Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Weiterbildung in Betrieben mit Kurzarbeitsentschädigung)
                            Ausführungsreglement  vom 18. August 2009  zum kantonalen Plan zur Stüt  zung der Wirtschaft und zur  Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Weiterbildung in  Betrieben mit Kurzar  beitsentschädigung)  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Dekret  vom  18.  Juni  2009  über  den  kantonalen  Plan  zur  Stützung  der  Wirtschaft  und  zur  Krisenbewältigung  im  Kanton  Freiburg  (das Dekret);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Anspruch     auf     vollständige     oder     teilweise     Übernahme     der  Weiterbildungskosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Betriebe,  die  a)   ihren  Hauptsitz  oder  eine  Zweigniederlassung  im  Kanton  Freiburg  haben;  b)   ab  dem  1.  Januar  2009  während  mindestens  drei  Monaten  oder  länger  Kurzarbeitsentschädigung bezogen haben;  c)    eine  Weiterbildung  gemäss  Artikel  47  der  Bundesverordnung  vom  31.  August  1983  über  die  obligatorische    Arbeitslosenversicherung  und  die  Insolvenzentschädigung   (AVIV)   und   Artikel   2   dieses   Reglements  organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kostenübernahme  kann  nur  für  die  Weiterbildung  von  Angestellten  beantragt werden, deren Arbeitsplatz sich im Kanton befindet und die nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
                            Arbeitslosenversicherung     und     die     Insolvenzentschädigung     (AVIG)  Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das  Gesuch  um  Kostenübernahme  muss  gleichzeitig  mit  dem  Antrag  zur  Verwendung    der    ausfallenden    Arbeitszeit    zur    Weiterbildung    nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Abs. 1 AVIV, spätestens jedoch zehn Tage vor Beginn der
                            Weiterbildung, eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesuch  muss  beim  Amt  für  den  Arbeitsmarkt  (das  Amt)  eingereicht  werden, das über die Kostenübernahme entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  gesuchstellende  Betrieb  liefer  t  zusammen  mit  dem  Gesuch  alle  erforderlichen Informationen und Unterlagen über:  a)   die Art, die Ziele und den Inhalt der Weiterbildung;  b)   die Daten und die Kurspläne;  c)    die  Zahl  der  Angestellten,  die  für  die  Weiterbildung  vorgemerkt  sind,  und ihre Personalien;  d)   die Kursleiterinnen und Kursleiter;  e)   die   voraussichtlichen   Weiterbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  Kosten  der  folgenden  individuellen  oder  kollektiven  Weiterbildungen  können übernommen werden:  a)       Weiterbildung,       mit       der       wenig       qualifizierte       Angestellte  Grundkompetenzen erlangen oder ergänzen können;  b)   branchenspezifische   Weiterbildung;  c)   Weiterbildung   für   Kaderangestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Das  Amt  entscheidet  über  die  Gesuche  und  legt  den  Höchstbetrag  der  Kostenübernahme pro Person fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf jeden Fall beträgt die Kostenübernahme höchstens 1500 Franken pro  Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um  die  Höhe  der  Kostenübernahme  festzulegen,  berücksichtigt  das  Amt  die  Empfehlungen  und  Weisungen  des  Staatssekretariats  für  Wirtschaft  (SECO) über die Weiterbildung oder, wenn solche fehlen, die Marktpreise  für ähnliche Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1    Die  Beiträge  werden  von  der  Arbeitslosenkasse,  der  das  gesuchstellende  Unternehmen angegliedert ist, ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  von  der  Arbeitslosenkasse  ausbezahlte  Betrag  zur  Kostenübernahme  deckt  die  effektiven  Kosten  im  Zusammenhang  mit  der  Weiterbildung.  Dieser   Betrag   darf   den   vom   Amt   festgelegten   Höchstbetrag   nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kostenübernahme wird ausgezahlt, sobald die Weiterbildung beendet  ist und die Weiterbildungskosten bezahlt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  vom  Unternehmen  eingereichte  Auszahlungsgesuch  enthält  einen  Bericht  darüber,  ob  die  Ziele  der  Weiterbildung  erreicht  wurden,  und  über  die   genaue   Stundenzahl,   die   die   einzelnen   Kursteilnehmerinnen   und  Kursteilnehmer  für  ihre  Weiterbildung  aufgewendet  haben.  Dem  Gesuch  sind die Zahlungsbelege für die entsprechenden Kurse und eine Bestätigung  über den vollständigen Besuch der Weiterbildung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1    Die  von  den  Arbeitslosenkassen  ausgezahlten  Beträge  werden  aus  dem  Konjunkturfonds    bis    zum    Erreichen    des    im    Dekret    festgelegten  Gesamtbetrags von 3 500 000 Franken finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungskosten des Amts und der Arbeitslosenkassen werden bis  zu    einem    Betrag    von    höchstens    5    %    der    ausgezahlten    Beiträge  zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt über den im Dekret festgelegten  Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1    Das  Amt  und  die  Arbeitslosenkassen  stellen  die  ständige  Kontrolle  der  eingegangenen finanziellen Verpflichtungen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erstatten  der  Volkswirtschaftsdirektion  und  der  Finanzverwaltung  regelmässig   Bericht   über   die   Verpflichtungen   und   die   ausgezahlten  Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Gegen   Entscheide,   die   das   Amt   oder   die   Arbeitslosenkassen   in  Anwendung  dieses  Reglements  erlassen,  kann  beim  Amt  innerhalb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Einspracheentscheide    können    nach    dem    Gesetz    über    die  Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  1.  August  2009  in  Kraft  gesetzt und erlischt, sobald der im Dekret vorgesehene Betrag aufgebraucht  ist, spätestens jedoch am 31. Dezember 2013.