Steuerverordnung Nr. 18 - Besteuerung nach dem Aufwand
                            Steuerverordnung Nr. 18: Besteuerung  nach dem Aufwand  Vom 31. August 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 20 Absatz 8, 118 Absatz 2, 119 Absatz 2 und 264 Absatz 2  des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kosten der Lebenshaltung
                            1  Als Kosten der Lebenshaltung gelten die gesamten Aufwendungen im In-  und Ausland für Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, Bildung und Ausbil  -  dung, Unterhaltung, Vergnügen, Sport und Reisen, für die Haltung von  Tieren, für den Unterhalt und den Betrieb von Fahrzeugen, Schiffen und  Flugzeugen usw. sowie die Aufwendungen für Dienstboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ermittlung des Einkommens und Vermögens
                            1  Bei der Berechnung der Steuer nach § 20 Absatz 6 des Gesetzes können  abgezogen werden  a)  die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung des in der Schweiz  gelegenen unbeweglichen Vermögens;  b)  die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von Wertschriften und  Guthaben, soweit sie und die daraus fliessenden Einkünfte besteuert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Abzüge, insbesondere für Schuldzinsen, Renten und dauernde  Lasten sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das schweizerische Vermögen ist mit dem vollen Steuerwert einzusetzen;  ein Schuldenabzug findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Einkommen und Vermögen, das nicht unter § 20 Absatz 6 des Geset  -  zes fällt, wird für die Festsetzung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abzüge
                            1  Die allgemeinen Abzüge nach § 41 des Gesetzes und die Sozialabzüge  nach §§ 43 und 71  des Gesetzes werden nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entlastung von ausländischen Steuern
                            1  Bei der Besteuerung nach § 20 Absatz 7 des Gesetzes (modifizierte Be  -  steuerung nach dem Aufwand) können nur die Kosten nach § 2 Absatz 1  abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festsetzung des Steuersatzes ist in diesem Fall § 12 Absatz 1 des  Gesetzes sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  614.11  .  GS 2015, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 5 Grundstückgewinne
                            1  Grundstückgewinne sind nach den §§  48  -  59  bis   des Gesetzes steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Veranlagungsbehörde
                            1  Veranlagungsbehörde für die Besteuerung nach dem Aufwand ist das  kantonale Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfahren
                            1  Die Besteuerung nach dem Aufwand wird auf Antrag der steuerpflichti  -  gen Person vorgenommen; sie hat nachzuweisen, dass sie sämtliche Vor  -  aussetzungen erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag kann gestellt werden, solange die ordentliche Veranlagung  nicht rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Veranlagungsbehörde eröffnet der steuerpflichtigen Person in der  Veranlagungsverfügung nach §  148 des Gesetzes stets das höchste nach  §  20 Absätze 3 – 7 berechnete Veranlagungsergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Personen, die am 1.  Januar 2016 nach dem Aufwand besteuert wur  -  den, gilt bis zum 31.  Dezember 2020 weiterhin §  2 der Steuerverordnung  Nr.  18 über die Besteuerung nach dem Aufwand vom 1.  Juli 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die am 1.  Januar 2016 der modifizierten Besteuerung nach  dem Aufwand unterliegen, ist §  20 Absatz  7 des Gesetzes ab dem Steuer  -  jahr 2016 anwendbar.  RRB Nr. 2015/1343 vom 31. August 2015.  Die Einspruchsfrist ist am 11. November 2015 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2016.  Publiziert im Amtsblatt vom 20. November 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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