Entschädigungen für Fachexperten und Aufsichtspersonen an gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen
                            Entschädigungen für Fachexperten und  Aufsichtspersonen an gewerblich-  industriellen Lehrabschlussprüfungen  Vom 8. November 1983 (Stand 1. Januar 2003)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt   auf   Artikel   42   Absatz   1   des   Bundesgesetzes   über   die   Berufsbil  -  dung vom 19. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 49 des Gesetzes über die Berufsbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Juni 1971
                            2  )    und § 23 der Vereinbarung über die Durchführung der ge  -  werblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 8. Juli 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die   Entschädigungen   für   Fachexperten   und   Aufsichtspersonen   an   ge  -  werblich-industriellen   Lehrabschlussprüfungen   werden   wie   folgt   festge  -  setzt:  a)  *  ...  b)  Für die Schulprüfungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schul- und Zentralprüfungen 62.50 Franken für den ganzen
                            Tag, 37.50 Franken für den halben Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lehrerexperten während der Schulzeit 44 Franken für den
                            ganzen Tag, 25 Franken für den halben Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Reisezeit wird nicht zusätzlich vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die   Kosten   für  Reisen  und  allfällige  Übernachtungen   werden  nach  den  Vorschriften über die Vergütung der Auslagen für amtliche Reisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   vergü  -  tet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 *
                            1  Die   Entschädigung   der   Mitglieder   der   Prüfungskommission   richtet   sich  nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen  vom 23. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben. Es gilt das G über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung  vom 1. Dezember 1985; BGS  416.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  416.353.451  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BGS  126.511.322  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BGS  126.511.31  .  GS 89, 347
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Dem   Kantonal-solothurnischen  Gewerbeverband   wird   je  Prüfungskandi  -  dat eine Vergütung von 16.50 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Der Regierungsratsbeschluss vom 31. August 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 88, 150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.1993 21.06.1993 § 1 Abs. 1, a) aufgehoben -
23.09.2002 01.01.2003 § 4 totalrevidiert -
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, a) 21.06.1993 21.06.1993 aufgehoben -
§ 4 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
                            4