Gesetz über die Aufgabenreform «soziale Sicherheit»
                            1  Gesetz über die Aufgabenreform  «soziale Sicherheit»  Vom 7. Juni 1998 (Stand 20. Januar 2006)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  die  Artikel  3,  50,  71  und  94ff.  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juni 1986
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. September 1997
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Ziel und Zweck
                            1   Die soziale Sicherheit ist stufengerecht zu gewährleisten. Dabei ist in der  Gesetzgebung  festzulegen,  welches  Gemeinwesen  die  soziale  Aufgabe  (soziales Leistungsfeld) sicherstellt, erbringt und finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue soziale Leistungsfelder sind einem bestimmten Gemeinwesen zuzu-  orden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestehende  soziale  Leistungsfelder  zwischen  Kanton  und  Einwohnerge-  meinden  sind  zu  entflechten  und  gegenseitige  Subventionen,  Transfer-  zahlungen und Verteilschlüssel aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  indirekte  Finanzausgleich  zwischen  den  Einwohnergemeinden  ist  in  sozialen Leistungsfeldern aufzuheben. Unterschiedliche Auswirkungen der  Belastung  von  Einwohnergemeinden  sind  über  den  direkten  Finanzaus-  gleich  abzugelten  und  können  über  einen  Lastenausgleich  zwischen  der  einzelnen  Einwohnergemeinde  und  der  Gesamtheit  der  Einwohnerge-  meinden ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Zwischen  Kanton  und  Einwohnergemeinden  und  unter  den  Einwohner-  gemeinden sind dabei vor allem  a)  die   Leistungen   kunden-/kundinnennah   und   einwohner-/einwohner-  innenorientiert sowie kostengünstig zu erbringen;  b)  die  öffentliche  Aufgabenerfüllung  überschaubar  und  einfach  zu  re-  geln;  c)  das Subsidiaritätsprinzip durchzusetzen;  d)  das Solidaritätsprinzip zu achten;  e)  die Autonomie des jeweiligen Gemeinwesens zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Umfang
                            1    In  diesem  Gesetz  wird  festgelegt,  welches  Gemeinwesen  das  jeweilige  soziale  Leistungsfeld  finanziert  oder  ausschliesslich  Beiträge  leistet.  Die  Zuweisung richtet sich nach Massgabe der Spezialgesetzgebung und unter  Vorbehalt    von    Eigenleistungen    privater    Leistungsempfänger    und  -empfängerinnen, Versicherungsleistungen und Leistungen Dritter.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Spezialgesetzgebung wird festgelegt,  a)  wie  und  in  welchem  Umfang  welches  Gemeinwesen  das  Leistungsfeld  sicherstellt und die Leistung erbringt;  b)  wie das Leistungsfeld gesamthaft finanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Kostenneutralität
                            1    Die  Aufgabenreform  «soziale  Sicherheit»  zwischen  Kanton  und  der  Ge-  samtheit der Einwohnergemeinden erfolgt kostenneutral.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  basiert  finanziell  auf  der  Rechnung  1999  des  Kantons  Solothurn.  Die  Vorleistungen  des  Kantons  an  die  Prämienverbilligung  nach  dem  Bundes-  gesetz  über  die  Prämienverbilligung  (KVG)  in  den  Jahren  1996  bis  1998  werden den Einwohnergemeinden jedoch mit 35% angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Ausgleich
                            1    Neue  soziale  Leistungsfelder,  welche  vom  Bund  dem  Kanton  übertragen  oder vom Kanton beschlossen werden, sind einem bestimmten Gemeinwe-  sen zuzuordnen, aber dem Kanton und der Gesamtheit der Einwohnerge-  meinden zu je 50% anzurechnen und auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehende soziale  Leistungsfelder  werden  finanziell  entflochten,  indem  die  Verteilschlüssel  zwischen  Kanton  und  Einwohnergemeinden  aufgeho-  ben  werden.  Vorbehalten  bleiben  Verteilschlüssel  zwischen  der  einzelnen  Einwohnergemeinde  und  der  Gesamtheit  der  Einwohnergemeinden  (La-  stenausgleich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  aus  der  Aufgabenreform  «soziale  Sicherheit»  resultierenden  Bela-  stungen  und  Entlastungen  von  Kanton  und  der  Gesamtheit  der  Einwoh-  nergemeinden   werden   aufgerechnet.   Differenzen   und   Ungleichheiten  werden  ausgeglichen,  indem  soziale  Leistungsfelder  zeitverschoben  neu  zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Können  die  Ungleichheiten  nicht  mit  sozialen  Leistungsfeldern  ausgegli-  chen  werden,  sind  bestehende  Verteilschlüssel  von  noch  verbundenen  sozialen  Leistungsfeldern  zu  ändern  oder  Leistungsfelder  aus  weiteren  Gebieten der öffentlichen Aufgabenerfüllung heranzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Kantonale Leistungsfelder
                            1    Der  Kanton  ist  verpflichtet,  die  Aufwendungen  nach  der  Spezialgesetz-  gebung zu finanzieren oder Beiträge zu leisten an:  a)  die  Prämienverbilligung  nach  KVG  und  weitere  Leistungen  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Krankenversicherung.  Der  Anteil  des  Kantons  an  die  Prämienverbilligung  und  die  Verwaltungskosten  werden  dabei  rechnerisch  dem  Kanton  zu  65%  und  der  Gesamtheit  der  Einwohner-  gemeinden zu 35% angerechnet;  b)  die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);  c)  die Invalidenversicherung (IV);  d)  die Bau- und Betriebskosten von heilpädagogischen Institutionen unter  Vorbehalt kommunaler Schulgelder;  e)  die Opferhilfe;  f)  soziale  Institutionen,  welche  nicht  von  den  Einwohnergemeinden  zu  finanzieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  den  das  bundesgesetzliche  Minimum  von  50%  übersteigenden  Kantonsanteil an die Prämienverbilligung beschliesst der Kantonsrat bis zu  einem Höchstbetrag von 10 Millionen Franken endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Kommunale Leistungsfelder
                            Die  Gesamtheit  der  Einwohnergemeinden  und  die  einzelne  Einwohnerge-  meinde  sind  verpflichtet,  die  Aufwendungen  nach  der  Spezialgesetzge-  bung zu finanzieren oder Beiträge zu leisten an:  a)  die Sozialhilfeleistungen;  b)  die  Aufenthaltskosten  von  betagten  Personen  in  Alters-  und  Pflege-  heimen;  c)  die Baukosten von Alters- und Pflegeheimen;  d)  die Schulgelder für die Sonderschulung;  e)  nichteinbringbare Forderungen der Alimentenbevorschussung;  f)  die Suchthilfe;  g)  die  Ehe-  und  Familienberatung,  Schwangerschaftsberatung  sowie  Fa-  milien- und Säuglingsfürsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Verbundene Leistungsfelder
                            Der  Kanton,  die  Gesamtheit  der  Einwohnergemeinden  und  die  einzelne  Einwohnergemeinde  sind  verpflichtet,  nach  Massgabe  der  Spezialgesetz-  gebung,  die  Aufwendungen  gemeinsam  zu  finanzieren  oder  Beiträge  zu  leisten an:  a)  die Ergänzungsleistungen der AHV und IV;  b)  die  Kosten  zur  Bekämpfung  und  Milderung  der  Arbeitslosigkeit  und  ihrer Folgen, soweit die Kosten nicht von der Arbeitslosenversicherung  oder der Sozialhilfe gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Leistungsvereinbarungen und Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  kann  Leistungsvereinbarungen  mit  Dritten  abschlie-  ssen,  wenn  sie  die  geforderten  Leistungen  in  folgenden  gesetzlich  gere-  gelten Bereichen besser erfüllen können als die Verwaltung:  a)  Sozialversicherungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Alters- und Hinterlassenenversicherung;
2. Invalidenversicherung;
3. Unfallversicherung;
4. Kinderzulagen.
                            b)  soziale Hilfen nach Lebens- und Problemlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schwangerschaft, Kinder, Jugend und Familie;
2. Krankheit, Krankenversicherung;
3. Behinderung und Sonderschulung;
4. Opferhilfe;
5. Suchthilfe;
6. Asyl;
7. ambulante Pflege und Heime;
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 5 Absatz 2 angefügt am 31. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 7  bis   eingefügt am 3. September 2003 (WoV-Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Alter;
9. Sterben und Bestattung.
                            c)  Bedarfsleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ergänzungsleistungen;
2. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe;
3. Stipendien;
4. Prämienverbilligung nach KVG;
5. Sozialhilfe.
                            d)  Vormundschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) Interinstitutionelle Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kanton,  Einwohnergemeinden  und  Sozialversicherungsträgerinnen  er-  richten  gemeinsam  Anlaufstellen  und  besondere  Stellen  zur  Fallführung  (Case-Management-Stellen),  um  Aufgaben  nach  der  Sozialgesetzgebung  zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können dafür auch mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Infrastruktur-  und  Betriebskosten  (Verwaltungskosten)  der  Anlauf-  stellen werden gedeckt über:  a)  die  Abgeltung  der  Ausgleichskasse  Kanton  Solothurn  an  die  Zweig-  stellen (AHV);  b)  den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstellen (EL);  c)  Gemeindebeiträge  soweit  nicht  in  §  6  Absatz  1  litera  h  des  Einfüh-  rungsgesetzes  zu  den  Bundesgesetzen  über  die  Alters-  und  Hinterlas-  senenversicherung  und  die  Invalidenversicherung  vom  26.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 (EG AHV/IV-SO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verwaltungskosten der Case-Management-Stellen werden gedeckt:  d)  40%  von  der  Arbeitslosenversicherung  im  Rahmen  der  Verordnung  vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug  des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  );  e)  20%  von  der  Invalidenversicherung  im  Rahmen  des  administrativen  Durchführungskosten nach Art. 92 und 93 der Verordnung über die In-  validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  f)  40%  von  den  Einwohnergemeinden  als  Verwaltungskostenbeiträge  nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Regierungsrat  ernennt  ein  Leitungsorgan,  bestehend  aus  Vertretun-  gen  der  Arbeitslosenversicherung,  der  Ausgleichskasse,  der  Invalidenversi-  cherungs-Stelle und des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden, das  für Anlaufstellen und Case-Management-Stellen  a)  die strategischen Ziele festlegt;  b)  bei Bedarf steuernd eingreift;  c)  die operativen Probleme klärt.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 7  bis   Absatz 2 aufgehoben am 28. September 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )§ 7  ter   eingefügt am 5. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 831.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR 837.023.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SR 831.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Schlussbestimmungen
1. Änderung bisherigen Rechts
                            a)  Das  Einführungsgesetz  zu  den  Bundesgesetzen  über  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  und  über  die  Invalidenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. September 1993 (EG AHV/IV-SO)
                            1  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Buchstabe b ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Absatz 1 Buchstabe d ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Buchstabe h lautet neu:  h)  die  Festsetzung  der  Beiträge  an  die  Verwaltungskosten  der  Aus-  gleichskasse und ihrer Zweigstellen.  Buchstabe k ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 lautet neu:
                            Die Ausgleichskasse führt kommunale oder regionale Zweigstellen. Sie  kann mit einer Einwohnergemeinde vereinbaren, dass diese die Zweig-  stelle führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 ist aufgehoben.
§ 17.
                            Absatz 2 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungskostenbeiträge sind so zu bemessen, dass sie die Ko-  sten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 lautet neu:
                            1   Die  Ausgleichskasse  kann  den  Mindestbeitrag  erlassen.  Die  Zweig-  stelle ist vor dem Beitragserlass anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.  Marginale: Erlass von Mindestbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 lautet neu:
                            Der  Kantonsbeitrag  an  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  so-  wie an die Invalidenversicherung trägt der Kanton.  Marginale: Kantonsbeitrag  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 92, 904 (BGS 831.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)  Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversicherung  vom  12.  Dezember  1965  (ELG-SO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird  wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Absatz 1 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  vergütet  der  Ausgleichskasse  mit  ihren  Zweigstellen  die  Verwaltungskosten,  die  ihr  aus  der  Durchführung  dieser  Aufgabe  ent-  stehen.  Die  Verwaltungskosten  werden  aus  den  Einnahmen  nach  §  16  Absatz 2 gedeckt.  Absatz 2 ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Absätze 1 und 4 lauten neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  nach  Abzug  der  Bundessubventionen  verbleibenden  jährlichen  Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und der Gesamtheit  der  Einwohnergemeinden  getragen.  Der  Regierungsrat  ändert  jeweils  den Verteilschlüssel bis zum Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünfteln zu-  gunsten oder zulasten des Kantons, um die Kostenneutralität der Auf-  gabenreform  «soziale  Sicherheit»  zwischen  Kanton  und  Einwohnerge-  meinden zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Beiträge  der  Einwohnergemeinden  werden  entsprechend  der  Wohnbevölkerung  nach  der  kantonalen  Bevölkerungsstatistik  auf  die  einzelne Einwohnergemeinde verteilt.  Marginale: Kostendeckung  c)  Das Gesetz über Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb  von  Sonderschulen,  Behindertenheimen,  Eingliederungszentren  und  geschützten Werkstätten vom 27. September 1970 (Jugendheimgesetz;  JHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird wie folgt geändert:  Der Titel lautet neu:  Gesetz über heilpädagogische Institutionen (HIG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Absatz 1 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton fördert durch Beiträge an private, kommunale und ande-  re  öffentlich-rechtliche  Trägerschaften  den  Bau  und  Betrieb  von  Ein-  richtungen und Heimen, die folgenden Zwecken dienen: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
1. Satz beginnt neu mit:
                            Der Kanton kann im Sinne des § 1 auch Beiträge leisten an ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 ist aufgehoben.
                            ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 83, 258 (BGS 831.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 85, 197 (BGS 837.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Absatz 2 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Um  einen  Teil  der  Sonderschul-Betriebskosten  abzugelten,  leistet  die  jeweilige  Wohnsitzgemeinde  ein  Schulgeld  pro  Sonderschüler  oder  -  schülerin.  Der  Regierungsrat  legt  die  Höhe  des  Schulgeldes  fest.  Die  Beiträge sind dabei so zu bemessen, dass sie mindestens jenen Vollko-  sten  entsprechen,  welche  die  Einwohnergemeinde  für  einen  Regel-  schüler oder eine -schülerin im Durchschnitt aufzuwenden hätte.  d)  Das Alters- und Pflegeheimgesetz vom 2. D  ezember 1990 (APHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Absätze 2 und 3 lauten neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommen  die  Einwohnergemeinden  ihrer  Aufgabe  nicht  oder  unge-  nügend  nach,  kann  der  Kanton  als  Ersatzvornahme  zulasten  der  Ein-  wohnergemeinden  Heime  errichten  und  betreiben.  Der  Kantonsrat  bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            3   Der Kanton kann eigene Heime oder Langzeitpflegeabteilungen füh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Absatz 2 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Langzeitpflegeabteilungen  sind  Einrichtungen,  welche  pflegebedürf-  tige Personen jeden Schweregrades zeitlich unbeschränkt aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Absätze 1 und 2 lauten neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Heime  müssen  die  Heimtaxen  vom  Kanton  genehmigen  lassen,  wenn  sie   Personen   aufnehmen   wollen,   die   eine   Ergänzungsleistung   der  AHV/IV und einen allfälligen Sozialhilfebeitrag beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton setzt die für das Berechnen der Ergänzungsleistungen der  AHV/IV  und  eines  allfälligen  Sozialhilfebeitrages  massgebenden  Heim-  taxen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Absatz 1 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton fordert für die Einwohnergemeinden ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Absatz 1 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Einwohnergemeinden  leisten  Beiträge  an  die  anrechenbaren  Ko-  sten  der  Errichtung,  des  Ausbaus  oder  der  Erneuerung  von  Bauten  so-  wie an Einrichtungen von Heimen, wenn  a)  der Bedarf der Heimplanung nach § 6 entspricht oder aus Gründen  der Qualitätssicherung notwendig ist;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 91, 847 (BGS 838.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  b)  das Heim über eine kantonale Bewilligung nach § 4 verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Absatz 1 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An die anrechenbaren Kosten leisten:  a)  die  Trägerschaft  und  die  Einwohnergemeinden  des  Heimkreises  nach Heimplanung 40%;  b)  die Gesamtheit der Einwohnergemeinden 60%.  Als Absatz 3 wird eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Departement des Innern sorgt für den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Absatz 1 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kommt keine Trägerschaft nach § 12 Absatz 1 litera a zustande, oder  weigert sich eine Einwohnergemeinde des Heimkreises, sich an den Ko-  sten zu beteiligen, ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 lautet neu:
                            Wer  trotz  Versicherungsleistungen,  Eigenmitteln,  Ergänzungsleistun-  gen,  familienrechtlicher  oder  verwandtschaftlicher  Unterstützungslei-  stungen  die  kostendeckenden  Taxen  in  anerkannten  Heimen  oder  Langzeitpflegeabteilungen   nach   Heimplanung   nicht   voll   bezahlen  kann,  hat  Anspruch  auf  Sozialhilfebeiträge.  Die  Einwohnergemeinden  leisten  die  Zahlungen  direkt  an  das  Heim  zugunsten  der  anspruchsbe-  rechtigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 ist aufgehoben.
§ 16.
                            Absatz 1 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sozialhilfebeiträge werden nur geleistet, wenn: ...  Absatz 2 ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 ist aufgehoben.
§ 19.
                            Absatz 3 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  bewilligt  im  Rahmen  der  vom  Kantonsrat  beschlossenen  Kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  e)  Das  Suchthilfegesetz  vom  26.  September  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird  wie  folgt  geän-  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Absatz 1 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden richten ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Absatz 4 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einwohnergemeinden leisten ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Absatz 1 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An die Betriebskosten sichern die Einwohnergemeinden ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 lautet neu:
                            1   Die Kostenanteile nach den §§ 15 bis und mit 18 werden nach Abzug  des  Anteils  aus  dem  Alkoholzehntel  von  der  Gesamtheit  der  Einwoh-  nergemeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement des Innern besorgt den Lastenausgleich.  f)  Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  vom 4. April 1954 (EG ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Absatz 1 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass ...  Absatz 2 lautet neu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesamtheit  der  Einwohnergemeinden  trägt  die  Kosten.  Die  Ein-  wohnergemeinden  können  eine  gemeinsame  Organisation  damit  be-  trauen die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.  Als Absatz 3 wird eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommen  die  Einwohnergemeinden  ihrer  Aufgabe  nicht  oder  unge-  nügend  nach,  kann  der  Regierungsrat  zulasten  der  Einwohnergemein-  den  private  oder  öffentliche  Beratungsstellen  bestimmen.  Der  Kan-  tonsrat  bewilligt  die  dafür  erforderlichen  Kredite  und  verteilt  die  Ko-  sten nach Absatz 2.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 92, 895 (BGS 835.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 79, 186 (BGS 211.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  g)  Das  Gesetz  über  die  Säuglingsfürsorge,  Familienfürsorge  und  Schwan-  gerschaftsberatung vom 2. D  ezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 lautet neu:
                            Die  Einwohnergemeinden  sorgen  für  die  Schwangerschaftsberatung  sowie die Säuglings- und Familienfürsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 lautet neu:
                            Die  Gesamtheit  der  Einwohnergemeinden  trägt  die  Kosten.  Die  Ein-  wohnergemeinden  können  eine  gemeinsame  Organisation  damit  be-  trauen, die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 ist aufgehoben.
§ 5 lautet neu:
                            Kommen  die  Einwohnergemeinden  ihrer  Aufgabe  nicht  oder  ungenü-  gend  nach,  kann  der  Regierungsrat  verbindliche  Rahmenbedingungen  und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsaufträge erteilen und zula-  sten  der  Einwohnergemeinden  private  oder  öffentliche  Beratungsstel-  len bestimmen und finanzieren. Der Kantonsrat bewilligt die dafür er-  forderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach § 3.  h)  Das  Gesetz  über  die  öffentliche  Sozialhilfe  vom  2.  Juli  1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            Absatz 3 ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 lautet neu:
                            1   An die Sozialhilfekosten leisten:  a)  die einzelne Einwohnergemeinde 30%;  b)  die Gesamtheit der Einwohnergemeinden 70%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  führt  das  Controlling  und  die  Qualitätssicherung  durch und besorgt den Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  der  Gesamtheit  der  Einwohnergemeinden  anfallenden  Sozialhil-  fekosten, einschliesslich der kantonalen Verwaltungskosten, werden im  Verhältnis der Einwohnerzahl der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf  die Einwohnergemeinden verteilt.  Marginale: Lastenausgleich  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 89, 628 (BGS 835.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 91, 388 (BGS 835.221).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  i)  Das  Gesetz  über  Vorschüsse  für  den  Unterhalt  von  Kindern  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. September 1980
                            1  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Absatz 1 beginnt neu mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einwohnergemeinden schützen den Unterhaltsanspruch ...  Absatz 2 ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Als Absatz 2 wird eingefügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  einbringbare  Forderungen  werden  dem  Schuldner  als  Sozialhil-  feleistungen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 lautet neu:
                            1    Vorschüsse,  die  nicht  eingebracht  werden  können,  werden  von  der  Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  der  Gesamtheit  der  Einwohnergemeinden  anfallenden  Kosten,  einschliesslich  der  Verwaltungskosten  der  Oberämter,  werden  im  Ver-  hältnis  der  Einwohnerzahl  der  kantonalen  Bevölkerungsstatistik  auf  die Einwohnergemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. 2. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1    Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  sind  alle  damit  in  Widerspruch  stehenden früheren Erlasse und Bestimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere ist aufgehoben:  das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und  Unfallversicherung vom 28. Mai 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Sozialgesetz
                            Der  Regierungsrat  wird  dem  Kantonsrat  spätestens  im  Jahr  2000  ein  Sozi-  algesetz  unterbreiten,  das  alle  sozialen  Leistungsfelder  zusammenfasst  und  die  Kompetenzen  und  die  Verantwortung  zwischen  Kanton  und  Ein-  wohnergemeinden neu regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Übergangsbestimmung
                            Die  vom  Kantonsrat  an  die  Baukosten  von  Alters-  und  Pflegeheimen,  von  Jugendheimen,  und  an  den  Ausbau  des  kantonalen  Wohnheimes  und  der  kantonalen Beschäftigungsstätte für die Bauetappen 1. und 2. Priorität vor  Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Verpflichtungskredite werden  nach den bisher bestehenden Verteilschlüsseln abgerechnet.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 88, 461 (BGS 212.222).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  GS 84, 54 (BGS 832.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Inkrafttreten
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesetz  tritt  auf  1.  Januar  1999  in  Kraft.  Der  Regierungsrat  kann  je-  doch  das  Inkrafttreten  einzelner  Bestimmungen  davon  abhängig  machen,  ob die angestrebte Kostenneutralität nach den §§ 3 und 4 gewahrt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 1998.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  -
                        
                        
                    
                    
                    
                3. September 2003 WoVG am 1. Januar 2005;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                31. August 2004 am 1. Januar 2005;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Juni 2005 am 1. Juli 2005;
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                28. September 2005 am 20. Januar 2006.
                            2  )  Die mit § 8 lit. a des Gesetzes über die Aufgabenreforn «soziale Sicherheit»  geänderten Paragraphen 15, 16, 17 und 20 (Organisationsnormen) des Einfüh-  rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenve  rsi-  cherung und über die Invalidenve  rsicher  ung vom 26. September 1993 (BGS
                        
                        
                    
                    
                    
                831.11) treten erst nach der organisatorischen Umsetz ung und nach der Ge-
                            nehmigung des Bundesrates auf den 1. Januar 2000 in Kraft.