Gesetz über die Auflösung der Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse
                            Gesetz über die Auflösung der  Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse  Vom 23. November 1997 (Stand 23. Januar 1998)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 71 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. April 1997
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Solothurnische Hypothekar-Hilfskasse tritt am 1. Januar 1998 in Liqui  -  dation. Von diesem Zeitpunkt an gewährt sie keine Hilfeleistungen mehr  und geht keine Beteiligungen an Selbsthilfeorganisationen mehr ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Aktiven und Passiven der Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse werden  per 1. Januar 1998 auf den Kanton übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen der ausstehenden Darlehen bleiben unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die für die Amtsdauer 1993–1997 gewählten Organe der Solothurnischen  Hypothekar-Hilfskasse bleiben bis am 31. Dezember 1997 im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom 1. Januar 1998 an ist das Finanz-Departement das einzige Organ der  Solothurnischen Hypothekar-Hilfskasse. Es führt die Liquidation durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Mit Abschluss der Liquidation sind aufgehoben:  a)  das Gesetz über die Hypothekar-Hilfskasse vom 7. Februar 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ;  b)  das Reglement für die Verwaltungskommission und die Verwaltung  der Hypothekar-Hilfskasse vom 16. April 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  c)  die Verordnung über die Beteiligung der Hypothekar-Hilfskasse an  Selbsthilfeorganisationen vom 14. Mai 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  d)  das vorliegende Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat stellt den Abschluss der Liquidation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt mit der Publikati  -  on im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 76, 22 (BGS 836.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 76, 52 (BGS 836.23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 76, 65 (BGS 836.24).  GS 94, 291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten am 23. Januar 1998 (Datum der Publikation im Amtsblatt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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