Verordnung über die Besoldungen der Angestellten des Kantons
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  II  C/2/1  Verordnung über die Besoldungen der Angestellten  des Kantons  (Besoldungsverordnung)  (Vom 26. Juni 1996)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel 91 Buchstabe  f  der Kantonsverfassung,  1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1*  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung regelt die Besoldung aller in einem Arbeitsverhältnis des  Kantons oder seiner Anstalten stehenden Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  anderweitige  Bestimmungen  in  Erlassen  der  Lands-  gemeinde oder des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Funktionsbezeichnung  Die  in  dieser  Verordnung  genannten  Funktionen  beziehen  sich  stets  auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Besoldungsklassen, Grundgehalt Die Jahresbesoldungen der Staatsbediensteten werden im Rahmen folgen- der Besoldungsklassen festgesetzt: Minimum
                            1. Maximum  2. Maximum  Klasse   Funktionsbezeichnung  Fr.  Fr.  Fr.  1  Angelerntes Personal II  30 890  38 304  40 775  Pflegehilfspersonal II  Ökonomiepersonal II  Raumpflegepersonal  2  32 690  40 536  43 151  3  Angelerntes Personal I  34 490  42 768  45 527  Pflegehilfspersonal I  Oekonomiepersonal I  4  36 570  45 347  48 272  5  Büroangestellte III  38 650  47 926  51 018  Betriebsangestellte III  Pflegeassistentin  1  1)  GS I A/1/1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldungsverordnung  II  C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  40 030  49 637  52 840
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Büroangestellte II  41 420  51 361  54 674  Betriebsangestellte II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  42 870  53 159  56 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Büroangestellte I  44 320  54 957  58 502  Weibel  Telefonistin  Betriebsangestellte I  Kaufm. Angestellte IV  Techn. Angestellte III  Arztgehilfin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  45 850  56 854  60 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Kaufm. Angestellte III  47 370  58 739  62 528  Techn. Angestellte II  Schwester/Pfleger (FA SRK)  Koch  Bäcker/Konditor  Spitalfürsorgerin  Wildhüter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  49 030  60 797  64 720
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Kaufm. Angestellte II  50 700  62 868  66 924  Techn. Angestellte I  Röntgenassistentin  Laborantin  Techn. Operationsassistentin  Rettungssanitäter  Schwester/Pfleger (DI)  Diätkoch, Koch Tournant  Ernährungsberaterin  Fischereiaufseher  Gefangenenwart  Bibliothekar III  Gruppenleiter IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  52 500  65 100  69 300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Kaufm. Angestellte I  54 300  67 332  71 676  Buchhalter II  Techn. Sachbearbeiter III  Hebamme  Physiotherapeutin  Ergotherapeutin  Schwester/Pfleger (DII/AKP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Besoldungsverordnung  II  C/2/1  Polizeisoldat  Gruppenleiter III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  56 170  69 651  74 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Kaufm. Sachbearbeiter IV  58 040  71 970  76 613  Anästhesieschwester/-pfleger (DII/AKP)  Operationsschwester/-pfleger (DII/AKP)  Intensivpflegeschwester/-pfleger (DII/AKP)  Polizeigefreiter  Bibliothekar II  Gruppenleiter II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  59 770  74 115  78 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Kaufm. Sachbearbeiter III  61 500  76 260  81 180  Buchhalter I  Techn. Sachbearbeiter II  Instruktor Zivilschutz  Polizeigefreiter mbA  Verhörschreiber  Bibliothekar I  Gruppenleiter I  Abteilungsleiter VI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  63 370  78 579  83 648
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Kaufm. Sachbearbeiter II  65 240  80 898  86 117  Inhaber Berufsbildungsamt  Polizeikorporal mbA  Sozialarbeiter II  Abteilungsleiter V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  67 180  83 303  88 678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Kaufm. Sachbearbeiter I  69 120  85 709  91 238  Techn. Sachbearbeiter I  Ingenieur III  Ratssekretär  Sozialarbeiter I  Psychologe II  Polizeiwachtmeister mbA  Berufsberater  Assistenzarzt  Abteilungsleiter IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  71 190  88 276  93 971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Steuerrevisor  73 270  90 855  96 716  Jurist/Ökonom II  Psychologe I  Arbeitsinspektor  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldungsverordnung  II  C/2/1  Inspektorin für Handarbeit und  Hauswirtschaft  Gerichtsschreiber II  Ingenieur II  Abteilungsleiter III  Hauptabteilungsleiter V
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  75 420  93 521  99 554
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Schulpsychologe  78 340  97 142  103 409  Kulturbeauftragter  Ingenieur I  Kreisforstingenieur  Abteilungsleiter II  Hauptabteilungsleiter IV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  81 530  101 097  107 620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Schulinspektor  84 750  105 090  111 870  Jurist/Ökonom I  Verhörrichter  Gerichtsschreiber I  Oberarzt  Abteilungsleiter I  Hauptabteilungsleiter III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  89 030  110 397  117 520
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Leitender Arzt  93 370  115 779  123 248  Hauptabteilungsleiter II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  98 010  121 532  129 373
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Hauptabteilungsleiter I  102 720  127 373  135 590
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Staatsbedienstete der Besoldungs-  107 780  133 647  142 270  klasse 29 und höher in Anwendung  von Artikel 7 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Staatsbedienstete der Besoldungs-  113 020  140 145  149 186  klasse 30 und höher in Anwendung  von Artikel 7 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Staatsbedienstete der Besoldungs-  117 560  145 774  155 179  klasse 31 und höher in Anwendung  von Artikel 7 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Staatsbedienstete der Besoldungs-  122 090  151 392  161 159  klasse 32 und höher in Anwendung  von Artikel 7 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 *  13. Monatslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Besoldungen  werden  in  13  gleich  hohe  Raten  aufgeteilt;  monatlich  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  , in den Monaten Juni und Dezember zusätzlich je zur Hälfte der  13. Monatslohn ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Besoldungsverordnung  II  C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt  das  Dienstverhältnis  erst  nach  Jahresanfang  oder  endet  es  vor  Jahresschluss,  so  wird  der  13.  Monatslohn  im  Verhältnis  zur  Dienstdauer  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der 13. Monatslohn ist bei der Ausrichtung der Treueprämien (Art. 11) und  beim Besoldungsnachgenuss (Art. 12) entsprechend zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Einreihung in die einzelnen Besoldungsklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einreihung der Staatsbediensteten in die einzelnen Besoldungsklassen  erfolgt im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Regie-  rungsrat bzw. die Verwaltungskommission der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einreihung sind insbesondere die Vorbildung, die Berufserfahrung,  der  Aufgaben-  und  Pflichtenkreis,  der  Grad  der  Selbstständigkeit  und  der  Verantwortung sowie die Stellung als Vorgesetzter massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Eintritt  in  den  Staatsdienst  ist  eine  tiefere  Einreihung  als  das  Grund-  gehalt möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über  Zuordnung  und  Einreihung  haben  sich  die  Departemente  und  die  Gerichte mit dem Personaldienst abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Erfahrungszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Diensteintritt erhalten die Staatsbediensteten in der Regel das Grund-  gehalt der Besoldungsklasse, in welcher die Funktion gemäss Artikel 3 ein-  gereiht  ist.  Waren  Staatsbedienstete  vor  der  Wahl  längere  Zeit  in  privater  oder  öffentlicher  Stellung  tätig,  kann  die  Dienstzeit  ganz  oder  teilweise  angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Staatsbediensteten  erhalten  auf  Beginn  eines  Kalenderjahres  nach  jedem  Dienstjahr  eine  Zulage  von  2  Prozent  des  Grundgehaltes  bis  höchs-  tens  24  Prozent  nach  zwölf  Dienstjahren  (erstes  Maximum).  Bei  Dienst-  eintritt  in  der  ersten  Jahreshälfte  ist  das  angebrochene  Jahr  anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Leistungszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  oder  die  Verwaltungskommission  der  Gerichte  kann  Staatsbedienstete  um  vier  Leistungsstufen  von  je  2  Prozent  bis  höchstens  8 Prozent des Grundgehaltes höher einreihen (zweites Maximum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner können Staatsbedienstete bis zu fünf, für die Funktionen der Grund-  lohnklasse 33 bis zu vier Besoldungsklassen (Leistungsklassen) höher einge-  reiht  werden.  Ausserdem  können  in  Abweichung  von  Artikel  6  Absatz  2  bis  zum Erreichen des ersten Maximums zusätzliche Erfahrungszulagen gewährt  werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldungsverordnung  II  C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Staatsbediensteter in wichtiger  Stellung   kann   der   Regierungsrat   oder   die   Verwaltungskommission   der  Gerichte ab Besoldungsklasse 25 ausnahmsweise eine Zulage bis höchstens  10  Prozent  der  für  die  betreffende  Stelle  vorgesehenen  Maximalbesoldung  (ohne Sozialzulagen) beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Tiefereinreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat oder die Verwaltungskommission der Gerichte kann bei  Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei ungenügender Leistung,  eine tiefere Besoldung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine tiefere Einreihung aus disziplinarischen Gründen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 *  Sozialzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Staatsbediensteten  haben  Anspruch  auf  eine  Familienzulage  von  840  Franken  pro  Jahr,  sofern  sie  gleichzeitig  Bezüger  von  Kinderzulagen  sind.  Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zulage anteilsmässig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kinderzulage finden die Vorschriften des Gesetzes über Kinderzula-  gen für Arbeitnehmer  1)  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Teuerungszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Grundlage der Besoldungen gilt ein Indexstand von 100 Punkten (Basis  Mai 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Landrat  setzt  die  Teuerungszulagen  aufgrund  des  Indexanstiegs  bei  den  Lebenskosten,  des  wirtschaftlichen  Umfeldes  sowie  der  finanziellen  Lage  des  Kantons  fest.  Die  Zulagen  werden  auf  Grundgehalt,  Erfahrungs-  und Leistungszulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Treueprämien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  guter,  pflichtgetreuer  Erfüllung  des  10.  und  danach  aller  weiteren  fünf  Dienstjahre erhalten die Staatsbediensteten eine Treueprämie. Diese beträgt  Monatsgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung (ohne Sozialzulagen)  bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1)  GS VIII D/5/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Besoldungsverordnung  II  C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle  des  Barbetrages  kann  den  Staatsbediensteten,  sofern  es  die  dienstlichen  Verhältnisse  zulassen,  bezahlter  Urlaub  gewährt  werden.  Der  Regierungsrat erlässt entsprechende Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Besoldungsnachgenuss im Falle des vorzeitigen Ablebens; Rente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Hinterlassen Staatsbedienstete Familienangehörige, für die sie im Zeitpunkt  des   Ablebens   zu   sorgen   hatten,   so   haben   sie   Anspruch   auf   einen  Besoldungsnachgenuss,  der  dem  zuletzt  bezogenen  Gehalt  entspricht.  Der  Besoldungsnachgenuss wird bei weniger als 15 Dienstjahren für ein Viertel-  jahr, von 15 Dienstjahren an für ein halbes Jahr ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Rente beginnt mit dem Tag, von dem an der Besoldungs-  nachgenuss  aufhört;  allfällige  Leistungen  der  Sozialversicherungen  werden  vom Besoldungsnachgenuss in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13 *  Schaffung und Einreihung neuer Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neugeschaffene  Stellen  sind  durch  den  Regierungsrat  bzw.  die  Verwal-  tungskommission  der  Gerichte  in  eine  der  33  Besoldungsklassen  einzurei-  hen. Artikel 5 ist sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schaffung neuer Stellen bedarf der Zustimmung des Landrates. Sämt-  liche neu geschaffenen Stellen sind alljährlich im Amtsbericht aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Besitzstand  Bei der Einführung dieser Verordnung ist der Besitzstand betragsmässig zu  wahren; eine allfällige Abrundung bis zu 2 Promille des Bruttogehaltes (ohne  Sozialzulagen)  gilt  als  Wahrung  des  Besitzstandes.  Vorbehalten  bleibt  eine  tiefere Einreihung nach Artikel 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Übergangsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung das Spitalpersonal betreffen,  gelten  sie  bis  zum  Inkrafttreten  der  durch  die  Spitalleitung  zu  erlassenden  Besoldungsordnung  gemäss  Artikel  15  Absatz  1  der  Verordnung  über  die  Organisation des Kantonsspitals  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jene Staatsbedienstete, die zwischen dem 1. Oktober 1996 und 30. Septem-  ber 2001 ihr 15-Jahr-Dienstjubiläum feiern, erhalten als Treueprämie weiter-  hin einen vollen Monatslohn.  7  1)  GS VIII A/211/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besoldungsverordnung  II  C/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Treueprämien  für  25  und  40  Dienstjahre  sind  in  den  kommenden  vier  Jahren  anteilsmässig  so  zu  kürzen,  dass  ab  dem  1.  Oktober  2000  noch  ein  voller Monatslohn bezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Aufhebung bisherigen Rechts  Die Verordnung vom 29. Juni 1994 über die Besoldungen der Staatsbediens-  teten wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Änderungen der Verordnung: LR 19. Dez. 2001 (SBE 8. Bd. Heft 3 S. 171) Art. 3 Besoldungsklassen 13, 15 und 17 (Pflegebereich) in Kraft ab
                            1. Januar 2002  LR 25. Juni 2003    (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 480)  Titel, Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 1, 10 Abs. 2, 13 Abs. 2 in Kraft ab sofort  LR 8. Dez. 2004  (SBE 9. Bd. Heft 3 S. 180)  Art. 9 Abs. 1 in Kraft ab 1. Januar 2005  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 5 Abs. 4 in Kraft ab LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8