Verordnung über das Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) Olten
                            1  Verordnung über das  Nachdiplomstudium  Unternehmensentwicklung an der  Höheren Wirtschafts- und  Verwaltungsschule (HWV) Olten  (Verordnung Nachdiplomstudium Unternehmensentwicklung)  RRB vom 2. Juli 1996  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  87  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung  vom  1.  Dezember  1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  §  3  litera  c  und  §  13  Absatz  5  litera  e  der  Verordnung  über  die  Höhere  Wirtschafts-  und  Ver-  waltungsschule HWV Olten vom 5. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:  A. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zielsetzung
                            1    Das  Nachdiplomstudium  Unternehmensentwicklung  ist  ein  berufsbeglei-  tendes  Weiterbildungsangebot  an  der  Höheren  Wirtschafts-  und  Verwal-  tungsschule Olten (nachfolgend HWV genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Absolventen  und  Absolventinnen  sollen  das  notwendige  bereichsüber-  greifende  Wissen  im  Gebiet  der  Unternehmensentwicklung  sowie  die  Fähigkeit erlangen, Veränderungsprozesse in Unternehmungen zu planen,  einzuleiten, zu steuern und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Kursdauer und Kursumfang
                            Der Kurs dauert 2 Jahre und umfasst rund 600 Lektionen.  B. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Schulrat
                            1   Der Schulrat der HWV Olten führt die Aufsicht über das Nachdiplomstu-  dium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Beschlussfassung über den Lehrplan und das Stoffprogramm;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.932.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)   Beschlussfassung über die Richtlinien für die Projektarbeit;  c)   Beschlussfassung über den Kursplan;  d)   Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung;  e)   Überwachung der reglementarischen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Studienleitung
                            1   Der Direktor oder die Direktorin stellt den Studienleiter oder die Studien-  leiterin an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Studienleiter  oder  die  Studienleiterin  hat  insbesondere  folgende  Aufgaben:  a)   Erstellung des Lehrplans und des Stoffprogramms;  b)   Ausschreibung des Nachdiplomstudiums;  c)   Auskunfterteilung und Beratung;  d)   Verantwortliche  Führung  des  Projektes  und  administrative  Betreuung  des Nachdiplomstudiums;  e)   Betreuung  der  Dozenten  und  Dozentinnen  sowie  der  Kursteilnehmer  und Kursteilnehmerinnen;  f)   Organisation der Prüfung.  C. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Zulassungsvoraussetzungen
                            1    Kandidaten  und  Kandidatinnen  werden  zum  Nachdiplomstudium  Unter-  nehmensentwicklung  zugelassen,  wenn  sie  seit  mindestens  zwei  Jahren  einer  beruflichen  Tätigkeit  nachgehen,  die  auf  die  bevorstehende  Wei-  terbildung  bezogen  ist,  und  einen  der  folgenden  Ausweise  erworben  haben:  a)   Diplom einer Fachhochschule oder einer Höheren Lehranstalt;  b)   Abschlusszeugnis einer Universität oder einer technischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusätzlich  können  Kandidaten  und  Kandidatinnen  zugelassen  werden,  wenn  die  Direktion  deren  Ausweis  beziehungsweise  deren  beruflichen  Werdegang als gleichwertig anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Reihenfolge der Aufnahme
                            Kandidatinnen  nicht  aus,  ist  für  die  Reihenfolge  der  Aufnahme  in  erster  Linie  das  Alter,  in  zweiter  Linie  die  Zeitdauer  der  praktischen  Tätigkeit  ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Anmeldung
                            1   Anmeldeschluss ist 3 Monate vor Studienbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anmeldung  gilt  erst  als  erfolgt,  wenn  sie  von  der  HWV  schriftlich  bestätigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Gebühren
                            a) Kursgeld und Prüfungsgebühr  Kursgeld und Prüfungsgebühr sind durch die Direktion so anzusetzen, dass  sie in der Regel eine kostendeckende Durchführung des Nachdiplomstudi-  ums ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. b) Umtriebsentschädigung
                            Bei  Abmeldungen  nach  Anmeldeschluss  wird  eine  von  der  Direktion  fest-  gelegte Umtriebsentschädigung erhoben.  D. Unterrichtsbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Unterrichtsbesuch
                            1   Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  mehr  als  10%  des  Unterrichts  versäumt,  wird  nicht  zur  Prüfung  zu-  gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Schulrat  kann  Ausnahmen  von  Absatz  2  vorsehen,  insbesondere  bei  länger  andauernder,  begründeter  Abwesenheit,  wegen  Militärdienst  oder  Krankheit.  E. Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Zulassung
                            Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer  a)   den Unterricht gemäss der Regelung von § 10 Absatz 2 besucht und  b)   in  der  Einzel-Projektarbeit  gemäss  §  12  mindestens  die  Note  4  erzielt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Einzel-Projektarbeit
                            1    Alle  Studierenden  haben  eine  Projektarbeit  abzuliefern,  die  sich  auf  ein  Vorhaben zur Unternehmensentwicklung bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Schulrat   erlässt   Richtlinien   für   die   Ausarbeitung   der   Einzel-  Projektarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Notengebung  und  Bewertung  gelten  die  §§  16  und  17  sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Gegenstand der Diplomprüfung
                            Die  Diplomprüfung  besteht  aus  je  einer  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Schriftliche und mündliche Prüfung
                            Die  schriftliche  und  die  mündliche  Prüfung  umfassen  Aufgaben  aus  fol-  genden Gebieten:  a)   Grundlagenwissen in den Basiswissenschaften (Betriebswirtschafts-  lehre, Volkswirtschaftslehre, Sozialwissenschaften, Ingenieurwissen-  schaften);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  b)   Methoden der Unternehmensentwicklung;  c)   Strategische   Unternehmensführung;  d)   Konzepte  zur  Überwachung  und  Optimierung  der  betrieblichen  Funk-  tionen und der Leistungserstellung;  e)   Marketing und Marketingkonzepte;  f)   Human Resources Management;  g)   Techniken der Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Prüfungsprogramm, Prüfungsart
                            1   Der Studienleiter oder die Studienleiterin erstellt das Prüfungsprogramm  und legt die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Studienleiter oder die Studienleiterin bestimmt die zulässigen Unter-  lagen und Nachschlagewerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  schriftliche  Prüfung  dauert  drei  Stunden,  die  mündliche  Prüfung  15  Minuten  pro  Kandidat  oder  Kandidatin.  Die  mündliche  Prüfung  kann  als  Gruppenprüfung  mit  mehreren  Kandidaten  oder  Kandidatinnen  durchge-  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Notengebung
                            1   Die Leistungen der Diplomprüfung werden mit den Noten 6 bis 1  bewer-  tet.  6  ist  die  beste,  1  die  schlechteste  Note.  Andere  als  halbe  Noten  sind  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Noten  von  4  und  höher  bezeichnen  genügende,  Noten  unter  4  ungenü-  gende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Bewertung
                            1   Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch Dozenten und Dozentinnen  sowie durch Experten und Expertinnen zuhanden der Diplomkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mündliche  Prüfung  wird  von  einem  Examinator  oder  einer  Examina-  torin und von einem Experten oder einer Expertin abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Direktor  oder  die  Direktorin  bezeichnet  die  Experten  und  Expertin-  nen.  Diese  dürfen  nicht  dem  Lehrkörper  des  Nachdiplomstudiums  Unter-  nehmensentwicklung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Diplomkonferenz
                            1   Der Direktor oder die Direktorin und die an der Diplomprüfung beteilig-  ten  Dozenten  und  Dozentinnen  sowie  die  Prüfungsexperten  und  -ex-  pertinnen  bilden  die  Diplomkonferenz.  Die  Konferenz  wird  vom  Direktor  oder der Direktorin geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomkonferenz  entscheidet  aufgrund  der  Anträge  der  an  der  No-  tengebung Beteiligten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das  Diplom erteilt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Prüfungsanforderungen
                            1   Das Diplom wird erteilt, wenn folgende Leistungen erbracht werden:  a)   eine genügende Note in der Einzel-Projektarbeit;  b)   keine Note unter 3.5;  c)   Notendurchschnitt von mindestens je 4.0 in der mündlichen und in der  schriftlichen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Verhinderung, Nachprüfung
                            1    Kann  ein  Kandidat  oder  eine  Kandidatin  aus  wichtigen  Gründen  die  Prüfung  nicht  beginnen  oder  nicht  beendigen,  so  setzt  der  Studienleiter  oder die Studienleiterin einen Termin für eine Nachprüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Wiederholung
                            Die Diplomprüfung kann in der Regel frühestens nach einem Jahr und nur  einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Diplom und Zeugnis
                            1    Die  Kandidaten  und  Kandidatinnen,  welche  die  Diplomprüfung  bestan-  den  haben  und  die  sonstigen  Voraussetzungen  erfüllen,  erhalten  ein  Di-  plom und einen Notenausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels Nachdiplom Unternehmens-  entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Diplom  wird  vom  Vorsteher  oder  von  der  Vorsteherin  des  Erzie-  hungs-Departementes  des  Kantons  Solothurn  sowie  vom  Direktor  oder  von der Direktorin der HWV Olten unterzeichnet.  F. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Rechtsmittel
                            Gegen  Verfügungen  aufgrund  dieser  Verordnung  kann  innert  10  Tagen  beim  Erziehungs-Departement  zuhanden  der  Beschwerdekommission  in  Sachen der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.  G. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Vorbehalten
                            bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 19. September 1996 unbenutzt abgelaufen.