Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung  der Pflegefinanzierung  vom 09.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 13.  Juni 2008 über die Neuordnung der  Pflegefinanzierung;  gestützt auf die Änderung vom 24.  Juni 2009 der Verordnung über die Kran  -  kenversicherung (KVV);  gestützt auf die Änderung vom 24.  Juni 2009 der Verordnung des EDI über  Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV);  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 4.  Oktober 2010;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ambulante Pflege und Langzeitpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Berechnung der Pflegekosten
                            1  Der Staatsrat bestimmt die Kosten der Pflegeleistungen auf Grundlage einer  Kosten- und Leistungsrechnung oder anderer Indikatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Finanzierung – Leistungen von Pflegeheimen
                            1  Bei Leistungen, die von einem Pflegeheim erbracht werden, wird der von  der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kostenanteil  der im Heim untergebrachten Person in Rechnung gestellt, und zwar bis  höchstens 20  % des für die einzelnen Pflegestufen festgelegten Beitrags der  Krankenversicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Restkosten für Pflegeleistungen der Pflegeheime werden zu 45  % vom  Staat und zu 55  % von den Gemeinden finanziert. Die Aufteilung unter den  Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung auf der  Grundlage der letzten vom Staatsrat verabschiedeten Zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Finanzierung – Leistungen der Organisationen der Krankenpfle -
                            ge und Hilfe zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Pflege  -  leistungen der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause, die von einem Gemein  -  deverband im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen  betrieben oder beauftragt werden, werden nach Artikel 16 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Mai 2016 über die sozialmedizinischen Leistungen finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten  für Pflegeleistungen, die von anderen Organisationen der Hilfe und Pflege zu  Hause erbracht werden, werden den Patientinnen und Patienten zu höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  % des Beitrags der Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Die Restkos  -  ten gehen zulasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzierung – Leistungen der Pflegefachpersonen
                            1  Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten  für Pflegeleistungen, die von den Pflegefachpersonen erbracht werden, wer  -  den zu 35  % vom Staat und zu 65  % von den Gemeinden übernommen. Die  Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtlichen  Bevölkerung auf der Grundlage der letzten vom Staatsrat verabschiedeten  Zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für Kosten, die nicht von der obli  -  gatorischen Krankenversicherung übernommen werden, werden vom Staats  -  rat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung – Ausserkantonale Leistungen
                            1  Kosten für Pflegeleistungen, die einer nicht im Kanton Freiburg wohnhaften  Person erteilt werden, werden von der öffentlichen Hand des Kantons nicht  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag der öffentlichen Hand an Pflegeleistungen, die einer im Kanton  Freiburg wohnhaften Person in einem ausserkantonalen Pflegeheim erbracht  werden, kann nicht höher sein als derjenige, der innerhalb des Kantons für  dieselbe Pflegestufe gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Akut- und Übergangspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Voraussetzungen
                            1  Leistungen der Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG) können  von Spitalärztinnen und -ärzten verordnet werden, wenn die nachfolgenden  Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert;  diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind  nicht mehr notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Patientin oder der Patient benötigt vorübergehend eine qualifizierte  fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsabteilung eines Spitals ist nicht  indiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht  indiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege haben die Erhöhung der  Selbstpflegekompetenz zum Ziel, sodass die Patientin oder der Patient  die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkei  -  ten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die Leistungserbringer erstellen einen Pflegeplan mit den Massnahmen  zur Erreichung der Ziele nach Buchstabe e.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungserbringer
                            1  Der Staatsrat kann die für die Erbringung von Leistungen der Akut- und  Übergangspflege zugelassenen Leistungserbringer bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anteil der öffentlichen Hand
                            1  Der Anteil der öffentlichen Hand an den Kosten der Leistungen der Akut-  und Übergangspflege für im Kanton wohnhafte Patientinnen und Patienten  wird spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahrs vom Staatsrat  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Gesundheitsbereich zuständige Direktion  1  )   vereinbart die Ein  -  zelheiten der Auszahlung des Anteils der öffentlichen Hand an die Leistungs  -  erbringer oder gegebenenfalls an die Versicherer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung des Anteils der öffentlichen Hand
                            1  Der Anteil der öffentlichen Hand wird nach den Artikeln 2 Abs. 2, 3 Abs. 1  und 4 Abs. 1 dieses Gesetzes finanziert, die sinngemäss gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausserkantonaler Wohnsitz und ausserhalb des Kantons erbrach -
                            te Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten  für Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die einer nicht im Kanton  wohnhaften Person erbracht werden, werden dieser Person in Rechnung ge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag der öffentlichen Hand an Leistungen der Akut- und Übergangs  -  pflege, die einer im Kanton wohnhaften Person in einem ausserkantonalen  Pflegeheim erbracht werden, kann nicht höher sein als der Beitrag, der inner  -  halb des Kantons gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Änderung bisherigen Rechts – Hilfe und Pflege zu Hause
                            1  Das Gesetz vom 8.  September 2005 über die Hilfe und Pflege zu Hause  (HPflG) (SGF 823.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Änderung bisherigen Rechts – Pflegeheime
                            1  Das Gesetz vom 23.  März 2000 über Pflegeheime für Betagte (PflHG) (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            834.2.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2011 (StRB 25.01.2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.12.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  Art. 3  geändert  01.01.2018  2016_074  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.12.2010  01.01.2011  2010_135