Verordnung über das Pflichtpensum für Lehrkräfte an den Berufsschulen
                            1  Verordnung über das Pflichtpensum für  Lehrkräfte an den Berufsschulen  KRB vom 17. Mai 1995  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  §  55  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                5. April 1995
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Pflichtpensum der Lehrkräfte an den Berufsschulen kaufmännischer
                            und  gewerblicher-industrieller  Richtung  beträgt  27  Lektionen  à  45  Minu-  ten pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt
                            das fakultative Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Kantonsratsbeschluss über die Einstufung der Berufsschullehrer in
                            die  Besoldungsklassen  des  Staatspersonals  vom  28.  Februar  1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ist  auf-  gehoben, soweit darin Pflichtpensen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                            Die Referendumsfrist ist am 24. August 1995 unbenutzt abgelaufen  Publiziert im Amtsblatt vom 1. September 1995  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 86, 50.