Gesetz über die Aufhebung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus
                            VIII D/111/1  Gesetz über die Aufhebung der Staatlichen Alters- und  Invalidenversicherung für den Kanton Glarus  Vom 4. Mai 1997 (Stand 4. Mai 1997)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.  Mai 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufhebung
                            1  Die im Kanton Glarus bestehende Staatliche Alters- und Invalidenversiche  -  rungs-Anstalt (in der Folge Anstalt genannt) wird per 30.  Juni 1997 aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansprüche der Versicherten werden per 30.  Juni 1997 durch Baraus  -  zahlung abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Festsetzung der Versicherungsansprüche
                            1  1997 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Höhe des Versicherungsanspruches
                            1  Der Versicherungsanspruch richtet sich nach dem Gesetz vom 1.  Mai 1966  über die Umwandlung der Staatlichen Alters- und Invalidenversicherung für  den Kanton Glarus in eine Anstalt mit geschlossenem Versicherungsbe  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage für die Kapitalisierung der Jahresrenten bilden die Einzelrenten  -  versicherungstafeln   der   Vereinigung   privater   Lebensversicherer   der  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen der Anstaltsorgane kann innert 30  Tagen beim Regie  -  rungsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwal  -  tungsrechtspflegegesetzes  1  )   der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwendung der verbleibenden Mittel
                            1  Die nach Erlöschen sämtlicher Verpflichtungen der Anstalt verbleibenden  finanziellen Mittel fallen dem Kanton zu. Diese sind ausschliesslich für Für  -  sorgezwecke zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  1)  GS  III  G/1  SBE VI/5 412  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII D/111/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 1.  Mai 1966 über die Umwandlung der Staatlichen Alters-  und Invalidenversicherung für den Kanton Glarus in eine Anstalt mit ge  -  schlossenem Versicherungsbestand wird per 30.  Juni 1997 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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