Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons  an Innovationsförderungsmassnahmen  Vom 26. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2010)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   beteiligt   sich  an  Massnahmen   zur   Innovationsförderung   mit  jährlich maximal 100’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann zusätzlich 200’000 Franken pro Jahr beschliessen  mit dem Zweck, für den Wirtschaftsplatz Zug Impulse für innovative Ange  -  bote zu geben oder in Einzelfällen Infrastrukturobjekte mit hohem Innovati  -  onspotenzial zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt Angebote und Massnahmen sowie  Beitragshöhe und beauftragt die zur Umsetzung geeigneten Leistungserbrin  -  gerinnen und Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ge  -  mäss §  34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk rück  -  wirkend am 1.  Januar 2010 in Kraft.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.05.2011  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  GS 31, 213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.05.2011  01.01.2010  Erstfassung  GS 31, 213