Gesetz über die Behörden des Kantons Glarus
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  II  A/1/2  Gesetz über die Behörden des Kantons Glarus  (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1946)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1*  Geltungsbereich  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  Anwendung  auf  alle  Behörden  des Kantons, deren Wahl durch Verfassung oder Gesetz den Stimmberech-  tigten,  dem  Landrat  oder  dem  Regierungsrat  übertragen  ist,  soweit  deren  Amt nicht durch Gesetz oder Verordnung besonders geordnet wird.  I. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Wahlen durch die Landsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Landsgemeinde wählt den Landammann und den Landesstatthalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wählt im Weiteren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Obergerichtspräsidenten und die Mitglieder des Obergerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Verwaltungsgerichtspräsidenten und die Mitglieder des Verwaltungs-  gerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die beiden Kantonsgerichtspräsidenten und die Mitglieder der Strafkam-  mer sowie der beiden Zivilkammern des Kantonsgerichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Staatsanwalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Wahl der Mitglieder des Landrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder des Landrates werden nach den Bestimmungen des Geset-  zes über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne  1)  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Präsident,  der  Vizepräsident  und  die  Stimmenzähler  des  Landrates  werden vom Landrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Wahl der Regierungsräte und der Ständeräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitglieder  des  Regierungsrates  und  die  beiden  Ständeräte  werden  nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen  an der Urne gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reihenfolge im Regierungsrat ist folgende:  –  Landammann,  –  Landesstatthalter,  –  Regierungsräte nach Amtsalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gleichem Amtsalter entscheidet das Lebensalter.  1  1)  GS I D/22/2  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden – G  II  A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 *  Wahlbefugnisse des Landrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Landrat  ist  Wahlbehörde  für  die  Wahl  folgender  Kommissionen:  der  Landesschatzungskommission,  der  Bankkommission  und  der  Rechnungs-  prüfungskommission  der  Glarner  Kantonalbank,  der  Aufsichtskommission  des Kantonsspitals, der Aufsichtskommission der kantonalen Sachversiche-  rung,  des  Kantonsschulrates  und  für  sämtliche  ständigen  landrätlichen  Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt den Jugendanwalt sowie die öffentlichen Verteidiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro des Landrates wählt die landrätlichen Spezialkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Wahlbefugnisse des Regierungsrates  Der Regierungsrat ist Wahlbehörde für die Wahl aller übrigen Kommissionen  sowie  der  Schiedsrichter  und  der  Ersatzschiedsrichter  des  Schiedsgerich-  tes  bei  Streitigkeiten  zwischen  Versicherern  und  Medizinalpersonen,  Labo-  ratorien oder Heil- und Kuranstalten.  II. Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Ausstand der Behördenmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Behördenmitglieder,  die  an  einer  Sache  ein  unmittelbares  persönliches  Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Mitglieder  des  Regierungsrates  und  die  verwaltungsgerichtlichen  Behörden gelten zudem die Artikel 13 und 14 des Gesetzes über die Verwal-  tungsrechtspflege.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitglieder der Zivil- und Strafgerichte sowie den Staatsanwalt gel-  ten  zudem  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Zivil-  bzw.  Strafprozess-  ordnung.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitglieder  des  Regierungsrates  üben  ihr  Amt  hauptamtlich  aus;  sie  können einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit nachgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unvereinbar mit dem Regierungsamt sind aber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tätigkeiten,  die  zu  zeitlichen  Behinderungen  oder  übermässigen  Be-  anspruchungen führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS III G/1  GS III C/1 bzw. GS III F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Behörden – G  II  A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  leitende  Aufgaben  in  einem  öffentlichen  oder  gemischtwirtschaftlichen  Unternehmen,  sofern  eine  kantonale  Behörde  darüber  nach  Gesetz  die  Aufsicht ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Tätigkeiten, in denen mit kantonalen Stellen erhebliche Geschäftsbezie-  hungen bestehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Uebernahme von Mandaten für oder gegen den Kanton, das Führen  von  Strafprozessen  sowie  die  Vertretung  von  Parteien  in  verwaltungs-  rechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  nebenberuflichen  Erwerbstätigkeiten  bleiben  in  jedem  Fall  die  Aus-  standsvorschriften (Art. 7) vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede  nebenberufliche  Erwerbstätigkeit  ist  dem  Regierungsrat  mitzuteilen.  Ist  streitig,  ob  eine  solche  Erwerbstätigkeit  mit  dem  Regierungsamt  ver-  einbar  ist,  entscheidet  darüber  der  Regierungsrat  unter  Ausschluss  des  betreffenden Mitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Uebrigen  gilt  für  die  Unvereinbarkeiten  der  Mitglieder  des  Regierungs-  rates Artikel 75 der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Parteivertretung durch Mitglieder von Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden Das Gerichtsorganisationsgesetz 1)
                            regelt,  inwiefern  die  Parteivertretung  vor  glarnerischen  Gerichten  mit  den  Aufgaben  einer  Gerichts-  oder  Strafverfol-  gungsbehörde unvereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 a
                            *  Unvereinbarkeiten für den Verwaltungsgerichts- und die  Kantonsgerichtspräsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verwaltungsgerichtspräsident   und   die   Kantonsgerichtspräsidenten  dürfen  keine  anderweitige  öffentliche  Bedienstung  bekleiden  noch  irgend-  einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  dürfen  auch  nicht  bei  Vereinigungen  oder  Anstalten,  die  einen  Erwerb  bezwecken,  die  Stellung  eines  Direktors  oder  Geschäftsführers  oder  eines  Mitgliedes  der  Verwaltung,  der  Aufsichtsstelle  oder  der  Kontrollstelle  ein-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Unvereinbarkeiten für das Verwaltungsgericht  Der  Präsident  und  die  Mitglieder  des  Verwaltungsgerichtes  dürfen  keiner  anderen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11*  Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behördenmitglieder sind über die amtlichen Angelegenheiten, die ihrer  Natur nach oder gemäss besonderer Weisung geheimzuhalten sind, zur Ver-  3  1)  GS III A/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden – G  II  A/1/2  schwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch  nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Landratsverordnung  bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen  Be-  hördenmitglieder bei ihren Aussagen vor Kommissionen des Landrates von  der für sie geltenden Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden und inwie-  weit sie zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Bezug  auf  die  von  Behördenmitgliedern  gemachten  Aeusserungen,  die  der  Amtsverschwiegenheit  unterliegen,  sowie  in  Bezug  auf  die  heraus-  gegebenen  geheimen  Akten  sind  die  Mitglieder  der  landrätlichen  Kommis-  sionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten  bleibt  die  notwendige  Information  der  Oeffentlichkeit  nach  Beschluss einer Aufsichts- oder Untersuchungskommission des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  a  Verbot der Annahme von Geschenken  Behördenmitgliedern  ist  es  untersagt,  im  Zusammenhang  mit  amtlichen  Tätigkeiten  oder  im  Hinblick  auf  solche  für  sich  oder  Dritte  irgendwelche  Zuwendungen  wie  Geschenke,  Barbeträge  und  dergleichen  anzunehmen,  sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenom-  men  sind  Höflichkeitsgeschenke  von  geringem  Wert.  Widerrechtlich  ange-  III. Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der Behördenmitglieder besteht entweder in einer Jah-  resentschädigung und Taggeldern oder nur in Taggeldern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Landrat  legt  die  Höhe  der  Jahresentschädigungen  und  der  Taggelder  sowie die Spesenentschädigungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Mitglieder des Ständerates  Ein  Mitglied  des  Ständerates  bezieht  die  gleiche  Entschädigung  wie  ein  Mitglied des Nationalrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14 – 40 **  . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ** Aufgehoben LG 5. Mai 2002 per 1. Juli 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 3 – 2 8  Behörden – G  II  A/1/2  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41  Vollzug  Der  Regierungsrat  bzw.  die  Verwaltungskommission  der  Gerichte  sind  mit  dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42  Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorstehende Gesetz tritt am 1. Juli 1946 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  ausser  Kraft  gesetzt,  im  besonderen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz über das Besoldungswesen vom 5. Mai 1929;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alle  besonderen  Entschädigungen  an  die  Staatsbediensteten,  soweit  solche nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind.  Aenderungen des Gesetzes:  LG  7.  Mai  1989  Im  Zusammenhang  mit  den  von  der  Landsgemeinde  1989  be-  schlossenen  Gesetzesänderungen  wurden  alle  bisherigen  Leer-  stellen  des  Gesetzes  aufgehoben  und  die  Artikel  entsprechend  neu  numeriert.  Aus  diesem  Grunde  werden  hier  die  seit  1951  beschlossenen  verschiedenen  Gesetzesänderungen  nicht  mehr  aufgeführt.  LG 6. Mai 1990  (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 253)  (Art. 22 Abs. 2, 39, 39  a  [n]), 40 in Kraft ab 1. Juli 1990; ein ordentli-  cher  oder  vorzeitiger  Rücktritt  vor  dem  vollendeten  65.  Altersjahr  ist frühestens auf Ende 1990 möglich. Der Regierungsrat bzw. die  Verwaltungskommission  der  Gerichte  kann  im  Interesse  eines  geordneten  Funktionierens  der  kantonalen  Verwaltung  diese  Frist  im Einzelfall bis längstens Ende 1991 erstrecken.  LG 6. Mai 1990  (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 275)  Art.  2,  9,  (9  a  [n]),  10  in  Kraft  ab  sofort  durch  die  an  der  LG  1990  erfolgte Bestellung der Gerichte.  LG 5. Mai 1991  (SBE 5. Bd. Heft 1 S. 8)  (Art. 30, 32 [+]) in Kraft ab 1. Januar 1992 (Staatshaftungsgesetz)  LG 1. Mai 1994  (SBE 5. Bd. Heft 7 S. 413)  (Art. 24 Abs. 4 [n]) in Kraft ab 1. Juli 1994  LG 7. Mai 1995  (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 96)  (Art. 19 Abs. 2) in Kraft ab 1. Juli 1995  LG 5. Mai 1996  (SBE 6. Bd. Heft 3 S. 228)  (Art. 15 Abs. 2, 19 Abs. 2) in Kraft ab sofort  LG 5. Mai 2002  (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 252)  Titel, Art. 1, 9  a  Abs. 1, 11, 11  a  (n), 14 – 40 (+) in Kraft ab 1. Juli 2002  (Personalgesetz, GS II A/6/1, Art. 61 Bst.  c)  LG 4. Mai 2003  (SBE 8. Bd. Heft 8 S. 423)  Art. 5 Abs. 2 in Kraft ab sofort (Aenderung Strafprozessordnung)  5