kursteilnehmerinnen;  f)   Führung des Projektes;  g)   Organisation der Prüfung;  h)   Weiterentwicklung des Nachdiplomstudiums.  C. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Zulassungsbedingungen
                            Fünfjährige Praxis, erforderliche Ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kandidaten und Kandidatinnen werden zum Nachdiplomstudium Logistik  zugelassen,  wenn  sie  mindestens  fünf  Jahre  praktische  Tätigkeit  in  Wirt-  schaft  oder  Verwaltung  nachweisen  können  und  einen  der  folgenden  Ausweise erworben haben:  a)   Diplom einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV);  b)   Diplom einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL);  c)   Abschlusszeugnis einer Universität;  d)   Abschlusszeugnis einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusätzlich  können  Kandidaten  und  Kandidatinnen  zugelassen  werden,  wenn  die  Aufsichtskommission  deren  Ausweis  beziehungsweise  deren  beruflichen Werdegang als gleichwertig anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Reihenfolge der Aufnahme
                            Reichen  die  Kapazitäten  der  HWV  zur  Aufnahme  aller  Kandidaten  und  Kandidatinnen  nicht  aus,  ist  für  die  Reihenfolge  der  Aufnahme  in  erster  Linie  das  Alter,  in  zweiter  Linie  die  Zeitdauer  der  praktischen  Tätigkeit  ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Anmeldung
                            1   Anmeldeschluss ist 3 Monate vor Studienbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verspätete  Anmeldungen  können,  ohne  dass  ein  Rechtsanspruch  darauf  besteht,  berücksichtigt  werden,  soweit  noch  freie  Studienplätze  vorhan-  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anmeldung  gilt  erst  als  erfolgt,  wenn  die  Anmeldung  von  der  HWV  schriftlich bestätigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Gebühren
                            a) Kursgeld und Prüfungsgebühr  Kursgeld und Prüfungsgebühr müssen eine kostendeckende Durchführung  des Nachdiplomstudiums ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. b) Umtriebsentschädigung
                            Bei Abmeldungen nach Anmeldeschluss wird eine Umtriebsentschädigung  von 500 Franken erhoben.  D. Unterrichtsbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Unterrichtsbesuch
                            1   Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  mehr  als  10%  des  Unterrichts  versäumt,  wird  nicht  zur  Prüfung  zu-  gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kursleitung  kann  Ausnahmen  von  Absatz  2  vorsehen,  insbesondere  bei länger dauernder begründeter Abwesenheit, wegen Militärdienst oder  längerer Krankheit.  E. Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Zulassung
                            Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer  a)   den Unterricht gemäss der Regelung von § 10 Absatz 2 besucht und  b)   in  der  Gruppen-Projektarbeit  gemäss  §  12  mindestens  die  Note  4,0  erzielt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Gruppen-Projektarbeit
                            1    Alle  Studierenden  haben  eine  Projektarbeit  abzuliefern,  die  innerhalb  einer Gruppe durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gruppen-Projektarbeit  behandelt  ein  praxisgerechtes  Thema  der  Unternehmenslogistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kursleitung  erlässt  Richtlinien  für  die  Ausarbeitung  der  Gruppen-  Projektarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Notengebung  und  Bewertung  gelten  die  §§  17  und  18  sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Gegenstand der Diplomprüfung
                            Die  Diplomprüfung  besteht  aus  einer  individuellen  Diplomarbeit  und  je  einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Diplomarbeit
                            1    Die  Diplomarbeit  behandelt  ein  Thema  der  Unternehmenslogistik  mit  betriebswirtschaftlichem Schwergewicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kursleitung erlässt Richtlinien für die Ausarbeitung der Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Studierenden  haben,  wenn  sie  die  Diplomarbeit  einreichen,  die  schriftliche  Erklärung  abzugeben,  dass  sie  die  Arbeit  selbständig  verfasst  und  alle  benutzten  Quellen  im  anschliessenden  Verzeichnis  aufgeführt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erweist  sich  die  Erklärung  gemäss  Absatz  3  als  wahrheitswidrig,  gilt  die  Diplomprüfung als nicht bestanden. Im Falle einer Wiederholung der Prü-  fung ist sowohl eine  neue Diplomarbeit zu schreiben als auch die schriftli-  che und mündliche Prüfung neu abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Schriftliche und mündliche Prüfung
                            Die schriftliche und die mündliche Prüfung umfasst Aufgaben aus folgen-  den Gebieten:  −  Logistikstrategie  −  Beschaffung  −  Produktion  −  Distribution  −  Entsorgung  −  Lager  −  Verkehr und Transport  −  Quantitäten  −  Informatik  −  Verpackung und Umwelt  −  Qualität  −  Kosten und Controlling  −  Projektmanagement  −  Finanzielle Vernetzung  −  Simulation und Planspiel  −  Unternehmensführung  −  Mitarbeiterführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Prüfungsprogramm, Prüfungsart
                            1    Die  Kursleitung  erstellt  das  Prüfungsprogramm  und  legt  die  Aufgaben  der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kursleitung  bestimmt  die  zulässigen  Unterlagen  und  Nachschlage-  werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  schriftliche  Prüfung  dauert  3  Stunden,  die  mündliche  Prüfung  15  Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Notengebung
                            1   Die Leistungen der Diplomprüfung werden mit den Noten 6 bis 1  bewer-  tet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Halbe Noten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Noten  von  4  und  höher  bezeichnen  genügende,  Noten  unter  4  ungenü-  gende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Bewertung
                            1    Die  Bewertung  der  Leistungen  erfolgt  durch  die  Dozenten  und  Dozen-  tinnen sowie durch Experten und Expertinnen zuhanden der Diplomkonfe-  renz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mündliche  Prüfung  wird  von  einem  Examinator  beziehungsweise  einer  Examinatorin  und  von  einem  Experten  beziehungsweise  einer  Ex-  pertin  abgenommen.  Die  Kursleitung  bezeichnet  die  Experten  und  Exper-  tinnen. Diese dürfen nicht dem Lehrkörper des Nachdiplomstudiums Logi-  stik angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Diplomkonferenz
                            1   Der Rektor beziehungsweise die Rektorin und die an der Diplomprüfung  beteiligten  Dozenten  und  Dozentinnen  sowie  die  Prüfungsexperten  und  -expertinnen bilden die Diplomkonferenz. Die Konferenz wird vom Rektor  beziehungsweise der Rektorin geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomkonferenz  entscheidet  aufgrund  der  Anträge  der  an  der  No-  tengebung Beteiligten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das  Diplom erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Prüfungsanforderungen
                            1   Das Diplom wird erteilt, wenn folgende Leistungen erbracht werden:  a)   keine Note unter 3,5;  b)   Notendurchschnitt  von  mindestens  je  4,0  in  der  mündlichen  und  der  schriftlichen Prüfung;  c)   Mindestnote 4,0 in der Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Verhinderung, Nachprüfung
                            1    Kann  ein  Kandidat  oder  eine  Kandidatin  aus  wichtigen  Gründen  die  Prüfung  nicht  beginnen  oder  nicht  beendigen,  so  setzt  die  Kursleitung  einen Termin für eine Nachprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Wiederholung
                            Die Diplomprüfung kann in der Regel frühestens nach einem Jahr und nur  einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Diplom und Zeugnis
                            1    Die  Kandidaten  und  Kandidatinnen,  welche  die  Diplomprüfung  bestan-  den haben, erhalten ein Diplom und ein Schulzeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels Nachdiplom Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Diplom  wird  vom  Erziehungs-Departement  des  Kantons  Solothurn  ausgefertigt und von dessen Vorsteher beziehungsweise Vorsteherin sowie  vom Rektor beziehungsweise der Rektorin unterzeichnet.  F. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Rechtsmittel
                            Gegen  Verfügungen  aufgrund  dieser  Verordnung  kann  innert  10  Tagen  beim  Erziehungs-Departement  zuhanden  der  Beschwerdekommission  in  Sachen der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  G. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule
                            Aargau-Solothurn  in  Olten  vom  30.  Mai  1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ist  sinngemäss  anzuwen-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1994 in Kraft. Vorbehal-
                            ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.932.1.