Ausführungsverordnung zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus durch die Unterstützung der öffentlichen Gaststätten
                            Ausführungsverordnung zum kantonalen  Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits-  und Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus durch die  Unterstützung der öffentlichen Gaststätten (WPRV-COVID-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  vom 12.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen  Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschafts  -  krise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg;  gestützt auf die Verordnung vom 10. November 2020 über kantonale Mass  -  nahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus;  gestützt auf das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gast  -  stätten (ÖGG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 16. Novem  -  ber 1992 (ÖGR);  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);  in Erwägung:  Am 3. Juni 2020 hat der Staatsrat die Verordnung über die wirtschaftlichen  Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus durch die  Unterstützung der lokalen Wirtschaft (ULWV-COVID-19) erlassen. Diese  Unterstützung wurde mit der Schaffung der Online-Plattform kariyon.ch in  die Tat umgesetzt. Auf dieser Plattform konnten Gutscheine mit einem Ra  -  batt von 20  %, der vom Staat übernommen wurde, erworben werden. Der da  -  für bereitgestellte Betrag ist seit Ende September 2020 aufgebraucht.  An seiner Sitzung vom 13. Oktober 2020 hat der Grosse Rat die Massnahme  Nr. 21 des Wiederankurbelungsplans angenommen, die unter anderem die  Entwicklung einer Folgemassnahme zur ULWV-COVID-19 vorsah. Er hat  zudem beschlossen, die Wiederankurbelung des lokalen Handels mit neuen  Konsumgutscheinen zu unterstützen. Diese Massnahme ist seit dem 31. De  -  zember 2020 zu Ende.  An der gleichen Sitzung hat der Grosse Rat beschlossen, die Massnahme mit  einem zusätzlichen Betrag von 3 Millionen Franken zur Unterstützung der  Gastronomiebranche auszustatten. Die Modalitäten für diese Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wurden in der Ausführungsverordnung vom 24. November 2020 zum kanto  -  nalen   Wiederankurbelungsplan   zur   Bewältigung   der   Gesundheits-   und  Wirtschaftskrise infolge des Coronavirus («Bars, Discos und Restaurants»;  KWPV-Gastro-COVID-19) festgelegt. Die in Anwendung dieser Verordnung  ausgezahlten Beiträge konnten aber schliesslich durch die Härtefallhilfen er  -  setzt werden, an denen sich der Bund finanziell beteiligt (Verordnung über  wirtschaftliche Massnahmen zur Abfederung der Auswirkungen des Corona  -  virus durch Beiträge für Härtefälle; WMHV-COVID-19).  Der Staatsrat hat beschlossen, den ursprünglich vorgesehenen und immer  noch verfügbaren Betrag von 3 Millionen Franken, der aus einer anderen Fi  -  nanzierungsquelle stammt, zu benutzen, um die Unterstützung der Gastrono  -  miebranche durch eine dritte Ausgabe von Konsumgutscheinen zu verlän  -  gern. Mit der vorliegenden Verordnung will der Staatsrat diese neue Mass  -  nahme umsetzen.  Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Mit dieser Verordnung soll die Wiederankurbelung der Gastronomiebranche  durch die Ausrichtung eines Individualbeitrags im Sinne von Artikel 5 des  Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG) unterstützt werden;  dieser hat die Form eines Beitrags an Gutscheine, die auf der Online-Platt  -  form mit dem Namen «kariyon.ch» erworben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Finanzierung
                            1  Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 3  000  000 Franken bereitgestellt.  Dieser Betrag deckt die Kosten des staatlichen Beitrags an die Gutscheine so  -  wie die Verwaltungs- und Betriebskosten der Online-Plattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erwähnte Betrag ist Teil der Massnahme zur Unterstützung der Wieder  -  aufnahme von touristischen Veranstaltungen, des lokalen Handels und der  Tätigkeit von Bars, Diskotheken und Restaurants (Art. 3 Abs. 3 des Dekrets  vom 13. Oktober 2020 zum Wiederankurbelungsplan).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechtigte Gaststätten
                            1  Anrecht auf eine staatliche Förderung haben öffentliche Gaststätten, die als  Bars, Diskotheken und Restaurants betrieben werden und über ein Patent A,  B, C, D, F, H, I oder T im Sinne von Artikel 14 ÖGG verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Einschränkungen gelten für die einzelnen Patente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Patent A: Der Betrieb verfügt über einen öffentlich zugänglichen Re  -  staurationsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Patent H: Die Inhaberin oder der Inhaber des Patents verfügt über eine  Ausbildung als Wirt/in und ist für die Zubereitung der Speisen der  Gaststätte verantwortlich. Diese muss von der Haupttätigkeit, der sie  angegliedert ist, unabhängig sein und darf nicht subventioniert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Patent I: Die Inhaberin oder der Inhaber des Patents bietet Leistungen,  die mit jenen eines Restaurants vergleichbar sind, und verfügt über eine  Ausbildung als Wirt/in.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Patent T: Die Inhaberin oder der Inhaber des Patents übt hauptberuflich  keinen Lebensmittelberuf aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlichen Gaststätten müssen ihren Sitz im Kanton haben, im Kanton  tätig sein und auf der Online-Plattform im Sinne von Artikel 8 dieser Verord  -  nung angemeldet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgeschlossen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Betriebe mit Patenten, die nicht unter Absatz 1 erwähnt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geschäfte oder Franchisenehmer, welche die allgemeinen Bedingungen  für die Registrierung auf der Online-Plattform nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg (WIF) entscheidet darüber, wel  -  che Gaststätten Anrecht auf staatliche Förderung haben, und bis zu welchem  Gesamtwert gemäss Artikel 6 Abs. 2 ihnen Gutscheine zugeteilt werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Liste der öffentlichen Gaststätten wird auf der Online-Plattform laufend  aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gutscheine – Konsumentinnen und Konsumenten
                            1  Personen ab 16 Jahren können im Rahmen der verfügbaren Mittel über die  Online-Plattform Gutscheine erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesamtwert der Gutscheine, die eine Person erwirbt, darf 700 Franken  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konsumentinnen und Konsumenten bezahlen beim Kauf von Gutschei  -  nen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  75 % des Werts der Gutscheine, wenn sie 16 bis 25 Jahre alt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  85 % des Werts der Gutscheine, wenn sie über 25 Jahre alt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es besteht kein Anspruch auf Gutscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gutscheine – Dauer
                            1  Die Gutscheine sind bis am 31. Dezember 2022 gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gutscheine – öffentliche Gaststätten
                            1  Der maximale Gesamtwert der Gutscheine, die für eine berechtigte Gaststät  -  te erworben werden können, richtet sich nach ihrem durchschnittlichen Um  -  satz der Jahre 2018 und 2019. Bei öffentlichen Gaststätten, die nach dem 1.  Januar 2020 den Betrieb aufgenommen haben, wird der Umsatz gestützt auf  den Mietzins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund des Durchschnitts der bekannten Umsätze wird dieser Wert wie  folgt festgelegt:  Umsatzstufe  maximaler Gesamtwert  weniger als 250  000 Franken  6'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  001 bis 500  000 Franken  13'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  001 bis 750  000 Franken  22'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750  001 bis 1  000  000 Franken  31'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  000  001 bis 1  500  000 Franken  35  000 Franken  über 1  500  000 Franken  55'000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der maximale Gesamtwert pro Umsatzstufe nach Absatz 2 kann je nach ef  -  fektiver Nachfrage nach Gutscheinen für die berechtigten Gaststätten geän  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Umsatz
                            1  Berücksichtigt wird der Umsatz, der  dem Staat im Rahmen der Härtefallhil  -  fe vorgelegt wurde. Ist der Umsatz dem Staat nicht bekannt, muss er belegt  werden, indem die Jahresrechnungen 2018 und 2019 eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat die berechtigte öffentliche Gaststätte den Betrieb nach dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 aufgenommen, gilt der Betrag als Umsatz, der dem zehnfachen Jahres  -  mietzins entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Betrieb der Online-Plattform
                            1  Die für den Verkauf der Gutscheine genutzte Online-Plattform wird von ei  -  nem Dritten im Rahmen eines Leistungsauftrags verwaltet und betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die WIF ist für die Aufsicht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wiedererwägung
                            1  Gesuche um Wiedererwägung von Entscheiden, die von der WIF gestützt  auf Artikel 3 Abs. 4 dieser Verordnung getroffen werden, sind an die  Volks  -  wirtschafts- und Berufsbildungsdirektion  (VWBD) zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügungen der VWBD können mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrollen
                            1  Die WIF ist befugt, das Alter der Käuferinnen und Käufer von Gutscheinen  und die Einhaltung des maximalen Gesamtwerts der erworbenen Gutscheine  zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Datenbearbeitung und -übermittlung
                            1  Mit dem Ausfüllen des Kaufformulars willigt die Käuferin oder der Käufer  ein, dass ihre oder seine Personendaten im Rahmen des Zwecks dieser Ver  -  ordnung bearbeitet und dem Staat übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Geltungsdauer
                            1  Diese Verordnung gilt bis 31. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Erlass  Grunderlass  12.10.2021  2021_128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 9 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.10.2021  12.10.2021  2021_128