Zuweisung der Plattenlegerinnen und Plattenleger an die Gewerblich-industrielle Berufsschule Zofingen
                            1  Zuweisung der Plattenlegerinnen und  Plattenleger an die Gewerblich-  industrielle Berufsschule Zofingen  Vf  des Departementes für Bildung und Kultur vom 20. November 2000  Das Kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absatz  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 (13. August 2001) werden die
                            Plattenlegerinnen  und  Plattenleger  aus  dem  Kanton  Solothurn,  ein-  laufend mit dem 1. Lehrjahr, für den gesamten beruflichen Unterricht  der Gewerblich-industriellen Berufsschule Zofingen zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Plattenlegerinnen und Plattenleger, welche die Lehre vor 2001 be-
                            gonnen  haben,  besuchen  den  beruflichen  Unterricht  an  der  bisheri-  gen Berufsschule.  Publiziert im Amtsblatt vom 20. April 2001.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.