Verordnung über Besoldungen und Entschädigungen für die praktische Ausbildung der Absolventinnen des Kindergärtnerinnenseminars
                            1  Verordnung über Besoldungen und  Entschädigungen für die praktische  Ausbildung der Absolventinnen des  Kindergärtnerinnenseminars  RRB vom 26. November 1990  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom  23.  November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            2  )  Die  Besoldungen  und  Entschädigungen  der  Übungs-  und  Praxislehr-  kräfte  für  die  praktische  Ausbildung  der  Absolventinnen  des  Kindergärt-  nerinnenseminars betragen (Basis Index Mai 1993 = 100):  a)  1. Semester  Franken  Zweiwöchi  g  es Ausbildun  g  spraktikum mit  Orientierungscharakter  526  b)  3. Semester  Pauschale für zweiwöchiges Orientierungspraktikum  665  c)  4. Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Praxista g e
                            pro Praxistag  108
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausbildungspraktikum
                            Pauschale für ein zweiwöchi  g  es Ausbildun  g  spraktikum mit  Bewährungsphasen  917  d)  5. Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Praxista g e
                            pro Praxistag  108
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausbildungspraktikum
                            Pauschale für ein dreiwöchi  g  es Ausbildun  g  spraktikum mit  zunehmender Selbständigkeit  721  e)  6. Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Praxista g e
                            pro Praxistag  108
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bewährun g spraktikum
                            Pauschale für ein zweiwöchiges Bewährungspraktikum  171  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Fassung vom 10. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Teamsitzungen
                            Pro Sitzung  35 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nur ausgerichtet,
                            sofern Seminaristinnen ausgebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Auf die Besoldungen und Entschädigungen gemäss Ziffer 1 wird je-
                            weils  die  zu  Beginn  des  Semesters  für  das  Staatspersonal  geltende  Teue-  rungszulage sowie der 13. Monatslohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Besoldungen und Entschädigungen werden nach Ende des Seme-
                            sters  bezahlt.  Sie  werden  auch  ausgerichtet,  wenn  wegen  Krankheit  und  Unfalls Stunden nicht erteilt werden können. Massgebend sind die für das  Staatspersonal gültigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Das Kindergärtnerinnenseminar wird mit der Auszahlung beauftragt.
§ 7. Regierungsratsbeschluss vom 25. September 1984
                            1  )  wird  rückwirkend  auf den 1. November 1990 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 1990 in
                            Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 11. Februar 1991 unbenutzt abgelaufen  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 89, 538.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 10. Juni 1997 am 1. Februar 1998.