Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
                            1  Ausführungsgesetz  vom 8. Februar 1966  zum Bundesgesetz vom 13. Mä  rz 1964 über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und  Handel (Arbeitsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die  Nummerierung  der  Artikel  des  vor  liegenden  Gesetzes  ergibt  sich  durch  die darin eingefügten beiden Bestimmung  en (Art. 11 und 20) entsprechend der  Novelle  vom  10.5.1966  über  die  Feiertage  (siehe  die  dem  Staatsrat  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 der genannten Novelle überantwortete Kompetenz [ABl 1966
                            Nr. 23]).  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  über  die  Arbeit  in  Industrie,  Gewerbe  und  Handel (Arbeitsgesetz  ) vom 13. März 1964;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 24. Dezember 1965;  auf Antrag dieser Behörde;  beschliesst:  I. Vollzugsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Staatsrat und Amt für den Arbeitsmarkt (41/1, 71c)
                            1   Der Staatsrat übt im Kanton und in den Gemeinden die Oberaufsicht über  den Vollzug des Bundesgesetzes über  die Arbeit in Industrie, Gewerbe und  Handel  vom  13.  März  1964  (in  der  Folge  «Arbeitsgesetz»  genannt),  der  Bundesverordnungen  und  der  diesbezü  glichen  kantonalen  Vorschriften  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für den Arbeitsmarkt (Amt) ist zuständig, alle Verfügungen zu  treffen   und   Bewilligungen   zu   erteile  n,   die   im   Gesetz   und   in   den  Bundesverordnungen vorgesehen sind, soweit sie nicht ausdrücklich in die  Zuständigkeit einer andern, in diesem  Gesetz bezeichneten Behörde fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   für   kantonale   Polizeiangeleg  enheiten,   Baupolizei,   Feuer-   und  Sanitätspolizei   zuständigen   Organe   können   bei   der   Ausführung   der  einschlägigen Gesetzgebung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gemeinderat
                            Der  Gemeinderat  erfüllt  im  Einvernehmen  mit  dem  Amt  die  ihm  durch  diese Bestimmungen übertragenen Aufgaben.  II. Betriebsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 I. Nicht-industrielle Betriebe
                            1     Der   Gemeinderat   führt   laufend   ein   Verzeichnis   über   die   dem  Arbeitsgesetz unterstellten ni  cht-industriellen Betriebe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Alle    in    diesem    Verzeichnis    vorgenommenen    Eintragungen    und  Änderungen sind dem Amt umge  hend schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestehen Zweifel über die Anwendba  rkeit des Arbeitsgesetzes auf einen  nicht-industriellen  Betrieb  oder  auf  ge  wisse  Arbeitnehmer  in  industriellen  oder nicht-industriellen Betrieben, so   unterbreitet der Gemeinderat den Fall  dem Amt, das in erster   Instanz entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Jeder  Arbeitgeber  hat  die  Gemeindebehörde  über  die  Errichtung  eines  Betriebes,  über  die  Verlegung  oder  Übergabe,  über  die  Einstellung  der  Tätigkeit  und  über  alle  Vorkehren,  we  lche  die  Art  eines  Betriebes  ändern  könnten, zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  vorerwähnten  Absätze  1  bis  4  sind  auf  die  in  Artikel  2  Abs.  2  des  Arbeitsgesetzes  aufgeführten  Anstalten  und  Betriebe  des  Bundes  nicht  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 II. Industrielle Betriebe
                            1   Das Amt beantragt dem St  aatssekretariat für Wirtsc  haft die Unterstellung  von  Betrieben  unter  die  besonderen  Vorschriften  über  die  industriellen  Betriebe.   Es   beantragt   ebenfalls   die   Änderung   oder   Löschung   der  Unterstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt führt das kantonale Regi  ster der industriellen Betriebe.  III. Baupläne und Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 I. Industrielle Betriebe
                            1. Gesuche (8/1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gesuche  um  Genehmigung  der  Baupläne,  der  Umgestaltung  oder  Vergrösserung eines industriellen Betriebes müssen samt den in Artikel 23  und  24  der  Verordnung  I  des  Bundesra  tes  vorgesehenen  Schriftstücken  dem Amt unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesuche  um  Betriebsbewilligung  eines  industriellen  Betriebes  sind  an das Amt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Verfügungen (8-3)
                            Die     Verfügungen     betreffend     Ge  nehmigung     der     Baupläne     und  Betriebsbewilligungen werden vom Amt getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 II. Nicht-industrielle Betrie be Bau, Umgestaltung oder
                            Vergrösserung (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zuständige  Behörde  in  Sachen  Baupolizei  unterbreitet  dem  Amt  zur  Antragstellung alle Gesuche, die von  nicht-industriellen  Betrieben für den  Bau, die Umgestaltung oder die Verg  rösserung an sie  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Amt   kann   verlangen,   dass   an   die   Baubewilligung   notwendig  erscheinende  Sondermassnahmen  gemäss  Artikel  6  des  Arbeitsgesetzes  geknüpft werden.  IV. Arbeits- und Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arbeitszeit (47)
                            Für industrielle Betriebe hat der Arbe  itgeber dem Amt den Stundenplan in  zwei  Exemplaren  zu  übermitteln.  Dies  er  muss  im  Betrieb  angeschlagen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrolle der Arbeitsstunden (46)
                            Der    Arbeitgeber    ist    verpflichtet,  eine    Kontrolle    der    geleisteten  Arbeitsstunden  zu  führen,  die  jederze  it  erlaubt,  die  Anzahl  der  von  jedem  Arbeitnehmer geleisteten Arbe  itsstunden festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Öffnung und Schliessung der Handelsbetriebe
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Feiertage (18)
                            Die  nachbezeichneten  Feiertage  werden  im  Sinne  von  Artikel  18  Abs.  2  des Arbeitsgesetzes dem Sonntag gleichgestellt:  a)   im katholischen Kantonsteil:        Neujahr,    Karfreitag,    Christi    Hi  mmelfahrt,    Fronleichnam,    Mariä  Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten;  b)   im   reformierten   Kantonsteil:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neujahr, Karfreitag, Christi  Himmelfahrt und Weihnachten.  V. Sonderschutz der Kinder unter 15 Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kinder unter 15 Jahren (30)
                            1     Die   dem   Arbeitsgesetz   unterstellte  n   Betriebe   können   Kinder   unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Jahren nur auf Grund einer Be  willigung des Amtes beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesuche  sind  vom  Arbeitgeber  einzureichen  und  müssen  von  einer  schriftlichen  Einwilligung  des  Inhabers  der  elterlichen  Gewalt  oder  der  Vormundschaftsbehörde begleitet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie enthalten Angaben über:  a)   das Geburtsdatum des Kindes;  b)   die Art der Beschäftigung und die Dauer der Arbeitszeit.  VI. Betriebsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Genehmigung der Betriebsordnung (39)
                            Die  Gesuche  um  Genehmigung  oder  Änderung  der  Betriebsordnung  sind  an das Amt zu richten.  VII. Kontrolle, Verwaltungszwang  smassnahmen, Beschwerden und  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrolle (45)
                            1    Die  im  Arbeitsgesetz  vorgesehene  Betriebskontrolle  wird  vom  Amt  durchgeführt; dieses verfügt über eine Stelle für den Arbeitnehmerschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Antrag  des  Amtes  kann  der  Oberamtmann  den  Gemeinden  und  der  Polizei bestimmte Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Massnahmen des Verwaltungszwangs (52)
                            Die  in  Artikel  52  des  Arbeitsgesetzes  vorgesehenen  Massnahmen  des  Verwaltungszwanges   werden   vom   Amt   getroffen   mit   Ausnahme   der  Schliessung eines Betriebes, die  durch den Staatsrat verfügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anzeigen (54)
                            Anzeigen   wegen   Nichtbefolgung   de  r   eidgenössischen   und   kantonalen  Vorschriften oder einer Ve  rwaltungsverfügung sind  an das Amt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschwerde (56)
                            1    Die  in  Anwendung  dieses  Gesetzes    getroffenen  Entscheide  sind  mit  Beschwerde   gemäss   dem   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Strafverfolgungen (62/2)
                            1     Der   Oberamtmann   ist   zuständig,   um   Widerhandlungen   gegen   die  Vorschriften  des  Bundesgesetzes,  der  einschlägigen  Verordnungen  und  dieses Gesetzes zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Gerichtsstand    und    Strafverfolgun  g   werden   nach   der   kantonalen  Strafprozessordnung bestimmt.  VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1)  Ausserkraftset  zung (73)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Sämtliche   kantonalen   Vorschriften,   die   mit   Bundesgesetz   und   den  eidgenössischen  Verordnungen  sowie  mit  diesem  Ausführungsgesetz  in  Widerspruch stehen, sind aufgehoben, insbesondere:  a)   die  Artikel  46-50  (Kapitel  III)  de  s  Gesetzes  vom  17.  Mai  1918  zur  Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken;  b)   das  Gesetz  vom  23.  Mai  1919  betreffend  die  Reglementierung  der  Arbeitszeit im Handel und in den  Gewerben, die dem eidgenössischen  Fabrikgesetz nicht unterworfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dagegen bleiben in bezug auf diese Materie in Kraft:  die  Artikel  1-27  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1918  zur  Einführung  des  Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bundesrat am 28.3.1966 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abänderung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1Bst. a des Gesetzes vom 24 . November 1859 über die Sonntags-
                            und Feiertagsheiligung wird   geändert wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Bst. a des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz vom 22. Juni
                            1951 über die Arbeitslosenversicherung wird abgeändert wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Artikel  1  des  Gesetzes  vom 11. Februar 1965 betreffend den Ablauf der  Fristen wird geändert wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der  Staatsrat  ist  mit  der  Ausführung  di  eses  Gesetzes  beauftragt;  er  setzt  das Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1.   Oktober 1966 (StRB 9.9.1966).