Verordnung über die Entschädigungen des Wahl- und Abstimmungsdienstes
                            1  Verordnung über die Entschädigungen  des Wahl- und Abstimmungsdienstes  RRB vom 16. Februar 1988  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 45 Absätze 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal  vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1    Die  Mitglieder  der  Zentralwahlbüros  haben  für  ihre  Arbeitsleistun-  gen  an  Wahl-  und  Abstimmungssonntagen  Anspruch  auf  eine  Entschädi-  gung  von  29  Franken  pro  Stunde.  Der  Präsident  erhält  eine  zusätzliche  Entschädigung von 7 Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Präsident des Zentralwahlbüros hat dem Oberamt eine Liste über die  zeitliche  Beanspruchung  jedes  Mitgliedes  abzugeben.  Das  Oberamt  zahlt  die Entschädigungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Reiseentschädigung  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Ent-  schädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1   Die Angestellten der Oberämter und der Staatskanzlei erhalten eine  Entschädigung, die der ordentlichen Besoldung pro Stunde entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 1 erhalten sie eine Zulage von
                        
                        
                    
                    
                    
                5.50 Franken pro Stunde.
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Einsatz an Wahl- und Abstimmungssonntagen ist durch Freizeit aus-  zugleichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Die Zulage  nach Absatz 2 ist auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.
                            5  )  Vorbehalten  bleibt  das  Einspruchsrecht  des  Kantonsrates.  Der  Regierungsratsbeschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. November 1977
                            6  ) wird aufgehoben.  Die Einspruchsfrist ist am 11. Mai 1988 unbenutzt abgelaufen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Fassung vom 2. Juli 1991; GS 92, 148.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.511.323.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 2 Abs. 2 Fassung vom 2. Juli 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juli 1991 am 1. Juli 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  GS 87, 356.