Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion, sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer
                            1  Interkantonale Vereinbarung zwischen  den Kantonen Freiburg, Waadt,  Neuenburg, Bern und Solothurn über  den gemeinsamen Unterhalt und die  Aufsicht des interkantonalen Werkes  der II. Juragewässerkorrektion, sowie  über die Regulierung der dadurch  betroffenen Gewässer  (Interkantonale Vereinbarung 1985 über die II. Juragewässerkor-  rektion)  Im  Bestreben,  die  Aufsicht  auszuüben,  einen  einheitlichen  Unterhalt  aller  Werke  der  durch  die  II.  Juragewässerkorrektion  betroffenen  Gewässer  zu  gewährleisten  und  das  Regulierreglement  anzuwenden,  im  Sinne  des  Bundesbeschlusses  über  die  Gewährung  eines  Bundesbeitrages  an  die  Arbeiten der II. Juragewässerkorrektion vom 5. Oktober  1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ), treffen die  Regierungen  der  Kantone  Freiburg,  Waadt,  Neuenburg,  Bern  und  Solo-  thurn folgende Vereinbarung:  Art. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Zweck  Die  vertragsschliessenden  Parteien  einigen  sich,  gemäss  den  nachfolgen-  den Bestimmungen und dem beiliegenden Übersichtsplan, der Bestandteil  der  vorliegenden  Vereinbarung  bildet,  die  Unterhaltsarbeiten  an  den  Kanälen  der  Broye,  der  Zihl  und  demjenigen  von  Nidau  nach  Büren,  ein-  schliesslich der Wehranlage Port, sowie dem Aarelauf zwischen Büren und  dem  Kraftwerk  Flumenthal  auszuführen,  die  ihnen  nach  Artikel  12  des  obenerwähnten Bundesbeschlusses zufallen.  Art. 2.  Organe  Folgende Organe und Personen besorgen den Unterhalt der Werke der II.  Juragewässerkorrektion:  −  Die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone;  −  die Aufsichtskommission, zusammengesetzt aus den in ihren Kantonen  für die II. Juragewässerkorrektion zuständigen Ingenieuren;  −  der Unterhaltsinspektor.  Art. 3.  Unterhalt  Der Unterhalt besteht aus den laufenden Unterhaltsarbeiten, den Wieder-  instandstellungs- und den Ergänzungsarbeiten, die zur Erhaltung des Wer-  kes, seiner Wirkung und seiner Zielsetzungen notwendig sind.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BBl 1960 II 1062.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Art. 1 Fassung vom 12. November 1992; GS 92, 658.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4.  Befugnisse  a) Vertreter der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zuständigen  Departementsvorsteher  der  fünf  Kantone  üben  die  Oberaufsicht über das Werk der II. Juragewässerkorrektion aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  entscheiden  unter  Vorbehalt  übergeordneter  Kompetenzregelung  über  die  Ausführung  der  Wiederinstandstellungs-  und  Ergänzungsprojek-  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  genehmigen  den  jährlichen  Bericht  der  Aufsichtskommission  und  entlasten dieselbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  entscheiden  über  allfällige  Differenzen,  welche  von  der  Aufsichts-  kommission nicht bereinigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Vorsteher der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons  Bern wählt auf Antrag der Aufsichtskommission den Unterhaltsinspektor.  Art. 5.  b) Aufsichtskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kommission übt die Aufsicht über den Unterhalt des Werkes aus. Den  Vorsitz führt der Vertreter des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  ihren  Sitzungen  kann  das  Bundesamt  für  Wasserwirtschaft  mit  bera-  tender Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zudem über-  prüft sie alle fünf Jahre alle Kanäle und Wasserläufe gemäss Artikel 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie stellt für die zuständigen Departementsvorsteher einen ausführlichen  Jahresbericht   auf,   welcher   insbesondere   eine   Zusammenfassung   ihrer  Arbeiten und derjenigen des Unterhaltsinspektors enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Sie  wirkt  als  Verbindungsorgan  zwischen  den  Kantonen  und  dem  Bund  für  alle  Probleme,  die  sich  aus  dem  Unterhalt  und  der  Regulierung  der  Gewässer ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  den  Ingenieuren  durch  ihre  Mitgliedschaft  bei  der  Kommission  oder  in  Ausführung  deren  Tätigkeit  anfallenden  Spesen  übernimmt  derjenige  Kanton, den sie vertreten.  Art. 6.  c) Unterhaltsinspektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Unterhaltsinspektor ist mit  den laufenden Unterhaltsarbeiten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 beauftragt. Er stellt zuhanden des Präsidenten der Kommission
                            einen  wöchentlichen  Arbeitsrapport  aus,  der  alle  Angaben  über  den  Ort  und die Art der ausgeführten Arbeiten während der Woche enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Drei  Mitarbeiter,  die  für  den  Unterhalt  durch  die  Direktion  für  Verkehr,  Energie  und  Wasser  des  Kantons  Bern  angestellt  werden,  sind  ihm  unter-  stellt.  Diese  Anzahl  kann  durch  die  Kommission  geändert  werden,  falls  dies unumgänglich und im Voranschlag vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Notfalls und im Rahmen des Voranschlages kann der Unterhaltsinspektor  vorübergehend die hiezu notwendigen Arbeitskräfte einstellen.  Art. 7.  Laufender Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  laufende  Unterhalt  besteht  im  Beaufsichtigen  und  Pflegen  der  Ufer  der  Korrektionsstrecken.  Er  umfasst  insbesondere  das  Ersetzen  der  Steine  in  den  Uferböschungen,  den  Unterhalt  und  die  Pflege  der  Gehölze  und  Uferbepflanzung,  sowie  das  Freihalten  der  Uferwege.  Die  Aufsichtskom-  mission stellt hierüber ein Pflichtenheft auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtskommission  stellt  bis  Ende  März  für  die  vertragsschliessen-  den Kantone den Kostenvoranschlag für die laufenden Unterhaltsarbeiten  des folgenden Jahres aufgrund der Angaben des Unterhaltsinspektors auf.  Gleichzeitig erstellt sie einen Finanzplan auf vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kanton  Bern  leistet  für  die  laufenden  Unterhaltsarbeiten  Vorschuss-  zahlungen.  Die  Direktion  für  Verkehr,  Energie  und  Wasser  des  Kantons  Bern führt das Sekretariat und die Buchhaltung.  Art. 8.  Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wiederinstandstellungs-   und   Ergänzungsarbeiten   sind   Massnahmen,  welche den Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten überschreiten. Sie erfor-  dern  in  der  Regel  Projektierungen  und  den  Beizug  von  Unternehmern  nach Anordnung der Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Arbeiten im Sinne von Absatz 1 gelten auch Wiederherstellungsarbei-  ten  an  Dritteigentum,  die  durch  Massnahmen  der  II.  Juragewässerkorrek-  tion  nötig  geworden  sind,  desgleichen  solche,  die  zur  Vorbeugung  von  Schäden  vorgenommen  werden  müssen.  Vor  Inangriffnahme  solcher  Wie-  derherstellungsarbeiten  ist  die  Wiederherstellungspflicht  durch  die  zu-  ständigen  Departementsvorsteher  der  fünf  Kantone  aufgrund  des  Berich-  tes  der  Aufsichtskommission  oder  durch  endgültiges  Urteil  der  zuständi-  gen Gerichtsbehörden festzustellen und anzuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  standstellungs-  und  Ergänzungsarbeiten  den  zuständigen  Departements-  vorstehern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wichtige Arbeiten sind dem Bund zur Genehmigung und gegebenenfalls  zur  Ausrichtung  eines  Bundesbeitrages  zu  unterbreiten.  Die  Aufsichts-  kommission legt von Fall zu Fall das Vorgehen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem Kanton, auf dessen Gebiet sie  ausgeführt  werden  müssen;  dieser  Kanton  leistet  die  Vorschusszahlung.  Die  Arbeiten  sind  mit  der  Abnahme  durch  die  Aufsichtskommission  abge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Nötigenfalls  trifft  der  Kanton,  in  welchem  die  Arbeiten  ausgeführt  wer-  den  müssen,  sofort  die  notwendigen  Massnahmen  unter  unverzüglicher  Benachrichtigung des Präsidenten der Aufsichtskommission.  Art. 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Kosten  Die  tatsächlichen  Kosten  gemäss  Artikel  7  und  8  verteilen  sich  unter  den  Kantonen nach folgendem Schlüssel:  Freiburg  14 %  Waadt  12 %  Neuenburg  10 %  Bern  44 %  Solothurn  20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Verteilschlüssel   gilt   auch   für   den   Unterhaltsaufwand   an   der  Wehranlage  Port,  wobei  nur  die  Unterhaltsarbeiten  der  Regulieranlage  ohne  diejenigen  der  Schleuse  und  Strassenbrücke  berücksichtigt  werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Art. 9 Fassung vom 12. November 1992; GS 92, 658.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  weiteren  reduziert  sich  der  Anteil  der  Partnerkantone  um  50  Prozent,  falls an der Wehranlage ein Kraftwerk gebaut wird.  Art. 10.   Schadenersatz  Lassen  sich  Wiederherstellungsarbeiten  nach  Artikel  8  Absatz  2  nicht  aus-  führen und ist die Entschädigungspflicht durch die Departementsvorsteher  der fünf Kantone oder durch die zuständigen Gerichtsbehörden anerkannt  worden,  so  sind  die  Schadenersatzansprüche  gemäss  Artikel  9  zwischen  den Kantonen zu verteilen.  Art. 11.   Anwendung des Regulierreglementes  Das  Regulierreglement  wird  durch  die  Aufsichtskommission  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1960 aufge-
                            stellt, und die Regulierung erfolgt im Sinn und Geist der II. Juragewässer-  korrektion.  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  legitimen  Interessen  der  Kantone  ober- und unterhalb der Stauwehranlage Nidau-Port zu gleichen Teilen in  Betracht zu ziehen.  Art. 12.   Pflichten der Kantone  Die  vertragsschliessenden  Kantone  haben  der  Aufsichtskommission  die  Projekte  zur  Stellungnahme  und  allfälligen  Weiterleitung  an  die  Bundes-  behörden  zu  unterbreiten,  wenn  die  geplanten  Arbeiten  auf  den  Wasser-  stand  oder  den  Abfluss,  auf  die  Ufer-  und  Sohlensicherungen  wie  auf  die  Flussquerprofile  einen  Einfluss  haben  oder  die  bestehenden  Uferlinien  verändern. Das gleiche gilt für alle Fragen, die sich auf die See- und Fluss-  regulierung beziehen.  Art. 13.   Seepolizei  Die vertragsschliessenden Kantone gewährleisten eine enge Zusammenar-  beit  ihrer  Seepolizei  mit  den  Unterhaltsorganen  der  II.  Juragewässerkor-  rektion.  Art. 14.   Kündigung  Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf  Jahren auf das Jahresende gekündigt werden, frühestens jedoch auf Ende
                        
                        
                    
                    
                    
                1993.
                            Art. 15.   Aufhebung  Mit  ihrem  Inkrafttreten  wird  die  Vereinbarung  vom  21.  Dezember  1973  über den gemeinsamen Unterhalt des interkantonalen Werkes der II. Jura-  gewässerkorrektion aufgehoben.  Art. 16.   Inkrafttreten  Die  Vereinbarung  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  die  zuständigen  Be-  hörden der vertragsschliessenden Kantone in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Februar 1986 resp. am 12.  November 1992 genehmigt; GS 90, 400.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art. 17.   Genehmigung  Die  interkantonale  Vereinbarung  wird  dem  Bundesrat  zur  Genehmigung  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Bundesrat am 19. November 1986 genehmigt.