A2 – Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
                            Normalarbeitsvertrag  Privathaushalt  vom 18. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normalarbeitsvertrag  Privathaushalt  Vom  18. Dezember 1984  (Stand 1. Januar  2011  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag  Privathaushalt  Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  zur  Vollziehung  von  Art.  359  des  Obligationenrechtes  in  der  Fassung  des  Bundesgesetzes vom 25.  Juni 1971  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Arbeits  -  und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachst  e-  hende Normalarbeitsvertrag  2  )  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt auf den 1.  Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zei  t-  punkt wird der Regierungsratsbeschluss übe  r den Normalarbeitsvertrag Pr  i-  vathaushalt vom 28.  Dezember 1980  3  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Beschluss  ist  in  die  Gesetzessammlung  aufzunehmen  und  im  Amtsblatt zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AS 1971, 1465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS  831.52  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 21, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsübersicht  1.  Geltungsbereich und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
§ 2 Wirkung
                            2.  Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Probezeit
§ 4 Kündigung
§ 5 Zeugnis
                            3.  Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden  §  6  Einsatz der Arbeitnehmende  n  §  7  Weiterbildung der Arbeitnehmenden  4.  Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub  §  8  Wöchentliche Arbeitszeit  §  9  Freitage  §  10  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 Urlaub
                            5.  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Art und Höhe des Lohnes
§ 13 Auszahlung des Lohnes
§ 14 Lohnanspruch bei Militärdie
                            nst und Zivilschutz  6.  Unfall  -  und Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
§ 1 6 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
                            7.  Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung  §  17  Treueprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufliche Vors
                            orge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abgangsentschädigung
                            8.  Schlussbestimmungen  §  20  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
                            Anhang:  Die arbeitsvertraglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligatione  n-  rechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Priva  thaushalt von Bede  u-  tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Normalarbeitsvertrag Privathaushalt  Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  zur  Vollziehung  von  Art.  359  des  Obligationenrechtes  in  der  Fassung  des  Bundesgesetzes vom 25.  Juni 1971  1  )  ,  beschliesst:  1. Geltungsbereich  und Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser  Normalarbeitsvertrag  findet  Anwendung  auf  alle  Arbeits  -  und  Lehrverhältnisse  zwischen  männlichen  und  weiblichen  Arbeitnehmenden,  die  hauptberuflich  oder  regelmässig  teilzeitlich  in  einem  Privathaushalt  im  Kanton Z  ug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wirkung
                            1  Der  Normalarbeitsvertrag  gilt  als  Vertragswille,  soweit  nicht  für  einzelne  Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart  wurde.  Allfällig abwe  i-  chende  Vereinbarungen  dürfen  jedoch  keine  Verschlechterung  für  die  A  r-  beitnehmerin / den Arbeitnehmer zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  gelten  mangels  anderweitiger  Abrede  die  Bestimmungen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  319  –  343 OR.  2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Probezeit
                            1  Die ersten vi  er Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AS 1  971, 1465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Probezeit  bei  Lehrverhältnissen  beträgt  gemäss  Art.  344a  Abs.  2  OR  ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kündigung
                            1  Ist  das  Arbeitsverhältnis  nicht  auf  eine  bestimmte  Zeit  eingegangen  und  geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor,  so kann es von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber und der Arbeitnehm  e-  rin/ dem Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während  der  Probezeit  auf  das  Ende  des  der  Kündigung  folgenden  dritten Tages,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach  Ablauf der Probezeit bis und  mit 5. Dienstjahr  mit einer Künd  i-  gungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab 6. Dienstjahr und für verheiratete oder in einer eingetragenen Par  t-  nerschaft  lebende  Arbeit  nehmende  mit  einer  Kündigungsfrist  von  3  Monaten, auf das Ende eines Monats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vorbehalten  bleiben  die  Kündigungsbeschränkungen  gemäss  Art.  336e, f und g OR,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für Lehrverhältnisse bleibt Art.  346 OR vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kündigung  muss  spätestens  am  letzte  n  Tag  vor  Beginn  der  Künd  i-  gungsfrist  der  Vertragspartnerin  /  dem  Vertragspartner  zur  Kenntnis  g  e-  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  der  Arbeitnehmerin  /  dem  Arbeitnehmer  von  der  Arbeitgeberin  /  dem  Arbeitgeber  eine  Wohnung  überlassen,  so  erlischt  mit  der  Auflösung  des  A  rbeitsverhältnisses  auch  das  Recht  auf  die  Benützung  der  Wohnung.  Vorbehalten  bleibt  das  Weiterbenützungsrecht  der  Wohnung  während  der  Lohnzahlungspflicht  gemäss  Art.  338  OR  beim  Tod  der  Arbeitnehmerin  /  des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zeugnis
                            1  Die  Arbeitnehmerin  /  der  Arbeitnehmer  hat  Anspruch  darauf,  dass  ihr  /  ihm  die  Arbeitgeberin  /  der  Arbeitgeber  spätestens  am  Entlassungstag  ein  Zeugnis  ausstellt,  das  sich  ausschliesslich  über  die  Art  und  Dauer  des  A  r-  beitsverhältnisses,  auf  besonderes  Verlangen  auch  über  Lei  stung  und  Ve  r-  halten ausspricht (Art.  330a OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einsatz der Arbeitnehmenden
                            1  Die  Arbeitnehmerin  /  der  Arbeitnehmer  ist  ihrer  /  seiner  Ausbildung  und  ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 W
                            eiterbildung der Arbeitnehmenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Besuch  von  Kursen  und  Vorträgen  zur  Aus  -  und  Weiterbildung  soll,  nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, im Rahmen des  Möglichen gestattet und gefördert werden.  4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und U  rlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wöchentliche Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal 51⁄2  Arbeitstage pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  im  vorstehenden  Absatz  festgesetzten  Arbeitszeiten  gelten  auch  für  jugendliche  Arbeitnehmende  und Haushaltlehrtöchter. Für diese ist die tä  g-  liche Arbei  t um 19.30 Uhr zu beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Arbeitnehmerin  /  der  Arbeitnehmer  hat  bei  Bedarf  die  ihr  /  ihm  z  u-  mutbare Überzeit zu leisten. Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder en  t-  sprechender Lohnzahlung mit 25  % Lohnzuschlag kompensiert. Die Arbei  t-  geberin / der  Arbeitgeber  hat  eine  einwandfreie Kontrolle der Überstunden  zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine  zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunde  n zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Freitage
                            1  Pro  Arbeitswoche  hat  die  Arbeitnehmerin  oder  der  Arbeitnehmer  A  n-  spruch  auf  1,5  Freitage.  In  der  Regel  sollen  mindestens  zwei  Freitage  pro  Monat auf einen Sonntag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Aufteilung  der  übrigen  Freitage  auf  halbe  Tage  i  st  grundsätzlich  möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag  entsprechen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jeden dienstfreien Tag hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer,  wenn  sie  oder  er  den  Naturallohn  nicht  bezieht,  Anspruch  auf  einen  Ve  r-  p  flegungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ferien
                            1  Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für über 50  -  Jährige nach 5 Dienstjahren: 5  Wochen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während  der  Ferien  sind  der  Barlohn  und,  soweit  freie  Verpflegung  g  e-  währt  wird, eine  Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere  richtet sich  nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftl  i-  cher Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  ein  ang  ebrochenes  Jahr  beim  Ein  -  und  Austritt  wird  der  Feriena  n-  spruch  im  Verhältnis  zur  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  im  betreffenden  Jahr berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abwesenheit, für welche die / der Arbeitgebende nach Art.  14, 15 und 16  zur  Lohnzahlung  verpflichtet  ist,  dürf  en  nicht  mit  den  Ferien  verrechnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  /  der  Arbeitgebende  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Ferien  und  nimmt  dabei  auf  die  Wünsche  der  Arbeitnehmerin  /  des  Arbeitnehmers  soweit  Rücksicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit  der Berufsschule zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Urlaub
                            1  Die  Arbeitnehmerin  /  der  Arbeitnehmer  hat  bei  folgenden  Ereignissen  Anrecht  auf  einen  Urlaub,  ohne  dass  ihr  /  ihm  deswegen  der  Loh  n  gekürzt  wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  drei  Tage:  eigene  Heirat,  Eintragung  der  eigenen  Partnerschaft,  Tod  des  Ehegatten,  der  eingetragenen  Partnerin  oder  des  eingetragenen  Partners, von Kindern und Eltern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zw  ei  Tage:  Niederkunft  der  Ehegattin  des  Arbeitnehmers,  eigener  Wohnungswechsel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen  Tag:  Taufe  eines  Kindes,  Hochzeit  eines  eigenen,  Stief  -  oder  Adoptivkindes,  Tod  von  Geschwistern,  Schwiegereltern,  Grosseltern  oder Schwager.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Art und Höhe
                            des Lohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbei  t-  nehmer  den  Lohn  zu  entrichten,  der  verabredet  oder  üblich  ist.  Der  Lohn  soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der  Arbeitnehmerin / des Arbeitn  ehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens  einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbei  t-  nehmerin / des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft  mit der  Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause  mit U  n-  terkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kost  muss  gesund,  ausreichend  und  der  Führung  des  Haushaltes  a  n-  gemessen  sein.  Das  Zimmer  der  Arbeitnehmerin  /  des  Arbeitn  ehmers  hat  den  gesundheitlichen  Anforderungen  zu  entsprechen,  muss  verschliessbar  und heizbar sein, einen verschliessbaren Schrank und das übrige  notwend  i-  ge Mobiliar enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Familien  -  und  Kinderzulagen  dürfen  bei  der  Festsetzung  des  Lohnes  nicht b  erücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszuric  h-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auszahlung des Lohnes
                            1  Der  Geldlohn  samt  Sozialzulagen  und  der  allfällige  Lohnzuschlag  für  Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom 1. Monatslohn k  ann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar  -  und Natura  l-  lohn)  zurückbehalten  werden.  In  den  Fällen,  in  denen  die  Arbeitgeberin  oder  der  Arbeitgeber  eine  Vermittlungsgebühr  und/oder  Reisekosten  en  t-  richten  musste,  darf  der  Lohnrückbehalt  die  Hälfte  des  Monatslohne  s  au  s-  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Todesfall  der  Arbeitnehmerin  /  des  Arbeitnehmers  besteht  die  Loh  n-  zahlungspflicht nach Art.  338 OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz
                            1  Bei  überjährigen  Dienstverhältnissen,  oder  wenn  sich  die  Arbeitnehmerin  oder  der  Ar  beitnehmer  im  ersten  Dienstjahr  verpflichtet,  wenigstens  ein  Jahr  zu  bleiben,  hat  sie  /  er  Anspruch  auf  volle  Lohnzahlung  bei  Militär  -  und Zivilschutzdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschäd  i-  gung fällt in diesem Falle der Arbeitgeberin / d  em Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Unfall  -  und Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
                            1  Lohnanspruch  bei  Unfall.  Kann  die  Arbeitnehmerin  /  der  Arbeitnehmer  infolge  eines  Unfalles,  den  sie  /  er  weder  absichtlich  noch  grobfahrlässig  verschulde  t hat,  ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat  sie  / er nach A  b-  lauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar  -  und Naturallohn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unfallversicherung.  Die  Arbeitgeberin  /  der  Arbeitgeber  hat  die  Arbei  t-  nehmerin  /  den  Arbeitnehmer  gemäss  Bundesgesetz  über  die  Unfallvers  i-  cherung  vom  20.  März  1981  gegen  Berufs  -  und  Nichtberufsunfälle  sowie  Berufskrankheiten  z  u  versichern.  Die  Prämien  für  die  Versicherung  der  Berufsunfälle  und  -  krankheiten  trägt  die  Arbeitgeberin  /  der  Arbeitgeber,  jene für Nichtberufsunfälle die Arb  eitnehmerin / der Arbeitnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
                            1  Lohnanspruch  :  Kann  die  Arbeitnehmerin  infolge  Krankheit,  Schwange  r-  schaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht  leisten,  so  hat  sie  /  er  nach  Ablauf  der  Probezeit  folgenden  Anspruch  auf  den  vollen  Bar  -  und  Naturallohn  sowie  Pflege  und  ärz  tliche  Behandlung  (100  Prozent  des  Barlohnes  sowie  Kost,  Logis  und  Pflege  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 324a und Art. 328a OR):
                            a)  im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab 11. Dienstjahr: 4 Monat  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Krankenpflegeversicherung:  Die  Arbeitnehmerin  /  der  Arbeitnehmer  ist  verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die  Krankenversicherung  (KVG)  vom  18.  März  1994  abzuschliessen.  Bei  A  r-  beitsverhältnissen, die  länger  als fünf Jah  re  gedauert haben, übernimmt die  Arbeitgeberin / der Arbeitgeber  –  nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter  –  die Hälfte de  r Prämie der Grundversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Krankentaggeld:  Die  Arbeitgeberin  /  der  Arbeitgeber  versichert  die  A  r-  beitnehmerin  /  den  Arbeitnehm  er  gegen  die  Folgen  des  Erwerbsausfalls  infolge  Krankheit.  Zu  versichern  ist  ein  Krankentaggeld  in  der  Höhe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Prozent  des  vereinbarten  Bar  -  und  Naturallohns  ab  dem  31.  Krankheitstag  für  die  Dauer  von  720  Tagen.  Die  Prämie  der  Taggel  d-  versicherung  geht  je  zur  Hälfte  zu  Lasten  der  Arbeitgebenden  und  der  A  r-  beitnehmenden. Im  Krankheitsfall der Arbeitnehmerin  / des Arbeitnehmers  ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung  ausbezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abz  uzieh  en.  7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und  Abgangsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Treueprämien
                            1  Den  langjährigen  Angestellten  werden  folgende  Treueprämien  ausgeric  h-  tet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1⁄3 eines Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  2⁄3 eines Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein ganzer Monatslohn: nach 15 Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höhe  der  Treueprämie  berechnet  sich  nach  dem  durchschnittlichen  Monatslohn des Bezugsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitarbeite  rinnen  oder  Mitarbeiter,  die  am  1.  Dezember  des  anspruchsb  e-  rechtigten  Jahres  in  gekündigtem  Arbeitsverhältnis  stehen,  haben  keinen  Anspruch auf eine Treueprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Berufliche Vorsorge
                            1  Gemäss  Bundesgesetz  über  die  berufliche  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  u  nd  Invalidenvorsorge  (BVG),  dem  sogenannten  Pensionskassenobligatorium,  müssen alle familienfremden Angestellten, die für eine Zeitdauer von mehr  als  drei  Monaten  beschäftigt  werden,  durch  ihre  Arbeitgeberin  /  ihren  A  r-  beitgeber einer Pensionskasse angeschl  ossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prämien sind je  zur Hälfte  durch die  Arbeitgeberin /  den Arbeitgeber  und die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abgangsentschädigung
                            1  Für  nicht  der  obligatorischen  beruflichen  Vorsorge  unterstehende  Arbei  t-  nehmende  oder  wenn  die  zusätzliche  Alters  -  ,  Hinterbliebenen  -  und  Inval  i-  denversicherung  keine  mindestens  gleichwertige  Leistungen  erbringt,  hat  die  Arbeitgeberin  /  der  Arbeitgeber  bei  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  einer / eines mindestens 50  -  jährigen Angestellten mit  20 oder mehr Diens  t-  jahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  2 Monatslöhne bei 20  –  25 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  3 Monatslöhne bei 26  –  30 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  4 Monatslöhne bei 31  –  35 Dienstjahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  5 Monatslöhne bei 36  –  40 Dienst  jahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  anspruchsberechtigten  Monatslöhne  verstehen  sich  in  der  Höhe  des  zuletzt  bezogenen  Lohnes  bei  voller  Arbeitsfähigkeit.  Stirbt  die  Arbeitne  h-  merin  /  der  Arbeitnehmer  während  dem  Arbeitsverhältnis,  ist  Art.  339b  Abs.  2 OR anwendbar.  8. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Streitigkeiten
                            1  Bei  Streitigkeiten  aus  diesem  Normalarbeitsvertrag  ist  vor  der  Klageei  n-  reichung  bei  der  Schlichtungsbehörde  Arbeitsrecht  um  eine  Vermittlung  s-  verhandlung zu ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aus
                            händigung des Normalarbeitsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat jeder Arbeitnehmerin / jedem A  r-  beitnehmer  ein  Exemplar  dieses  Normalarbeitsvertrages  samt  Anhang  au  s-  zuhändigen.  Dieselbe  Pflicht  besteht  mit  Bezug  auf  Änderungen  dieses  Normalar  beitsvertrages  oder  wichtiger,  das  Arbeitsverhältnis  im  Priva  t-  haushalt  tangierende  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Obligatione  n-  rec  h  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Normalarbeitsvertrag  Privathaushalt  und  der  Arbeitsvertrag  OR  vom  21.  Juni  1971  können  gegen  Entrichtung  des  Selb  stkostenpreises  bei  der  Staatskanzlei sowie  bei  der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug b  e-  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Beschluss tritt auf den 1.  Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zei  t-  punkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag  Pri  vathaushalt vom 28.  Dezember 1980  1  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 21, 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obliga  -  tionenrechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis  im Privathaushalt  von  B  e  deutung sind:  Einzelarbeitsvertrag  Art. 319  A.  Begriff und Entstehung  1. Begriff  Art. 321 a  II. Sorgfalts  -  und Treuepflicht  Art. 321 b  III. Rechenschafts  -  und Herausgabepflicht  *  *  Art. 321 c  Abs. 1  IV. Überstundenarbeit  Art. 321 c  Abs. 2  *  *  Art. 321 c  Abs. 3  Art. 321 d  V. Befolgung von Anord  nungen und Weisungen  *  Art. 321 e  VI. Haftung des Arbeitnehmers  Art. 322  C. Pflichten des Arbeitgebers  I. Lohn  *  Art. 323  II. Ausrichtung des Lohnes  1. Zahlungsfristen und  -  termine  Art. 323 a  Abs. 1  2. Lohnrückbehalt  *  Art. 323 a  Abs. 2  Art. 32  3 a  Abs. 3  *  Art. 323 b  Abs. 1  3.  Lohnsicherung  *  *  Art. 323 b  Abs. 2  *  Art. 323 b  Abs. 3  *  Art. 324  Abs. 1  III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung  1. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers  Art. 324  Abs. 2  *  Art. 324 a  Abs. 1  2. Bei Verhinderung d  es Arbeitnehmers  a) Grundsatz  *  Art. 424 a  Abs. 2  *  Art. 324 a  Abs. 3  Art. 324 a  Abs. 4  *  Art. 324 b  b) Ausnahmen  *  *  Art. 325  IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn  -  Forderu  n  gen  *  Art. 328  VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer  1. Im  Allgemeinen  *  Art. 328 a  2. Bei Hausgemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *  Art. 329  Abs. 1  VIII. Freizeit und Ferien  1. Freizeit  *  Art. 329  Abs. 2  Art. 329  Abs. 3  Art. 329  Abs. 4  *  Art. 329 a  Abs. 1  2. Ferien  a) Dauer  Art. 329 a  Abs. 2  *  Art. 329 a  Abs. 3  Art. 329 b  Ab  s. 1  b) Kürzung  *  Art. 329 b  Abs. 2  *  Art. 329 b  Abs. 3  *  Art. 329 c  Abs. 1  c) Zusammenhang und Zeitpunkt  Art. 329 c  Abs. 2  *  *  Art. 329 d  d) Lohn  Art. 329 e  e) Abweichende Regelung  *  Art. 330 a  2. Zeugnis  *  *  Art. 331  D. Personalfürsorge  I. Pflicht  en des Arbeitgebers  Art. 333  Abs. 1  F. Übergang des Arbeitsverhältnisses  Art. 333  Abs. 2  *  Art. 333  Abs. 3  Art. 333  Abs. 4  Art. 334  Abs. 1  G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses  I. Probezeit  *  Art. 334  Abs. 2  Art. 334  Abs. 3  Art. 335  II. Bestimmt  e Vertragszeit  *  *  Art. 336  III. Unbestimmte Vertragszeit  1. Kündigung im Allgemeinen  Art. 336 a  2. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis  Art. 336 b  Abs. 1  3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis  *  *  Art. 336 b  Abs. 2  *  *  Art. 336 c  4. Beim landwirtscha  ftlichen Arbeitsverhältnis  *  Art. 336 d  5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis  *  *  Art. 336 e  6. Kündigung zu Unzeit  a) Durch den Arbeitgeber  *  *  Art. 336 f  b) Durch den Arbeitnehmer  *  *  Art. 336 g  7. Kündigung wegen Militärdienstes  *  *  Art. 337  Abs. 1  IV. Fristlose Auflösung  1. Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) aus wichtigen Gründen  *  *  Art. 337  Abs. 2  Art. 337  Abs. 3  *  Art. 337 a  b) Wegen Lohngefährdung  *  *  Art. 337 b  Abs. 1  2. Folgen  a) Bei gerechtfertigter Auflösung  Art. 337 b  Abs. 2  *  Art. 337 c  Abs. 1  b  ) Bei ungerechtfertigter Entlassung  Art. 337 c  Abs. 2  *  Art. 337 c  Abs. 3  *  *  Art. 337 d  c) Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder  Verlassen der Arbeitsstelle  *  Art. 338  V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers  1. Tod des Arbeitnehmers  *  A  rt. 338 a  2. Tod des Arbeitgebers  *  *  Art. 339  VI. Folgen der Beendigung des  -  Arbeitsverhältnisses  1. Fälligkeit der Forderungen  *  *  Art. 339 a  2. Rückgabepflicht  *  Art. 339 b  3. Abgangsentschädigung  a) Voraussetzungen  *  Art. 339 c  Abs. 1  b) Hö  he und Fälligkeit  Art. 339 c  Abs. 2  Art. 339 c  Abs. 3  Art. 339 c  Abs. 4  *  *  Art. 339 d  c) Ersatzleistungen  Art. 343  K. Zivilrechtspflege  Art. 358  III. Verhältnis zum zwingenden Recht  Normalarbeitsvertrag  Art. 359  III. Begriff und Inhalt  Art.  359 a  III. Zuständigkeit und Verfahren  Art. 360  III. Wirkungen  *  Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamta  r  beitsvertrag  zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen we  r  den darf.  *  *  Zwingende Vorschriften, von denen d  urch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamt  -  arbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen  we  r  den darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung  1.  Zwischen  _______________________________________________  ________________________________  _______________  als Arbeitgeberin / Arbeitg  e  ber  und  _______________________________________________  _______________________________________________  als Arbeitnehmerin / Arbeitne  h  mer  wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlo  s  sen.  D  ie Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der  Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als  ________________________________________________________  2.  Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmugen des vorstehenden  Normalarbeitsvertrages.  3.  Der Bruttolohn pro Monat beträgt CHF _____________.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Besondere Vereinbarungen:  ________________________________________________________  _________________  _______________________________________  ________________________________________________________  ________________________________________________________  ________________________________________________________  Eingesehen und gegenseitig unterzeich  net  Ort  :  Datum  :  Die Arbeitgeberin /  Die Arbeitnehmerin /  Der Arbeitgeber:  Der Arbei  t  nehmer:  Staatskanzlei des Kantons Zug  Regierungsgebäude am Postplatz  Postfach 156  6301 Zug