Beschluss über den Schutz des Auenobjektes «Hinter Klöntal» --> IV G/5/4
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  IV  G/13  Beschluss über den Schutz des Auenobjektes  «Hinter Klöntal»  (Vom 13. März 2001)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  10  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1971  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  1)  ,  Artikel  18  a  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juli  1966  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  sowie  die  Artikel  3 – 5  und  8  der  eid-  genössischen Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auen-  gebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss legt die aufgrund der Auenverordnung durch den Kanton  zu erlassenden Schutzbestimmungen für das Auenobjekt «Hinteres Klöntal»  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet umfasst die Zonen I bis und mit III, für die unterschied-  liche    Schutzbestimmungen    festgelegt    werden.    Der    Schutzzonenplan  (Anhang  2)  bildet  einen  integrierenden  Bestandteil  dieser  Bestimmungen.  Die Abgrenzung des Schutzgebietes ist in Anhang 1 umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Schutzziele  Die Schutzziele sind in Artikel 4 der Auenverordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Zone I (Kernzone)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zone I umfasst das Kerngebiet des Auenobjektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Errichten oder Aendern von Bauten und Anlagen ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die forstliche Bewirtschaftung wird auf die Ziele des Auenschutzes aus-  gerichtet und auf das Notwendigste beschränkt; die Lagerung des Holzes  hat ausserhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Fuss-  und  Fahrwege  werden  markiert;  sie  dürfen  im  Wald  und  im  Gebüschbereich nicht verlassen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Feuermachen ist verboten;  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1)  GS IV G/1; nun Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz Auenobjekt «Hinter Klöntal» – B  IV  G/13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die  Vornahme  von  Materialablagerungen,  Materialentnahmen  oder  von  Terrainveränderungen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Zone II (Auenzone)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zone II umfasst das übrige Auengebiet des Objektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das  Errichten  oder  Vergrössern  von  Bauten  und  Anlagen  ist  untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  forstliche  Bewirtschaftung  wird  auf  die  Ziele  des  Auenschutzes  ausgerichtet; das Schlagen von Fichten ist im Rahmen der übrigen forst-  rechtlichen  Bestimmungen  gestattet;  die  Lagerung  des  Holzes  hat  aus-  serhalb der Zonen I und II zu erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die landwirtschaftliche Nutzung des Gebietes ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die  Vornahme  von  Materialablagerungen,  Materialentnahmen  oder  von  Terrainveränderungen ist untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Zone III (Pufferzone)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zone III umfasst den Pufferbereich zum Schutz der Zonen I und II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schutzbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das  Errichten  oder  Vergrössern  von  nicht  zwingend  auf  den  Standort  innerhalb  der  Zone  III  angewiesenen  Bauten  und  Anlagen  ist  untersagt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  landwirtschaftliche  Nutzung  des  Gebietes  ist  so  zu  gestalten,  dass  Nährstoffeinträge in die Zonen I und II unterbleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  Vornahme  von  Materialablagerungen,  Materialentnahmen  oder  von  Terrainveränderungen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulässig  sind  Eingriffe  zum  Hochwasserschutz  bei  Hochwasserereignis-  sen,  insbesondere  die  Freilegung  verschütteter  Gerinne  und  Sammler.  Sie  sind  jedoch  schonend  auszuführen  und,  sofern  sie  die  Auencharakteristik  oder  die  Erreichung  der  Schutzziele  in  den  Zonen  I  und  II  gefährden,  nach  dem Ende des Ereignisses rückgängig zu machen bzw. anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Eigentümer  von  Grundstücken  in  der  Zone  I  (Kernzone)  und  ihre  be-  auftragten  Vertreter  sind  vom  Wegegebot  gemäss  Artikel  3  Absatz  2  Buch-  stabe  e  ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  Zonen  I  und  II  sind  Fahrten  zum  Zwecke  der  Holznutzung  erlaubt.  Zudem sind die Vertreter des Kraftwerkes am Löntsch berechtigt, die beste-  henden Wege in den Zonen I und II zu Unterhaltszwecken zu befahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Schutz Auenobjekt «Hinter Klöntal» – B  IV  G/13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Uebrigen kann die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt Aus-  nahmen  von  den  Bestimmungen  nach  den  Artikeln  3  Absatz  2,  4  Absatz  2  und  5  Absatz  2  bewilligen,  sofern  die  Dynamik  des  Auenobjektes  und  die  Erreichung der Schutzziele in den Zonen I und II nicht gefährdet werden. Die  Bewilligungen sind zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  den  Zonen  I – III  können  Aufwertungsmassnahmen  zur  Förderung  selte-  ner  oder  gefährdeter  Pflanzen  und  Tiere  oder  zur  Wiederherstellung  der  natürlichen  Dynamik  des  Gewässerhaushaltes  und  Unterhaltsmassnahmen  wie  Vorkehren  zur  Besucherlenkung  und  -information  oder  das  Mähen  von  Feuchtgebietsflächen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen gemäss Absatz 1 werden grundsätzlich aufgrund von Verein-  barungen gemäss Artikel 32 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverord-  nung  1)  getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können  notwendige  Massnahmen  nicht  aufgrund  von  Vereinbarungen  gemäss  Absatz  2  getroffen  werden,  so  werden  sie  durch  die  Direktion  für  Landwirtschaft, Wald und Umwelt angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten der Massnahmen gehen nach Massgabe von Artikel 18  c  Absatz 2  des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz  und Artikel 31 der  kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung zu Lasten des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktion  für  Landwirtschaft,  Wald  und  Umwelt  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einhaltung der Schutzbestimmungen wird durch die Polizeiorgane, die  Forstorgane und durch von der Direktion beauftragte Dritte kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Information Die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt sorgt für die Information der Bevölkerung über den Auenschutz und die dazu notwendigen Mass- nahmen. 3
                            1)  GS IV G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz Auenobjekt «Hinter Klöntal» – B  IV  G/13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Strafbestimmungen, Rechtsschutz, Wiederherstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Geltendmachung  allfälliger  Entschädigungsansprüche  aus  mate-  rieller  Enteignung  gelten  die  Artikel  149  Absatz  1  und  156  des  Einführungs-  gesetzes zum Zivilgesetzbuch  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf diesen Beschluss rich-  tet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion  für  Landwirtschaft,  Wald  und  Umwelt  verfügt  unabhängig  von  strafrechtlichen  Schritten  gemäss  Absatz  4  die  Wiederherstellung  von  unrechtmässigen Veränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Widerhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  gemäss  Artikel  20  des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten blei-  ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona-  len Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Beschwerderecht  Wer  ein  eigenes  schutzwürdiges  Interesse  hat,  kann  gegen  diesen  Be-  schluss innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Verwal-  tungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Inkrafttreten  Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der rechtskräftigen Erledigung allfälliger  Beschwerden auf den 1. Juni 2001 in Kraft.  In Kraft getreten am 6. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  1)  GS III B/1/1  2)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Schutz Auenobjekt «Hinter Klöntal» – B  IV  G/13  Anhang 1  Beschrieb des Schutzgebietsperimeters  Das Auengebiet wird folgendermassen begrenzt:  Der  östlichste  Punkt  des  Auengebietes  liegt  bei  den  Koordinaten  715010/  208950.  Von  hier  führt  die  Abgrenzung  in  gerader  Linie  über  Punkt  714715/  209200,  Punkt  714610/209200,  Punkt  714565/209175,  Punkt  714540/209175,  Punkt 714500/209220, Punkt 714470/209220, Punkt 714465/209235 zu Punkt  714410/209255 am linken Ufer des Sulzbaches, quert den Sulzbach im rech-  ten Winkel und verläuft anschliessend auf dem rechten Ufer des Sulzbaches  bis  Punkt  714400/209305.  Von  hier  verläuft  sie  parallel  zur  Strasse  in  Rich-  tung Westen bis zur Egglirunse, quert diese und folgt ihr im Abstand von 3 m  bis Punkt 714350/209214, führt von dort in gerader Linie zum Grenzstein bei  Punkt 714235/209130, und weiter zum Grenzstein Nr. 7 (  7141  75/209134). Von  hier  folgt  sie  westwärts  entlang  dem  Wald  der  Parzellengrenze,  anschlies-  send führt sie in gerader Linie zum Grenzstein Nr. 1105 (714053/209120). Von  diesem  Grenzstein  führt  die  Abgrenzung  weiter  in  westlicher  Richtung  ent-  lang dem südlichen Rand der Tschachenstrasse bis zur Parzellengrenze der  Parzelle 2240. Sie folgt dieser Parzellengrenze zur Mitte der Richisauer Klön  und  weiter  bis  zur  Grenze  zur  Parzelle  2203.  Von  hier  quert  sie  die  Richis-  auer  Klön  rechtwinklig,  quert  den  Waldstreifen  entlang  der  Klön  bis  zur  Wiese auf Parzelle 2048 (Punkt 713315/208842), folgt dem Waldrand im Ab-  stand  von  2  m  zur  Grenze  der  Parzelle  2242,  quert  die  Rossmatter  Klön  rechtwinklig  bis  Punkt  713285/208750,  führt  weiter  in  gerader  Linie  zum  Grenzstein  Nr.  1519  (71  3370/208767)  und  den  Moorstandort  auf  Gehänge-  schutt  einschliessend  über  Punkt  713570/208805  zu  Punkt  713556/208822  auf  der  Grenze  zu  Parzelle  2273.  Von  hier  führt  die  Abgrenzung  in  östlicher  Richtung im Abstand von 2 m vom Waldrand zum Punkt 713975/209035. Ab  hier folgt sie dem nördlichen Rand des Fahrweges weiter bis zum Wuhr bei  der  Steppelbrücke,  folgt  diesem  bis  zur  Brücke,  quert  den  Fahrweg  und  folgt diesem entlang dem östlichen Rand bis Punkt 714080/209050. Von hier  führt  sie  bis  zum  nordöstlichen  Grenzstein  der  Parzelle  2196,  folgt  dieser  Parzellengrenze die militärischen Anlagen ausschliessend zurück zum Fahr-  weg,  quert  diesen  und  führt  entlang  der  Parzellengrenze  der  Parzelle  2270  zum  Grenzstein  1539  (  7141  70/209012).  Von  hier  folgt  die  Abgrenzung  der  Parzellengrenze in südlicher Richtung bis zur Böschungsoberkante des von  Westen kommenden Bächleins (  7141  68/208960), folgt dieser westlich bis zur  Parzellengrenze  der  Parzelle  2272  und  führt  dieser  entlang  zum  Grenzstein  Nr.  1537  (  7141  07/208942).  Jetzt  führt  die  Abgrenzung  entlang  dem  nörd-  lichen Wegrand zur Parzellengrenze von Parzelle 2861 und dieser entlang zu  den  «Rossbrunnen»  (Punkt  714285/208910),  schliesst  diese  Quellen  auf  der  Parzelle  2165  ein  und  kehrt  bei  Punkt  714322/208903  wieder  zur  Parzellen-  grenze  der  Parzelle  2861  zurück.  Dieser  folgt  sie  ab  hier  in  östlicher  Rich-  tung  bis  zum  Punkt  714872/208941.  Von  hier  führt  die  Abgrenzung  in  östlicher Richtung zu einem grossen Stein am Seeufer (714920/208940) und  wieder zurück zu Punkt 715010/208950.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz Auenobjekt «Hinter Klöntal» – B  IV  G/13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anhang 2