Erteilung einer Nachkonzession an den Tagwen Näfels für die Ausnützung der Wasserkräfte des Brändbaches (Oberseetal) im Elektrizitätswerk Näfels
                            VII B/532/12  Erteilung einer Nachkonzession an den Tagwen Näfels  für die Ausnützung der Wasserkräfte des Brändbaches  (Oberseetal) im Elektrizitätswerk Näfels  Vom 15. Dezember 1976 (Stand 6. Februar 2013)  (Erlassen vom Landrat am 15.  Dezember 1976)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Umfang der Konzession
                            1  Die Konzession des Landes Glarus an den Tagwen Näfels für die Ausnüt  -  zung der Wasserkräfte des Oberseetales im Elektrizitätswerk Näfels, erteilt  vom Landrat am 22.  April 1959, wird erweitert  gemäss Konzessionsprojekt vom 3.  März 1976 und ergänzendem Bericht  vom 31.  Mai 1976 sowie technischem Bericht und Planeingaben, umfassend  den Brändbach der Stufe Stutz, Aebliberg bis Rütiberg, mit Erstellung eines  Ausgleichsbeckens   (Stauziel   gemäss   Plan   vom   21.  Mai   1976   von  1107,50  m  ü.  M. und Absenkziel von 1102,00  m  ü.  M. sowie einer Mauerhöhe  von 1109  m  ü.  M.),  entsprechend   den   Beschlüssen   der   Tagwensversammlung   Näfels   vom  11.  Juni 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Nachkonzession sind inbegriffen die Erstellung einer Hangleitung  von 850  m und einer Druckleitung von 710  m Länge, sowie ein Wasser  -  schloss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fristen
                            1  Der Konzessionär ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an ge  -  rechnet, den Bau innert zweier Jahre fertigzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün  -  detes Gesuch des Konzessionärs hin diese Frist angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fischerei
                            1  Der Konzessionär haftet für den Schaden, welcher der Fischerei durch die  Trockenlegung des Brändbaches entsteht; über Art und Umfang der zu leis  -  tenden Entschädigung entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Konzessionsgebühr
                            1  Für die Erweiterung der Konzession hat der Konzessionär dem Kanton eine  einmalige Gebühr von 25  Franken pro Brutto-Pferdekraft zu entrichten. Auf  -  grund   der   Turbinenleistung   von   1175  PS   ergibt   dies   den   Betrag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  375  Franken, welcher der Staatskasse innert 30 Tagen seit Erteilung der  Konzession zu entrichten ist.  SBE I/1 16  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorbehalt der Konzessionsbestimmungen
                            1  Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Konzession vom  22.  April 1959.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.  Konzessionsübertragungen: an das EW Näfels, LR 24.  September 2003 per  sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Glarus Nord,  LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 9).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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