Zuweisung der Bauisoleur-Lehrlinge an die Gewerbeschule der Stadt St. Gallen
                            1  Zuweisung der Bauisoleur-Lehrlinge an  die Gewerbeschule der Stadt St. Gallen  Vf des Erziehungs-Departementes vom 22. Januar 1985  Das Erziehungs-Departement  gestützt  auf  Artikel  33  des  Bundesgesetzes  über  die  Berufsbildung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. April 1978
                            1  ) und auf § 1 Absatz 1 litera f der Vollzugsverordnung zum  Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  verfügt:  Mit  Beginn  des  Schuljahres  1985/86  werden  die  Bauisoleur-Lehrlinge  mit  Lehrort  im  Kanton  Solothurn  für  den  Besuch  des  obligatorischen  Berufs-  schulunterrichtes der Gewerbeschule der Stadt St. Gallen zugewiesen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.