Ausführungsreglement zum Gesetz über die Erwachsenenbildung
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über die  Erwachsenenbildung (ErBR)  vom 08.02.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 21.  November 1997 über die Erwachsenenbil  -  dung (ErBG);  auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unterstützung der Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Beitragsberechtigte Tätigkeiten der Erwachsenenbildung
                            1  Der Staat unterstützt die Tätigkeiten der Erwachsenenbildung; dazu gehören  alle Massnahmen, die es Personen ermöglichen, ihre Grundschulung zu er  -  gänzen,   ihre   Ausbildung   fortzusetzen,   ihre   Kenntnisse   auf   dem   neuesten  Stand zu halten oder sich neue Fähigkeiten anzueignen. Er unterstützt in ers  -  ter Linie Bildungstätigkeiten wie Gruppenkurse und Vortragszyklen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An folgende Tätigkeiten kann keine Unterstützung des Staates gewährt wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bildungsgänge,   die   durch   die   Gesetze   über   die   obligatorische   und  nachobligatorische   Schulzeit   geregelt   werden,   einschliesslich   Hoch  -  schulunterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kurse im Rahmen der Arbeitslosenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kurse zur rein beruflichen Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kurse und Tätigkeiten, die traditionell in den Bereich der kulturellen  Veranstaltungen gehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Tätigkeiten zur Behandlung physischer und psychischer Störungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  unternehmens- und verwaltungsinterne Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Form der Unterstützung
                            1  Die Beiträge des Staates können in Form eines ordentlichen oder ausseror  -  dentlichen Beitrags oder einer Starthilfe zugunsten einer Vereinigung, einer  Stiftung oder einer anderen neuen Institution gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein ordentlicher Beitrag wird gewährt, wenn die Veranstaltung, für die er  beantragt wird, jährlich stattfindet oder wenn es sich dabei um eine regelmäs  -  sige Tätigkeit der gesuchstellenden Institution (die Gesuchstellerin) handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses  Reglement  verleiht  kein Recht  auf  die Gewährung  eines  Beitrags  oder einer Starthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine doppelte Beitragsleistung des Staates für die gleiche Tätigkeit ist nicht  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bedingungen der Beitragsgewährung
                            1  Die   Gesuchstellerin   und   die   Teilnehmerinnen   und   Teilnehmer   tragen   im  Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zum überwiegenden Teil an die Fi  -  nanzierung der Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuchstellerin muss insbesondere  Schritte unternommen haben,  um  ihre Tätigkeit zu mindestens 50  % selber zu finanzieren, und erste entspre  -  chende   Resultate   erzielt   haben.   Unter   besonderen   Umständen   kann   aus  -  nahmsweise von dieser Bedingung abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Tätigkeiten, die über den kantonalen Rahmen hinausgehen, muss eine  der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es muss eine Beziehung zwischen der Institution oder dem geplanten  Programm und dem Kanton Freiburg bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es   muss   gewährleistet   sein,   dass   Personen,   die   im   Kanton   Freiburg  wohnhaft sind, an Programmen auf nationaler oder internationaler Ebe  -  ne beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Tätigkeit muss von nationaler Bedeutung sein, und von ihr kann  eine fördernde Wirkung auf die Erwachsenenbildung im Kanton Frei  -  burg erwartet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsgesuche
                            1  Die Beitragsgesuche müssen bis spätestens zwei Monate vor Beginn der ge  -  planten Tätigkeit der Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenheiten  (die Direktion) eingereicht werden. Die Direktion kann es ablehnen, auf ver  -  spätet eingereichte Gesuche einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch muss eine Darstellung der vorgesehenen Bildungstätigkeit und  ein ausreichend detaillierter Voranschlag beigelegt werden. Die Gesuchstelle  -  rin ist verpflichtet, auf Verlangen alle erforderlichen weiteren Auskünfte und  Beweisstücke vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständige Behörde
                            1  Das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung entscheidet über die  Gewährung von Subventionen bis zu einem Betrag von unter 40'000 Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Entscheide über  die Gewährung  von Subventionen in der Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40'000 bis 80'000 Franken ist die Direktion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Gewährung eines Beitrags von über 80'000 Franken entscheidet  der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Leistungsvertrag
                            1  Der   Leistungsvertrag   wird   je   nach   Ausbildungsbedarf   von   der   Direktion  festgelegt; diese kann wenn nötig die Meinung der Kommission einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin werden die Pflichten des Auftragnehmers  und die Verpflichtungen  der Auftraggeberin festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann mit einer öffentlichen oder privaten Institution abgeschlossen wer  -  den oder Gegenstand einer Ausschreibung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Leistungsvertrag kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Abschluss eines Leistungsvertrags, dessen Betrag 50'000 Franken über  -  steigt, ist Sache des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrolle über die Qualität der Leistungen
                            1  Die Direktion übt eine Kontrolle über die Qualität der Leistungen aus. Sie  kann dazu aussenstehende Fachpersonen beiziehen; diese können entschädigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrolle über die Qualität der Leistungen erfolgt über eine qualitative  und quantitative Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Förderung der Erwachsenenbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kurse für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner
                            1  Die Kurse  für Erwachsenenbildnerinnen  und Erwachsenenbildner  werden  aufgrund einer Evaluation des bestehenden Bedarfs organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat sorgt dafür, dass sich die vorgeschlagenen Kurse in das bestehen  -  de Kursangebot auf regionaler oder nationaler Ebene einfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staat   bezieht   sich   auf   die   von   der   Schweizerischen   Konferenz   der  kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) erlassenen Empfehlungen über die  Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenen  -  bildner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kurse können insbesondere im Rahmen von interkantonalen Abkom  -  men auch zusammen mit öffentlichen oder privaten Institutionen organisiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beteiligung des  Staates  an den Kursen  für Erwachsenenbildnerinnen  und Erwachsenenbildner darf 50  % der Gesamtkosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Evaluation der Ausbildung im Hinblick auf eine staatliche Anerken  -  nung kann einer Fachperson übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Förderpreis – Häufigkeit und Preissumme
                            1  Die Direktion verleiht alle zwei Jahre einen Förderpreis für Erwachsenen  -  bildung, der mit 3000 Franken dotiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Förderpreis – Preisträger
                            1  Der Preis wird an eine Person, eine Personengruppe oder eine privat- oder  öffentlich-rechtliche   Institution   verliehen,   welche   die   Erwachsenenbildung  im Kanton in bedeutender Weise gefördert hat; ausgenommen sind kantonale  Institutionen. Hat die Preisträgerin oder der Preisträger nicht im Kanton Frei  -  burg gewirkt, so muss sie oder er in einer engen Beziehung zur Entwicklung  der Erwachsenenbildung im Kanton stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Förderpreis – Zweck
                            1  Mit dem Förderpreis können ausgezeichnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Arbeit und das gesamte Engagement für die Erwachsenenbildung  im Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Entwurf und die Ausarbeitung eines Projekts zur Verbesserung der  Qualität der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung oder  zu deren Förderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  jeder andere eigenständige oder bedeutende Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Förderpreis – Verfahren
                            1  Der Förderpreis wird zusammen mit den Bedingungen im Amtsblatt ange  -  kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Preisanwärterinnen und Preisanwärter (Personen oder Institutionen) können  sich selber bewerben oder von einer Drittperson vorgeschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Kommission für Erwachsenenbildung (die Kommission)  können ebenfalls Vorschläge unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Förderpreis – Unvereinbarkeit
                            1  Die Kommissionsmitglieder können nicht für den Preis vorgeschlagen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Förderpreis – Vorschlag der Kommission
                            1  Nach der Prüfung der Bewerbungen bestimmt die Kommission mit einfa  -  cher Mehrheit der Stimmen die Preisträgerin oder den Preisträger und schlägt  sie oder ihn dem Staatsrat  vor. Bei Stimmengleichheit  hat die Präsidentin  oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Förderpreis – Verleihung
                            1  Der Preis wird von der Direktion an einer Veranstaltung für Erwachsenen  -  bildung verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bereitstellung der Infrastrukturen
                            1  Damit   staatliche   und   kommunale   Infrastrukturen   für   Tätigkeiten   der   Er  -  wachsenenbildung zur Verfügung gestellt werden können, muss vorgängig  ein begründetes Gesuch eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über die Bereitstellung bestimmter öffentlicher Infrastruk  -  turen an Drittpersonen sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Direktion
                            1  Die Direktion ist für die Beziehungen mit den anderen Kantonen oder dem  Bund verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Amt
                            1  Das Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung ist mit der Erarbei  -  tung, der Koordination und der Verbreitung der Information beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kommission – Zusammensetzung
                            1  Die Kommission besteht aus zwei Personen für Vorsitz und Vizevorsitz so  -  wie neun bis elf weiteren Mitgliedern. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der  Direktion nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammensetzung der Kommission nimmt auf die Vertretung der öf  -  fentlichen Institutionen, der Dachverbände und der von der Erwachsenenbil  -  dung betroffenen Organisationen Rücksicht. Sie trägt der Vielfalt der kultu  -  rellen regionalen Identitäten Rechnung und sorgt für eine ausgewogene Ver  -  tretung beider Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat wird von der Direktion besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kommission – Arbeitsweise
                            1  Die Kommission kommt mindestens zweimal jährlich zusammen und sooft  es die Präsidentin oder der Präsident als nötig erachtet. Sie muss einberufen  werden, wenn drei Mitglieder es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.  Die Verhandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.  Die Präsidentin oder der Präsident ist stimmberechtigt; bei Stimmengleich  -  heit hat sie oder er den Stichentscheid. Auf Verlangen eines Mitglieds wird  geheim abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kommission   entscheidet   aufgrund   der   eingereichten   Unterlagen.   Sie  kann ausnahmsweise die Gesuchstellerin anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission kann der Direktion vorschlagen, ein Mandat zur Prüfung  von Fragen im Zusammenhang mit ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 19.  März 1985 über die Einsetzung einer Kommissi  -  on für Erwachsenenbildung (SGF 45.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Beschluss   vom   30.  Mai   1995   über   einen   Förderpreis   für   Er  -  wachsenenbildung (SGF 45.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  April 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   wird  im   Amtsblatt   veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.02.1999  Erlass  Grunderlass  01.04.1999  BL/AGS 1999 f 36 / d 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 17  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.02.2020  2020_019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.02.2020  2020_019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2020  Art. 5 Abs. 3  eingefügt  01.02.2020  2020_019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.02.1999  01.04.1999  BL/AGS 1999 f 36 / d 37