Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden
                            1. 7. 2007– 32  VI  A/1/3  Gesetz über den Finanzhaushalt der  Gemeinden  (Gemeindehaushaltgesetz)  (Vom 2. Mai 1993)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel 52 der Kantonsverfassung  1)  ,  beschliesst:  1. Kapitel: Inhalt und Geltungsbereich  Art. 1  Dieses  Gesetz  regelt  den  Finanzhaushalt,  insbesondere  die  Führung von Voranschlag, Jahresrechnung und Finanzplan, die  Gewährung  und  Verwendung  der  Kredite  sowie  die  haushalt-  rechtliche Zusammenarbeit der Gemeinden untereinander.  Art. 2 *  Dieses Gesetz gilt für:  a.  die Ortsgemeinden, die Tagwen und die Schulgemeinden;  b.  die Zweckverbände;  c.  die Anstalten der Gemeinden und Zweckverbände.  Art. 3  1  Die  Haushaltführung  der  Kirchgemeinden  muss  den  Grund-  sätzen der Kantonsverfassung (Art. 52–54) und dieses Gesetzes  entsprechen; soweit die Landeskirchen keine abweichende Vor-  schriften über die Haushaltführung erlassen, gilt dieses Gesetz.  2  Der  Regierungsrat  kann  eine  Aufsicht  gegenüber  Kirchge-  meinden  nur  ausüben,  wenn  die  kantonalen  Kircheninstanzen  diese  nicht  wahrnehmen  oder  wenn  das  staatliche  Recht  in  schwerwiegender Weise verletzt wird.  2. Kapitel: Haushaltrechtliche Zusammenarbeit  der Gemeinden  Art. 4 *  1  Ortsgemeinde  und  Tagwen  führen  in  der  Regel  eigene  Rech-  nungen.  2  Sie  können  eine  gemeinsame  Rechnung  führen,  wenn  beide  Gemeindeordnungen dies zulassen.  Rechnungs-  führung von  Ortsgemeinde  und Tagwen  Geltung für  Kirchgemein-  den  Geltungs-  bereich  Inhalt  1  1)  GS I A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindehaushaltgesetz  VI  A/1/3  3  In diesem Fall müssen sowohl die Ortsgemeinde- als auch die  Tagwensversammlung   den   Voranschlag   festsetzen   und   die  Rechnung genehmigen.  Art. 5 *  1  Die Vorsteherschaften von Orts- und Schulgemeinde informie-  ren sich gegenseitig über die finanzielle Situation ihrer Gemein-  den.  2  Sie verständigen sich mindestens einmal jährlich über die Ver-  teilung  der  Gemeindesteuerzuschläge,  welche  sie  nach  Artikel  202 des Steuergesetzes  1)  erheben dürfen.  3  Die Vorsteherschaften von Orts- und Schulgemeinde sprechen  sich zudem über die zukünftige Entwicklung ihrer Haushalte ab  und  koordinieren  ihre  Finanzpläne.  Sie  stimmen  insbesondere  ihre Investitionsplanungen so aufeinander ab, dass die Investi-  tionen   der   beiden   Gemeinden   zusammen   einen   möglichst  gleichmässigen Verlauf nehmen.  Art. 6 *  1  Vermag  ein  Tagwen  seine  öffentlichen  Aufgaben  nicht  aus  eigener  Kraft  vollständig  zu  erfüllen,  so  muss  ihn  die  Orts-  gemeinde,   soweit   erforderlich,   unterstützen.   Entsprechende  Aufwendungen  der  Ortsgemeinde  sind  aus  allfälligen  Ertrags-  überschüssen  oder  aus  anderweitig  erworbenem  Vermögen  des Tagwens zurückzuzahlen.  2  Ist  die  Schulgemeinde  eine  Defizitgemeinde  im  Sinne  des  kantonalen   Finanzausgleichsrechts   oder   vermag   eine   Orts-  gemeinde  ihre  öffentlichen  Aufgaben  nicht  aus  eigener  Kraft  vollständig  zu  erfüllen,  so  haben  ihr  die  zugehörigen  Gemein-  den  die  nicht  benötigten  Steuerzuschlagsprozente  abzutreten.  Als   nicht   benötigt   gelten   Steuerzuschlagsprozente,   die   zu  einem  Vorschlag  führen  oder  zusätzliche  Abschreibungen  im  Sinne  der  kantonalen  Finanzhaushaltverordnung  ermöglichen,  durch  welche  das  Nettovermögen  der  Gemeinde  einen  nach  Einwohnern  abgestuften  Grenzbetrag  übersteigt.  Der  Landrat  legt  die  Grenzbeträge  durch  Verordnung  fest  und  regelt  dabei  die  Anrechnung  von  Landreserven  am  Nettovermögen.  Er  be-  stimmt  für  Ortsgemeinde  und  Tagwen  einen  Gesamtbetrag;  er  trägt der besonderen Lage von zusammengelegten Gemeinden  Rechnung.  3  Verbleibt  einer  Schulgemeinde  trotz  Verteilung  des  Steuer-  ertrages  gemäss  Absatz  2  ein  Defizit  im  Sinne  des  kantonalen  Finanzausgleichsrechts  oder  einer  Ortsgemeinde  ein  Finanz-  bedarf  zur  Aufgabenerfüllung,  so  haben  sie  die  zugehörigen  Gegenseitige  Unterstützungs-  pflicht  Gegenseitige  Information und  Abstimmung  2  1)  GS VI C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2007– 32  Gemeindehaushaltgesetz  VI  A/1/3  Gemeinden aus ihrem Vermögen zu unterstützen, soweit dieses  den  vom  Landrat  festgelegten  Grenzbetrag  gemäss  Absatz  2  übersteigt.  4  In Linthal sind die Absätze 1 und 3 auf die Tagwen Dorf, Matt  und Ennetlinth im Verhältnis der Anzahl ihrer Tagwensbürgerin-  nen und Tagwensbürger anwendbar.  5  Der Landrat legt durch Verordnung fest, an welche Gemeinde  in  erster  Linie  nicht  benötigte  Steuerzuschlagsprozente  abzu-  treten oder Unterstützungen aus dem Vermögen zu leisten sind,  wenn  mehrere  einander  zugehörige  Gemeinden  Defizitgemein-  den  bzw.  Gemeinden  mit  Finanzbedarf  zur  Aufgabenerfüllung  sind.  6  Unterbleiben  in  dieser  Regelung  vorgesehene  Abtretungen  von  Steuerzuschlagsprozenten  oder  Unterstützungen  aus  dem  Vermögen, so werden bei der Bestimmung des beitragsberech-  tigten Defizites gemäss dem kantonalen Finanzausgleichsrecht  die  entsprechenden  Beträge  in  Abzug  gebracht.  Allfällige  freie  Beiträge des Kantons oder aus den Ausgleichsfonds zur Unter-  stützung  der  öffentlichen  Aufgabenerfüllung,  welche  von  der  Finanzlage der Gemeinde abhängig sind, werden entsprechend  gekürzt oder verweigert.  3. Kapitel: Grundsätze der Haushaltführung  Art. 7  1  Die  Haushaltführung  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Sparsamkeit, der Wirt-  schaftlichkeit,  der  Verursacherfinanzierung  und  der  Vorteils-  abgeltung.  2  Der Verbundenheit von Finanzhaushalt und Volkswirtschaft ist  mittels  einer  konjunkturgerechten  Finanzpolitik  Rechnung  zu  tragen.  3  Die  Laufende  Rechnung  ist  mittelfristig  auszugleichen.  Die  Verschuldung  ist  so  tief  zu  halten,  dass  der  Aufwand  für  die  Verzinsung und Abschreibung dieses Ziel nicht beeinträchtigt.  Art. 8  Jede Ausgabe bedarf  a.  einer gesetzlichen Grundlage (Art. 9), und  b.  soweit  sie  nicht  gesetzlich  gebunden  ist,  einer  Bewilligung  des Organs, das nach Gemeindegesetz  1)  oder Gemeindeord-  nung für die entsprechende Ausgabe zuständig ist (Art. 10),  sowie  c.  grundsätzlich eines Voranschlagskredits (Art. 11).  Ausgaben-  bewilligung  Grundsätze  3  1)  GS II E/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindehaushaltgesetz  VI  A/1/3  Art. 9  1  Jede Ausgabe bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grund-  lage.  2  Eine solche liegt vor, wenn die Ausgabe die unmittelbare oder  voraussehbare  Anwendung  eines  Gesetzes,  einer  öffentlich-  rechtlichen  Vereinbarung,  einer  gesetzmässigen  Verordnung,  eines Gerichtsurteils oder eines Beschlusses der Stimmberech-  tigten oder der Delegiertenversammlung ist.  3  In  örtlichen  Angelegenheiten,  für  die  weder  der  Kanton  noch  der  Bund  zuständig  sind,  können  Ausgaben  ohne  gesetzliche  Grundlage  getätigt  werden,  sofern  dadurch  einzelne  Private  weder unmittelbar begünstigt noch belastet werden.  Art. 10  1  Alle  Ausgaben,  die  nicht  gesetzlich  gebunden  sind,  sind  frei  bestimmbare Ausgaben (Art. 12).  2  Frei  bestimmbare  Ausgaben  bedürfen  einer  Bewilligung  der  Stimmberechtigten  oder  der  Delegiertenversammlung,  sofern  sie  nicht  nach  Gemeindegesetz  und  Gemeindeordnung  in  die  Zuständigkeit der Vorsteherschaft fallen.  3  Gesetzlich  gebundene  Ausgaben  beschliesst  die  Vorsteher-  schaft.  Art. 11  Ausgaben erfolgen grundsätzlich im Rahmen bewilligter Voran-  schlagskredite oder Nachtragskredite nach Artikel 19.  Art. 12  1  Eine Ausgabe ist gesetzlich gebunden, wenn sie  a.  durch Rechtssatz, Vertrag oder Gerichtsurteil nach Umfang,  Zeitpunkt  sowie  der  Art  und  Weise  der  Aufgabenerfüllung  vorgeschrieben ist, so dass der Vorsteherschaft diesbezüg-  lich  kein  erheblicher  Ermessensspielraum  mehr  zukommt,  oder  b.  zur  Erfüllung  einer  gesetzlich  oder  vertraglich  geordneten  Verwaltungsaufgabe notwendig ist.  2  Ersatzanschaffungen für technische Anlagen und Apparaturen  (EDV-Anlagen,  Spezialmaschinen,  Fahrzeuge  und  dergleichen)  sind gesetzlich gebundene Ausgaben, solange sie  a.  für  eine  zweckmässige  Aufgabenerfüllung  notwendig  sind  und  b.  im  Rahmen  des  bisherigen  Verwendungszwecks  eingesetzt  werden und  Gesetzlich  gebundene  Ausgaben  c. Voran-  schlagskredit  b. Ausgaben-  beschluss  a. Gesetzliche  Grundlage  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2003 – 28  Gemeindehaushaltgesetz  VI  A/1/3  c.  weder mehr Bedienungspersonal, mehr Wartung noch einen  Ausbau der Infrastruktur erfordern.  3  Der  ordentliche  Unterhalt  von  Gebäuden  umfasst  ihre  War-  tung und die laufende Behebung oder Ausbesserung von Män-  geln und Schäden; er stellt eine gesetzlich gebundene Ausgabe  dar.  Dagegen  sind  die  Instandstellung  von  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen,  die  Vornahme  baulicher  Veränderungen  oder  der  Ersatz  veralteter  Einrichtungen  (Sanierungsunterhalt)  frei  bestimmbare Ausgaben.  Art. 13  1  Bei  der  Vorbereitung  von  Erlassen,  Beschlüssen  und  Ver-  einbarungen  sind  die  finanziellen  Auswirkungen  (Anlage-  und  Folgekosten)  zu  beurteilen  und  zuhanden  der  Stimmberechtig-  ten oder der Delegiertenversammlung detailliert auszuweisen.  2  Kann  ein  Vorhaben  nicht  aus  allgemeinen  Mitteln  finanziert  werden,   ist   zusätzliche   oder   besondere   Deckung   zu   be-  schaffen.  Art. 14  1  Wenn  Dritte  aus  bestimmten  öffentlichen  Leistungen  beson-  deren Nutzen ziehen, sind ihnen in der Regel durch Rechtssatz  die zumutbaren Kosten aufzuerlegen.  2  Soweit öffentliche Leistungen bestimmten Personen oder Per-  sonengruppen  zukommen,  ist  zu  prüfen,  wieweit  ihnen  die  zumutbaren Kosten auferlegt werden können.  Art. 15  1  Die  Rechnungsführung  vermittelt  eine  klare,  vollständige  und  wahrheitsgetreue Uebersicht über den Haushalt, das Vermögen  und die Schulden.  2  Zu diesem Zweck werden der Finanzplan, der Voranschlag, die  Jahresrechnung  und  die  Kontrolle  der  Verpflichtungskredite  geführt.  Art. 16  1  Spezialfinanzierungen  sind  durch  Beschluss  der  Stimmbe-  rechtigten oder der Delegiertenversammlung für einen bestimm-  ten  Zweck  gebundene  Mittel  zur  Erfüllung  einer  besonderen  öffentlichen Aufgabe.  2  Verpflichtungen  für  Spezialfinanzierungen  sind  zu  verzinsen,  sofern ein Rechtssatz nichts anderes bestimmt.  b. Spezialfinan-  zierungen  Rechnungs-  führung  a. Allgemeines  Verursacher-  finanzierung  und Vorteils-  abgeltung  Finanzielle  Auswirkungen  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindehaushaltgesetz  VI  A/1/3  Art. 17  1  Liegen  besondere  Verhältnisse  vor,  können  Ratenzahlungen  bewilligt  oder  Forderungen  vorübergehend  gestundet  werden.  Die Forderungen sind in der Regel zu verzinsen. Nach Möglich-  keit ist Sicherheit zu verlangen.  2  Forderungen  dürfen  nur  erlassen  werden,  wenn  feststeht,  dass  die  Betreibung  erfolglos  sein  wird  oder  deren  Kosten  in  einem offensichtlichen Missverhältnis zur ausstehenden Summe  stehen.  4. Kapitel: Voranschlag (Budget)  Art. 18  1  Der  Voranschlag  enthält  die  Bewilligung  der  Ausgaben  und  des  Aufwandes  sowie  die  Schätzung  der  Einnahmen  und  des  Ertrages des Budgetjahres.  2  Er  wird  unter  Berücksichtigung  des  Finanzplanes  erstellt,  mit  einem  Kommentar  versehen  und  nach  Bedarf  mit  statistischen  Uebersichten  ergänzt.  Wesentliche  Abweichungen  zu  Rech-  nung  und  Voranschlag  des  Vorjahres  sowie  zum  Finanzplan  sind zu begründen.  Art. 19  1  Der  Voranschlagskredit  ermächtigt  die  Vorsteherschaft,  die  Verwaltungsrechnung  für  den  bezeichneten  Zweck  bis  zum  festgesetzten Betrag zu belasten.  2  Ausgaben,  für  die  der  Voranschlag  keinen  oder  keinen  aus-  reichenden  Kredit  enthält,  bedürfen  vorbehältlich  der  in  der  Gemeindeordnung   geregelten   Ausnahmen   eines   Nachtrags-  kredites.  Art. 20  Die  Vorsteherschaft  kann  im  Rahmen  eines  Verpflichtungs-  kredites einen für das Vorjahr bewilligten, aber nicht voll bean-  spruchten  Voranschlagskredit  auf  das  laufende  Jahr  übertra-  gen,  wenn  bestimmte  Werke,  Arbeiten  oder  Aktionen  fort-  geführt oder abgeschlossen werden sollen.  5. Kapitel: Jahresrechnung  Art. 21  1  Die Jahresrechnung besteht aus der Bestandesrechnung und  der  Verwaltungsrechnung.  Letztere  ist  in  die  Laufende  Rech-  nung und die Investitionsrechnung unterteilt.  Jahresrech-  nung  Kreditübertra-  gung  Voranschlags-  und Nachtrags-  kredit  Begriff  c. Zahlungs-  aufschub und  Forderungs-  erlass  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2007– 32  Gemeindehaushaltgesetz  VI  A/1/3  2  Die  Verordnung  bestimmt  das  Nähere,  insbesondere  über  die  Gliederung und Darstellung der Rechnung, über die Bewertung  und Anlage des Vermögens sowie über die Abschreibungen.  6. Kapitel: Verpflichtungskredit  Art. 22  1  Der  Verpflichtungskredit  gibt  die  Ermächtigung,  bis  zu  einer  bestimmten  Summe  für  einen  bestimmten  Zweck  finanzielle  Verpflichtungen einzugehen.  2  Der  Verpflichtungskredit  ist  entweder  Objekt-,  Rahmen-  oder  Zusatzkredit.  3  Er  ist  einzuholen,  wenn  über  das  laufende  Voranschlagsjahr  hinaus  wirkende  Verpflichtungen  eingegangen  werden  sollen,  namentlich für:  a.  eigene Investitionen,  b.  Investitions-, Betriebs- und Projektbeiträge sowie  c.  Eventualverpflichtungen   wie   Bürgschaften   und   sonstige  Gewährleistungen.  4  Die  jährlichen  Fälligkeiten  sind  brutto  im  Voranschlag  ein-  zustellen.  Art. 23  Der  Objektkredit  ist  ein  Verpflichtungskredit  für  ein  Einzel-  vorhaben, insbesondere ein Investitionsvorhaben.  Art. 24  1  Der  Rahmenkredit  ist  ein  Verpflichtungskredit  für  ein  Pro-  gramm.  2  Die Vorsteherschaft entscheidet über die Aufteilung des Rah-  menkredites  auf  die  einzelnen  Vorhaben,  soweit  sie  dazu  von  den   Stimmberechtigten   oder   der   Delegiertenversammlung  ermächtigt worden ist.  Art. 25  1  Zeigt  sich  während  der  Ausführung  des  Vorhabens,  dass  der  Verpflichtungskredit  nicht  ausreicht,  muss  vor  dem  Eingehen  neuer  Verpflichtungen  bei  den  Stimmberechtigten  bzw.  der  Delegiertenversammlung ein Zusatzkredit eingeholt werden.  2  Teuerungsbedingte  Mehrkosten  gelten  nur  dann  als  mit  dem  Verpflichtungskredit   bewilligt,   wenn   dieser   mit   einer   Preis-  standsklausel versehen ist.  Zusatzkredit  Rahmenkredit  Objektkredit  Begriff  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindehaushaltgesetz  VI  A/1/3  3  Erträgt  die  Ausführung  eines  Vorhabens  keinen  Aufschub,  so  kann  die  Vorsteherschaft  die  Ermächtigung  zur  Inangriffnahme  und Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des  erforderlichen Zusatzkredites erteilen.  Art. 26  Ein  Verpflichtungskredit  verfällt,  wenn  sein  Zweck  erreicht  ist  oder das Vorhaben aufgegeben wird.  7. Kapitel: Finanzplan  Art. 27  1  Die  Orts-  und  Schulgemeinden  erstellen  periodisch  einen  mehrjährigen   Finanzplan   und   berichten   der   Gemeindever-  sammlung  über  dessen  Verwirklichung  und  die  erforderlichen  Änderungen.  2  Der Finanzplan ist in dem Jahr, in dem er erstellt wird, zusam-  men   mit   dem   Voranschlag   der   Gemeindeversammlung   zur  Kenntnis zu bringen.  3  Die Verordnung bestimmt das Nähere über das Verfahren und  den Inhalt.  8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 28  1  Der  Landrat  erlässt  zu  diesem  Gesetz  eine  Vollzugsverord-  nung  1)  .  2  Er kann darin Massnahmen zur Unterstützung der Gemeinden  bei der Anpassung ihrer Rechnungsführung an die Vorschriften  dieses Gesetzes vorsehen.  Art. 29  1  Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 1994 in Kraft.  2  Die  Gemeinden  haben  bis  Ende  1997  ihre  Haushaltführung  nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gestalten.  Änderungen des Gesetzes:  LG 4. Mai 2003  (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 445)  Art. 4 (neue Marginalie), (5), (6) in Kraft ab 1. Juli 2003  Bei  der  gesetzlichen  Defizitdeckung  werden  erst-  mals die Schul- und Fürsorgerechnungen 2004 nach  Massgabe  des  neuen  Rechts  behandelt.  Massge-  bend für die vermögensrechtlichen Verhältnisse der  Gemeinden ist der Stand am 31. Dezember 2004.  Inkrafttreten  Ausführungs-  bestimmungen  Verfall  8  1)  GS VI A/1/3/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2007– 32  Gemeindehaushaltgesetz  VI  A/1/3  LG 6. Mai 2006  (SBE 10. Bd. Heft 5 S. 316)  Art.  2  Bst.  a,  5  Abs. 1,  6  Abs.  2  und  3  in  Kraft  ab  1.  Januar  2008;  Übergangsbestimmungen  s.  SBE  10.  Bd.  Heft  5  S.  321  (Kantonalisierung  Sozial-  und  Vormundschaftswesen)  9