Verordnung über die Besoldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kantonsspitals Olten und des Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche
                            1  Verordnung über die Besoldungen der  Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte  der Kantonalen Psychiatrischen Klinik,  des Kantonsspitals Olten und des  Psychiatrischen Dienstes für Kinder und  Jugendliche  RRB vom 10. November 1987  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 1941
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Behandelt ein Oberarzt in Vertretung des Chefarztes einen Patienten der  Privatabteilung,  so  hat  er  vollen  Anspruch  auf  das  ärztliche  Honorar  nach  der Taxordnung. Beschäftigt er sich nur teilweise mit dem Privatpatienten,  so  geht  sein  Honoraranspruch  auf  den  seiner  Leistung  entsprechenden  Anteil.  Sofern  ein  Oberarzt  durch  das  PooI-System  an  den  Einnahmen  beteiligt ist, hat er keinen separaten Honoraranspruch bei Vertretung des  Chefarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vertritt ein Ober-, Abteilungs- oder Assistenzarzt den Chefarzt in dessen  Privatpraxis,  so  fallen  die  Einkünfte  aus  dieser  Tätigkeit  zu  65%  an  das  Spital und zu 35% an den Vertreter.  §§ 2-3. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4  )    Als  Ober-  und  Abteilungsarzt  können  nur  Ärzte  angestellt  werden,  die berechtigt sind, den Titel eines Spezialarztes FMH für das betreffende  Fachgebiet  zu  führen.  In  besonderen  Fällen  können  auch  Bewerber  mit  andern  gleichwertigen  Voraussetzungen  angestellt  werden.  Der  Regie-  rungsrat ist Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Anfangsbesoldung ist unter Berücksichtigung der bisherigen Tä-
                            tigkeit,  der  Ausbildung  und  des  Alters  festzusetzen.  Dienstjahre  in  der  gleichen  Funktion  in  anderen  Anstalten  sind  bei  der  Festsetzung  der  An-  fangsbesoldung in der Regel voll anzurechnen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Abs. 1 und 2 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  §§ 2 und 3 aufgehoben am 17. Mai 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 4 Fassung vom 27. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1  Für die freie Station sind vom Lohn pro Jahr folgende Abzüge vorzu-  nehmen:  a)  für die Kost eines Einzelstehenden  6 812 Franken  für ein Zimmer  2 523 Franken  b)  für die Kost einer Familie mit Kindern  13  455 Franken  für die Kost einer Familie ohne Kinder  11  353 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  im  gleichen  Haushalt  lebenden  Kinder  haben  nur  solange  Anspruch  auf  freie  Station,  als  sie  bei  der  Kantonalen  Familienausgleichskasse  be-  zugsberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  eine  Dienstwohnung  zur  Verfügung  gestellt,  ist  der  Wert  dieses  Naturalbezuges  vom  Gehalt  in  Abzug  zu  bringen.  Der  effektive  Wert  der  Wohnung  ist  durch  das  Hochbauamt  in  Verbindung  mit  dem  Personalamt  festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beträge für Heizung, Licht, Kraft, Gas, Wasser und weitere Nebenko-  sten  sind  vom  Gehalt  in  Abzug  zu  bringen.  Sie  werden  vom  Hochbauamt  in Verbindung mit dem Personalamt periodisch festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sofern die Dienstwohnung separat geheizt werden kann, hat der Inhaber  für die Kosten der Heizung direkt aufzukommen und diese auch selbst zu  bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1  Für  den  Nichtbezug  der  Kost  an  Ferien-  und  Frei-Tagen  haben  die  von  der  Anstalt  verpflegten  Personen  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  von 16.80 Franken pro Person und Tag. Für die Kinder wird keine Entschä-  digung  ausgerichtet.  Sofern  die  Kost  wegen  Krankheit  nicht  bezogen  werden kann, wird die Entschädigung für den Nichtbezug so lange ausge-  richtet,  als  der  volle  Lohn  ausbezahlt  wird.  Nachher  reduziert  sich  die  Entschädigung im gleichen Verhältnis, in welchem der Lohn gekürzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Muss  an  einem  Ferien-  oder  Frei-Tag  aus  dienstlichen  Gründen  das  Mor-  genessen  noch  in  der  Anstalt  eingenommen  werden,  so  reduziert  sich  die  Entschädigung  von  16.80  Franken  pro  Tag  auf  13.70  Franken.  Wird  an  einem Ferien- oder Frei-Tag eine Hauptmahlzeit (Mittag- oder Nachtessen)  in  der  Anstalt  eingenommen,  so  fällt  die  Entschädigung  für  den  Nichtbe-  zug gänzlich dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Anspruch  auf  die  Vergütung  für  den  Nichtbezug  der  Kost  verfällt,  wenn  die  Abmeldung  bei  der  Verwaltung  nicht  spätestens  am  Tage  vor  Antritt des Ferien- oder Frei-Tages erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Sofern von der Anstalt weitere Naturalien oder Waren bezogen wer-
                            den, sind diese zum Produzentenpreis zu verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. ...
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 9 aufgehoben am 17. Mai 1995; GS 93, 543.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
                            1  ) Die Verordnung  über die Besoldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der  Kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kantonsspitals Olten und des  Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche vom 16. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  wird aufgehoben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 29. Oktober 1990 am 1. Januar 1991;  - 17. Mai 1995 am 1. Januar 1996;  - 27. März 2001 am 1. August 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 90, 682.