Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid
                            Verordnung über Azetylen, Sauerstoff  und Kalziumkarbid  Vom 22. Januar 1954 (Stand 1. Februar 1954)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über Azetylen, Sauerstoff  und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  in Kenntnis des Vertrages vom 14./29. Januar 1954 mit der zuständigen  Prüfstelle, dem Schweizerischen Azetylen-Verein  und gestützt auf das Gesetz über die Gebäudeversicherung und die Feuer  -  polizei vom 7. September 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauer  -  stoff und Kalziumkarbid vom 23. Februar 1950 finden auch Anwendung  auf   Karbidlager,   Azetylenapparate   und   Azetylendissous-Verbrauchs  -  anlagen in Betrieben und Anstalten, die weder dem Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken
                            3  )   (Fabrikgesetz) noch  dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversi  -  cherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Geltungsbereich   erstreckt   sich   auch   auf   Sauerstoff-Verbrauchs  -  anlagen, die in Verbindung mit Azetylenapparaten, Azetylendissous- oder  anderen Brenngas-Verbrauchsanalagen in den oben genannten Betrieben  verwendet werden, sowie auf die zugehörigen Verteilleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungspflichtige Einrichtungen
                            1  Zur Aufstellung oder Einrichtung von Azetylenanlagen für mehr als 10 kg  Karbidfüllung   und   von   Azetylendissous-Flaschenbatterien   für   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  kg Azetylenfüllung bedarf es einer Bewilligung der nach § 3 zuständi  -  gen Instanz. Diese Bewilligung ist auch bei grösseren Abänderungen und  bei Verlegungen in andere Räume erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.312.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben durch das Gebäudeversicherungsgesetz vom 24. September 1972;  GS 85, 945.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben durch das BG über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel  vom 13. März 1964.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: BG über die Unfallversicherung vom 20. März 1981.  GS 79, 178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständige Bewilligungsinstanz
                            1  Die Bewilligungsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen (aufge  -  führt in Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 28. Februar 1950  über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid) im Doppel einzureichen:  a)  für die dem Fabrikgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   unterstellten Betriebe: beim Amt für Wirt  -  schaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;  b)  für die übrigen dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   un  -  terstellten Betriebe: bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan  -  stalt;  c)  für die weder dem Fabrikgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   noch dem Kranken- und Unfallver  -  sicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    unterstellten Betriebe: beim Amt für Wirtschaft  und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Instanz überweist das eingereichte Gesuch der Prüfstelle  zur Begutachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Baupolizeiliche Bewilligung
                            1  Die baupolizeiliche Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde  nach Massgabe des kantonalen Baugesetzes und des örtlichen Bauregle  -  mentes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abnahmeprüfung
                            1  Unmittelbar vor der erstmaligen Inbetriebnahme der bewilligten Anlage  hat der Betriebsinhaber der in § 3 bezeichneten zuständigen Instanz An  -  zeige zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zutritt von Amtspersonen
                            1  Den Personen, die mit dem Vollzug dieser Verordnung betraut sind, ist je  -  derzeit der Zutritt zu allen von der bundesrätlichen und der kantonalen  Verordnung erfassten Anlagen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Personen haben über ihre Wahrnehmungen, soweit sie nicht die in  Frage stehenden Anlagen betreffen, zu schweigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Massnahmen bei Explosionen und Bränden
                            1  Ist bei der Erzeugung von Azetylen oder bei der Verwendung von Azety  -  len oder Sauerstoff ein Brand oder eine Explosion entstanden, so ist der  Betriebsinhaber in jedem Falle verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Diese An  -  zeige ist zu erstatten:  a)  für Betriebe, die dem Fabrikgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   oder dem Kranken- und Unfall  -  versicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    unterstellt sind: sowohl bei der Schweizeri  -  schen Unfallversicherungsanstalt als auch beim Amt für Wirtschaft  und Arbeit ;  b)  für die übrigen Betriebe: beim Amt für Wirtschaft und Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Instanzen benachrichtigen die Prüfstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute ArG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 26. April 1994; GS 93, 78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute ArG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Heute ArG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Heute UVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene  Zustand nur zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Perso  -  nen verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Strafbestimmungen
                            1  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder  gegen entsprechende Verfügungen werden mit Bussen bis zu 2000 Fran  -  ken oder mit Haft bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Anwendung der Verordnung auf bestehende Anlagen
                            1  Alle Apparate und Anlagen, die nach § 1 dieser Verordnung neu der  Überwachungspflicht unterstellt werden, sind bis zum 1. Januar 1955 den  Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten der Verordnung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1954 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3