Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege
                            III G/2  Verordnung über amtliche Kosten im  Verwaltungsverfahren und in der  Verwaltungsrechtspflege  (Kostenverordnung)  Vom 24. Juni 1987 (Stand 1. Oktober 1987)  Der Landrat,  gestützt auf die Artikel  132  Absatz  3 des Gesetzes vom 4.  Mai 1986 über die  Verwaltungsrechtspflege  1  )   sowie Artikel  35  Buchstabe  c des Gesetzes vom  2.  Mai 1965 über die Gerichtsorganisation des Kantons Glarus,  2  )  verordnet:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden erheben  im Rahmen der Artikel  132–137 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und  gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gebühren für die amtlichen  Kosten des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegende Verordnung findet auch Anwendung im Einspracheverfah  -  ren, im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren, bei öffentlich-rechtlichen  Klagen, im Verfahren von öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichten sowie bei  Aufsichtsbeschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kanzleigebühren
                            1  Die Schreibgebühr beträgt 5  Franken für jede Seite von End- und Zwi  -  schenentscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Fotokopie von Schriftstücken kann eine Gebühr von 1  Franken er  -  hoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich verrechnet werden können die Kosten für alle Porti, Telefonge  -  spräche und Telegramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde ist berechtigt, die Kanzleigebühr zu pauschalieren und in die  Spruchgebühr  einzurechnen,  wenn  die  Festlegung der  Kanzleigebühren  nach Massgabe der Absätze  1-  3 wegen des grossen Umfanges einer Ange  -  legenheit oder wegen der grossen Zahl zu behandelnder Verfahren mit ei  -  nem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.  1)  GS  III  G/1  2)  GS  III  A/2   (nach GOG vom 6.  Mai 1990 Art.  74  Abs.  1)  SBE III/3 270  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Barauslagen
                            1  Die Barauslagen umfassen Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger  Eingaben,   Sachverständigenentschädigungen,   Zeugengelder   und   andere  Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einem Zeugen zukommende Entschädigung wird durch einen Tarif der  Gerichtsverwaltungskommission festgesetzt. Der Zeuge hat Anspruch auf  angemessene Entschädigung für einen allfälligen Verdienstausfall sowie für  die Reisespesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer wird von der Be  -  hörde unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarrechnungen nach  pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kostenvorschuss
                            1  Die Erhebung von Kostenvorschüssen richtet sich nach Artikel  133 des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufwand für die Abnahme von Beweisen  rechtfertigt dann einen  Kostenvorschuss, wenn voraussichtlich Barauslagen von mehr als 200  Fran  -  ken entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren für Akteneinsicht
                            1  Die Einsicht der Parteien in die Akten hängiger Verfahren gemäss Artikel  67  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Einsicht in die Akten rechtskräftig erledigter Sachen kann eine Ge  -  bühr bis 20  Franken erhoben werden. Erfordert die Einsichtnahme Nachfor  -  schungen der Behörde, so ist eine weitere Gebühr von 20  Franken je halbe  Stunde zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedürftigkeit einer Partei sind die Gebühren gemäss Absatz  2 vollstän  -  dig oder teilweise zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsicht in Akten durch Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden ist  kostenlos.  2. Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kosten im Verwaltungsverfahren
                            1  Die Kosten für das Verwaltungsverfahren in erster Instanz bestimmen sich  nach den anwendbaren besonderen Bestimmungen des eidgenössischen  und kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält das eidgenössische und kantonale Recht keine besonderen Be  -  stimmungen über die Verfahrenskosten in erster Instanz und sind nach Arti  -  kel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  Absatz  1  Buchstaben  a oder b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  grundsätzlich Kosten zu erheben, so auferlegt die Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Spruchgebühr gemäss Artikel  7;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kanzleigebühren gemäss Artikel  2 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Barauslagen gemäss Artikel  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Ermässigung der Kosten nach Artikel  136 des Ver  -  waltungsrechtspflegegesetzes  sowie die Gewährung der unentgeltlichen  Rechtspflege gemäss Artikel  139 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Spruchgebühr
                            1  Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 50 bis 5'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz  1 bemisst sich die Spruchgebühr  nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, der Be  -  deutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf  dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen Interessen an der Ange  -  legenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, berei  -  tet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Par  -  teien daran beteiligt, so sind die Behörden an die in Absatz  1 enthaltene Be  -  messungsgrenze nicht gebunden.  3. Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kosten im Beschwerdeverfahren
                            1  Im Beschwerdeverfahren erheben die Verwaltungsbehörden und die ver  -  waltungsgerichtlichen Behörden im Rahmen von Artikel  134  Absatz  1  Buch  -  stabe  folgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahrenskosten umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Spruchgebühr gemäss Artikel  9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kanzleigebühren gemäss Artikel  2 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Barauslagen gemäss Artikel  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Ermässigung der Kosten nach Artikel  136 des Ver  -  waltungsrechtspflegegesetzes  sowie die Gewährung der unentgeltlichen  Rechtspflege gemäss Artikel  139 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spruchgebühr
                            1  Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 100 bis 10'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz  1 bemisst sich die Spruchgebühr  nach den Kriterien gemäss Artikel  7  Absatz  2 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, berei  -  tet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Par  -  teien daran beteiligt, so sind die Beschwerdeinstanzen an die in Absatz  1  enthaltene Bemessungsgrenze nicht gebunden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten der Vorinstanzen
                            1  Hebt eine Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf oder än  -  dert sie ihn, so kann sie die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Verfah  -  rens neu regeln.  4. Kostenbezug und Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollstreckung
                            1  Zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist dem Schuldner eine angemessene  Frist anzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er zu mahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Bezahlung nicht innert 14 Tagen seit der Mahnung, ist von die  -  sem Datum an ein Verzugszins von 5 Prozent zu berechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verjährung
                            1  Kostenforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der  Rechtskraft des Entscheides.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vorbehalt von Bundesrecht
                            1  Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die ein kostenloses  Verfahren vorschreiben oder die Kostenauferlegung abschliessend regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.  1  )    Arti  -  kel  140 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist auch auf diese Verordnung  anwendbar.  1)  Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 8.  September 1987 tritt die Kosten  -  verordnung auf den 1.  Oktober 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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