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Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassna... (913.2)

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Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassna... (913.2)

Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen

Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons an Innovationsförderungsmassnahmen Vom 26. Mai 2011 (Stand 1. Januar 2010) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton beteiligt sich an Massnahmen zur Innovationsförderung mit jährlich maximal 100’000 Franken.
2 Der Regierungsrat kann zusätzlich 200’000 Franken pro Jahr beschliessen mit dem Zweck, für den Wirtschaftsplatz Zug Impulse für innovative Ange - bote zu geben oder in Einzelfällen Infrastrukturobjekte mit hohem Innovati - onspotenzial zu unterstützen.
§ 2
1 Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt Angebote und Massnahmen sowie Beitragshöhe und beauftragt die zur Umsetzung geeigneten Leistungserbrin - gerinnen und Leistungserbringer.
§ 3
1 Dieser Beschluss tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ge - mäss § 34 der Kantonsverfassung oder nach Annahme durch das Volk rück - wirkend am 1. Januar 2010 in Kraft. 1) BGS 111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.05.2011 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 31, 213
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.05.2011 01.01.2010 Erstfassung GS 31, 213
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