Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über die Schaffung einer  Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten  vom 05.02.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 30.  September 1988 über die Schaffung einer Ei  -  nigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im folgenden: GEKA);  auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriffe
                            1  Als Betrieb nach Artikel 1 GEKA gilt der Betrieb eines Arbeitgebers, der  ständig   oder   vorübergehend   einen   oder   mehrere   Arbeitnehmer   beschäftigt,  unabhängig davon, ob er besondere Einrichtungen oder Räumlichkeiten be  -  nützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf Vorschlag  der Parteien für  jede Angelegenheit speziell ernannten  Mitglieder der Einigungsstelle (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA) werden als Ad-  hoc-Mitglieder bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als freiwillige Einigungsstelle gilt jede Einigungsstelle, die aufgrund eines  Vertrages in einem Arbeitszweig geschaffen wurde, gleich viele Arbeitneh  -  mer und Arbeitgeber mit denselben Rechten und Pflichten umfasst und unter  einem neutralen Präsidenten steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als ständige Mitglieder werden die Mitglieder nach Artikel 4 Abs. 1 Bst.  a  GEKA bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsichtsbehörde
                            1  Die kantonale Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (im Fol  -  genden: die Einigungsstelle) ist dem Amt für den Arbeitsmarkt administrativ  zugewiesen; das Amt führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsstellung der Einigungsstelle
                            1  Das  Gesetz   betreffend  die  Dauer   der  öffentlichen   Nebenämter   ist  auf  die  ständigen Mitglieder der Einigungsstelle anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident, die Mitglieder und der Sekretär der Einigungsstelle werden  gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommis  -  sionen des Staates entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung der Einigungsstelle
                            1  Der Präsident wird in der Regel aus dem Kreis der Staatsräte, Kantonsrich  -  ter und Oberamtmänner ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   Mitglied   und   ein   Stellvertreter   werden   auf   Vorschlag   der   folgenden  kantonalen Dachorganisationen ernannt, die die Arbeitnehmer und Arbeitge  -  ber vertreten.  Diese Dachorganisationen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Freiburgische Industrie- und Handelskammer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verband der christlich-sozialen Gewerkschaften Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kantonal-Freiburgische Gewerbeverband;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der freiburgische Gewerkschaftsbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ad-hoc-Mitglieder   werden   von   den   ständigen   Mitgliedern   der   Eini  -  gungsstelle ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständigkeit der Einigungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldepflicht
                            1  Wer von einem angekündigten oder bevorstehenden kollektiven Arbeitskon  -  flikt betroffen ist, muss dies unverzüglich dem Sekretariat der Einigungsstelle  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Einschreiten der Einigungsstelle ist schriftlich an das Se  -  kretariat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist im Doppel einzureichen und muss eine kurzgefasste Darstel  -  lung der angerufenen Tatsachen und Begründungen sowie die Rechtsbegeh  -  ren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Reicht nur eine Partei das Gesuch ein, so stellt das Sekretariat das Gesuch  der Gegenpartei zu und setzt ihr für die Stellungnahme eine Frist von fünf  Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einberufung der Einigungsstelle
                            1  Auf das gültig eingereichte Gesuch hin lädt der Präsident innert fünf Tagen  die ständigen Mitglieder und die Parteien vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  ständigen  Mitglieder   der  Einigungsstelle   ernennen  auf  Vorschlag  der  Parteien die Ad-hoc-Mitglieder (Art. 4 Abs. 1 Bst. b GEKA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausstandsgesuche und Einsprachen betreffend das Einigungsverfahren müs  -  sen sofort vorgebracht werden. Die Einigungsstelle entscheidet darüber un  -  verzüglich und in Abwesenheit der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhandlung
                            1  Am Ende der ersten Verhandlung setzt der Präsident das Datum der nächs  -  ten Sitzung fest, an der die materiellen Fragen der Streitigkeit behandelt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nächste Sitzung muss innert zehn Tagen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einigungsstelle kann im Einvernehmen mit den Parteien beschliessen,  dass die materiellen Fragen der Streitigkeit unverzüglich behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erscheinen
                            1  Die Parteien sind gehalten, persönlich zu erscheinen. Sie können sich ver  -  beiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Präsident kann die  Zahl der  zur Verhandlung  zugelassenen  Personen  einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abwesenheit einer Partei
                            1  Auch wenn  eine  Partei nicht erscheint,  so macht die Einigungsstelle  auf  -  grund   der   Akten   und   nach   Befragung   der   anwesenden   Partei   einen   Eini  -  gungsvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich die Anwesenheit der nicht erschienenen Partei als unerlässlich,  so kann die Einigungsstelle den Einigungsvorschlag höchstens zwanzig Tage  aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beratungen
                            1  Die Beratungen finden in Abwesenheit der Parteien statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird ein Protokoll erstellt, das die Parteien einsehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parteien können die Akten nur mit Erlaubnis des Präsidenten einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beweismittel
                            1  Der Präsident entscheidet über die Zulassung der Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle der Bestreitung entscheidet die Einigungsstelle sofort und in Ab  -  wesenheit der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einigungsvorschlag
                            1  Können   sich   die   Parteien   in   den   Verhandlungen   nicht   direkt   einigen,   so  macht die Einigungsstelle einen Einigungsvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Präsident   lässt   über   diejenigen   Punkte   des   Einigungsvorschlages   ab  -  stimmen, über die die Mitglieder der Einigungsstelle sich nicht einigen konn  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident stellt den Parteien den Einigungsvorschlag zu und setzt ihnen  eine Frist von zwanzig Tagen, in der sie schriftlich erklären müssen, ob sie  den Vorschlag annehmen oder ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schiedsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schiedsspruch
                            1  Der   Schiedsspruch   wird   nach   Artikel   384   der   Zivilprozessordnung   abge  -  fasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ergänzendes Recht
                            1  Die Artikel 9-13 gelten sinngemäss für das Schiedsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kollektivverträge
                            1  Die Einigungsstelle kann in jedem Stadium des Verfahrens einen Entwurf  zu einem Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag ausarbeiten und ihn den  Parteien an Stelle eines Einigungsvorschlages vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Neues Gesuch
                            1  Eine   Partei   kann   beantragen,   dass   die   Einigungsstelle   einschreitet,   auch  wenn sie vorher ein Einigungs- oder Schiedsverfahren abgelehnt hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einschreiten der Einigungsstelle kann ebenfalls beantragt werden, wenn  ein Einigungs- oder Schiedsverfahren vor einer freiwilligen Einigungsstelle  erfolglos war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schweigepflicht
                            1  Der Präsident, die Mitglieder, die Stellvertreter, der Sekretär der Einigungs  -  stelle und die Sachverständigen sind über alle Wahrnehmungen, die ihrer Na  -  tur nach vertraulich zu behandeln sind und die sie in Ausübung ihres Amtes  machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.1990  Erlass  Grunderlass  05.02.1990  BL/AGS 1990 f 42 / d 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  Art. 3  geändert  01.01.2012  2010_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 14  geändert  01.01.2011  2010_153  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.02.1990  05.02.1990  BL/AGS 1990 f 42 / d 42