Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Nutztierversicherung
                            Ausführungsverordnung zum Gesetz über die  Nutztierversicherung (NTVV)  vom 03.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2017)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 13.  Februar 2003 über die Nutztierversicherung  (NTVG);  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sanima
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Nutztierversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausdehnung des Geltungsbereichs des NTVG (Art. 2 Abs. 2
                            NTVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Geltungsbereich des Gesetzes über die Nutztierversicherung wird auf  folgende Gattungen ausgedehnt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Damhirsche und Rothirsche in Gehegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lamas und Alpakas.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausdehnung der Versicherungsdeckung (Art. 8 Abs. 2 NTVG)
                            1  Bei den unten genannten Seuchen übernimmt die Nutztierversicherungsan  -  stalt (Sanima) die Kosten für die Diagnose, sofern sie in begründeten Fällen  vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnet worden ist, sowie  die Entschädigung für den Verlust von Tieren und die Impfkosten wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Campylobacteriose   (Geflügel,   Rinder,   Schafe,   Ziegen,   Schweine):  Kosten für Probenahmen und bakteriologische Untersuchungen von Kot  und Organen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Maedi-Visna   (Schafe):   Kosten   für   Probenahmen   und   Laboruntersu  -  chungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Chlamydienabort (Schafe, Ziegen): Bei Aborten die Kosten für Probe  -  nahmen und Laboruntersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Neosporose (Rinder, selten Schafe, Ziegen, Pferde):  Bei Aborten die  Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Rauschbrand: Kosten für Probenahmen, Laboruntersuchungen und den  Impfstoff; die Tierarztkosten für die Impfung gehen zulasten der Tier  -  halterin   oder   des   Tierhalters.   Nicht   geimpfte   Tiere,   die   infolge   von  Rauschbrand verenden, werden von der Sanima nur entschädigt, wenn  der Schaden ausserhalb der Risikozonen nach der Verordnung über die  Sömmerungsbedingungen entstanden ist und das Ergebnis der Laborun  -  tersuchung positiv war
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Equine Arteritis (Pferde): Kosten für Probenahmen und Laboruntersu  -  chungen (nur bei Hengsten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Salmonella-Infektion (Geflügel, Schweine) (Salmonella Enteritidis und  Salmonella Typhimurium): Entschädigung für Tiere, die auf behördli  -  che Anordnung geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen,  um der Ausbreitung einer Seuche vorzubeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Infektiöse Laryngotracheitis (Hühner): Entschädigung für Tiere, die auf  behördliche Anordnung geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden  müssen, um der Ausbreitung einer Seuche vorzubeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostenbeteiligung bei Blitzschlag (Art. 9 Abs. 3 NTVG)
                            1  Die Sanima beteiligt sich an den Kosten für die Entfernung und den Trans  -  port von Tieren der Rindergattung, die infolge eines Blitzschlages verenden  oder geschlachtet werden, mit einem Pauschalbetrag von 100  Franken. Über  -  steigen die Kosten in Sonderfällen den Betrag von 300  Franken, so kann die  Sanima den darüber liegenden Teil übernehmen. Diese zusätzliche Beteili  -  gung beträgt höchstens 500 Franken pro Schadensfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Sonderfall liegt insbesondere vor, wenn der Einsatz eines Helikopters  zur Bergung des Tieres notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kontrollorgan (Art. 18 NTVG)
                            1  Der Staatsrat bezeichnet ein externes Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzielle Beteiligung des Staates (Art. 21 Abs. 2 NTVG)
                            1  Die finanzielle Beteiligung des Staates an den Kosten der Bekämpfung von  Tierseuchen  erstreckt  sich auf die Entschädigungen an die Tierhalterinnen  und Tierhalter, die Vergütungen an Tierärztinnen und Tierärzte, Bienenin  -  spektorinnen und Bieneninspektoren und Schätzungsexpertinnen und Schät  -  zungsexperten sowie auf die Kosten für Analysen, den Kauf von Impfstoffen,  Medikamenten und Desinfektionsmitteln und auf die übrigen Kosten, die mit  der Bekämpfung der Tierseuchen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zählung (Art. 24 NTVG) – Tierhalterinnen und Tierhalter
                            1  Der Zählung unterliegen alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die Tiere der  Rinder-, der Pferde-, der Schweine-, der Schaf- oder der Ziegengattung sowie  Damhirsche oder Rothirsche in Gehegen, Lamas oder Alpakas, Hausgeflügel,  Fische in Fischzuchten oder Bienenvölker halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zählung (Art. 24 NTVG) – Zuständigkeit
                            1  Die Zählung erfolgt jährlich im Rahmen der landwirtschaftlichen Erhebun  -  gen. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die  Direktion) legt die Einzelheiten der Zählung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Resultate der jährlichen Zählung werden vom Amt für Informatik und  Telekommunikation verarbeitet und an die Sanima weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zählung (Art. 24 NTVG) – Tierkategorien
                            1  Die gezählten Tiere werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tiere der Rindergattung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bis 160 Tage alte Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  160 bis 730 Tage alte Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  über 730 Tage alte Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Tiere der Pferdegattung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Equiden bis 30 Monate sowie Ponys, Kleinpferde und Esel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Pferde, Maultiere und Maulesel über 30 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Tiere der Schweinegattung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Mutterschweine (einschliesslich Saugferkel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  abgesetzte Ferkel (9–25 kg);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die übrigen Tiere der Schweinegattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Tiere der Schafgattung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Jungschafe bis 1-jährig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Schafe und Widder über 1-jährig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Tiere der Ziegengattung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Jungziegen bis 1-jährig sowie Zwergziegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ziegen und Ziegenböcke über 1-jährig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e  bis  )  Damhirsche und Rothirsche in Gehegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Damhirsche jeden Alters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rothirsche jeden Alters.  e  ter  )  Lamas und Alpakas:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Lamas bis 2-jährig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Lamas über 2-jährig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Alpakas bis 2-jährig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Alpakas über 2-jährig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Geflügel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Truthühner und Gänse jeden Alters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Legehennen, Zuchthennen und hähne (Lege- und Mastlinien);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Mastpoulets jeden Alters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Wachteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  andere Kategorien von Hausgeflügel (in Gefangenschaft gehalte  -  nes Geflügel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Alle gezählten Fischmengen aus Fischzuchten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Alle Bienenvölker.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Versicherungsperiode (Art. 25 NTVG)
                            1  Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr und dauert vom 1. Januar bis 31.  Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Prämien (Art. 26 NTVG)
                            1  Die Sanima berechnet die Jahresprämie und stellt sie den Tierhalterinnen  und Tierhaltern, die der Versicherung unterstellt sind, in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanima berechnet die von den Viehhändlerinnen und Viehhändlern ge  -  schuldete Jahresprämie aufgrund ihres üblichen durchschnittlichen Viehbe  -  stands und stellt sie in Rechnung. Die Zuständigkeiten der Sanima in Zusam  -  menhang mit den Viehhandelspatenten und der entsprechenden Gebühr nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Abs. 2 der Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 bleiben vor -
                            behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sanima kann allen Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Minimalprämie  in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sanima kann von den Tierhalterinnen und Tierhaltern, die die Prämien  nicht innert der festgesetzten Frist bezahlen, Mahnkosten und Verzugszinsen  von 5  % einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11-15 ...
                            2 Lokale Rinderversicherungskassen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Statuten (Art. 41 NTVG)
                            1  Unter Vorbehalt der Vorschriften des Gesetzes und der vorliegenden Ver  -  ordnung sind für die lokalen Kassen die Bestimmungen ihrer Statuten mass  -  geblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten werden der Direktion in 3 Exemplaren zur Genehmigung un  -  terbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Jahresrechnung (Art. 43 NTVG)
                            1  Der Rechnungsabschluss erfolgt jedes Jahr auf den 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kassiererin oder der Kassier muss die Jahresrechnung bis zum 1.  Febru  -  ar des auf den Abschluss folgenden Jahres dem Vorstand auf dem dazu vor  -  gesehenen Formular unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Tag der Einberufung der Mitglieder zur Generalversammlung an muss  die Rechnung an dem vom Vorstand bezeichneten Ort zur Einsicht aufliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung, spätestens aber  am 1. April, wird die Rechnung der Sanima übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Rückversicherung bei der Sanima
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anspruch
                            1  Die lokalen Kassen können alle Tiere der Rindergattung, die sie gegen das  Risiko von ungeniessbarem Fleisch versichern, für die Dauer von mindestens  einem Jahr bei der Sanima rückversichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rückversicherungsantrag
                            1  Die lokale Kasse, die sich rückversichern lassen will, muss der Sanima bis  spätestens 30 Tage vor Beginn der neuen Versicherungsperiode einen schrift  -  lichen Antrag zukommen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   lokale   Kasse,   die   eine   Rückversicherungsvertrag   abgeschlossen   hat,  muss der Sanima bis spätestens 30 Tage nach dem Stichtag der Zählung eine  vollständige Liste der bei ihr versicherten Tierhalterinnen und Tierhalter mit  Angabe des versicherten Tierbestandes pro Tierhalterin und Tierhalter vorle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Versicherungsperiode
                            1  Die Versicherungsperiode entspricht derjenigen nach Artikel 9 dieser Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Prämie
                            1  Die Sanima berechnet die Jahresprämie und stellt sie der rückversicherten  lokalen Kasse in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanima kann von der lokalen Kasse, die die Jahresprämie nicht innert  der festgesetzten Frist bezahlt, Mahnkosten und Verzugszinsen von 5  % ein  -  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Pauschalentschädigung (Art. 38 NTVG) – Anspruch
                            1  Wird das Fleisch offiziell als ungeniessbar erklärt  und bezahlt die lokale  Kasse dem Tierhalter oder der Tierhalterin eine Entschädigung von mindes  -  tens 60  % des Schätzungswertes, so vergütet die Sanima der lokalen Kasse  eine Pauschalentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   lokale   Kasse   muss   die   Pauschalentschädigungen   mit   den   offiziellen  Verlustberichten laufend, jedoch spätestens bis 30 Tage nach Ablauf der Ver  -  sicherungsperiode geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungskommission legt die Höhe der Pauschalentschädigung für  jede Tierkategorie jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Pauschalentschädigung (Art. 38 NTVG) – Kürzung oder Verlust
                            des Entschädigungsanspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Sanima  kann   den  Anspruch   auf   eine  Pauschalentschädigung  kürzen,  wenn die lokale Kasse die Entschädigung nach Ablauf der Frist nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 2 geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf eine Pauschalentschädigung geht verloren, wenn die lo  -  kale Kasse den Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der  Frist nach Artikel 22 Abs. 2 geltend macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die lokale Kasse vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gegen  -  über der Sanima macht oder gegen Bestimmungen des Vertrags  verstösst,  kann die Sanima die Entschädigung kürzen oder die Auszahlung einer Ent  -  schädigung verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kündigung des Rückversicherungsvertrages
                            1  Die lokale Kasse kann den Rückversicherungsvertrag unter Einhaltung einer  Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende der Versicherungsperiode schriftlich  kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schwer wiegendem Verschulden im Sinne von Artikel 23 Abs. 3 kann  die Sanima den Rückversicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen auf das Ende der Versicherungsperiode schriftlich kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Vertrag nicht schriftlich gekündigt, so gilt er als stillschweigend  um ein Jahr verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Ausführungsbeschluss vom 1.  Dezember 1987 zum Gesetz über die  Viehversicherung (SGF 914.20.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 12.  Juli 1968 über das Freiburgische Agro-Lebens  -  mittellabor, Veterinärmedizinische Einheit (SFG 914.10.23);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der   Beschluss   vom   15.  Februar   1983   betreffend   die   Infektiöse   Rhi  -  notracheitis – Infektiöse Vulvovaginitis (IBR-IPV) (SFG 914.11.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Beschluss vom 4.  März 1998 zur Bekämpfung der Caprinen Arthri  -  tis-Encephalitis (SFG 914.11.41);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verordnung vom 6.  Januar 1993 über die Ergänzungsmassnahmen  gegen die ansteckende Pferdemetritis (SFG 914.12.312);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Beschluss vom 8.  November 1994 über die Bekämpfung der Infek  -  tionen von Hühnern durch die Salmonella Enteritidis (SFG 914.13.31);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Beschluss vom 23.  September 1966 über die Bekämpfung der My  -  xomatose der Kaninchen (SFG 914.13.51);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Verordnung vom 19.  Juni 1989 über die Ausdehnung der Schutzzo  -  nen   gegen   die   Varroatose   der   Bienen   auf   das   ganze   Kantonsgebiet  (SFG 914.14.322);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Verordnung vom 1.  August 1995 über die Bekämpfung der Varroa  -  tose (SFG 914.14.323);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  der Beschluss vom  21.  Dezember  1976 betreffend  gewisse Massnah  -  men zur Bekämpfung der Tollwut (SFG 914.15.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Verordnung vom 17.  Juli 1991 zur Bekämpfung der Tollwut (SFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            914.15.121);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  der   Beschluss   vom   15.  Oktober   1991   betreffend   die   Übernahme   der  Kosten für die Vorbeugung und die Bekämpfung von weiteren anste  -  ckenden Krankheiten (SFG 914.20.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Der Beschluss vom 28.  November 1983 betreffend die Entschädigungen der  Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung (SFG 122.8.41) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2003  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2003_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2009  Art. 1  geändert  01.04.2009  2009_035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2009  Art. 4  geändert  01.04.2009  2009_035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.2009  Art. 8  geändert  01.04.2009  2009_035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2010  Art. 1  geändert  01.04.2010  2010_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2010  Art. 6  geändert  01.04.2010  2010_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2010  Art. 7  geändert  01.04.2010  2010_051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. 2  aufgehoben  01.01.2011  2010_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Abschnitt 1.2  aufgehoben  01.01.2011  2010_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. 11-15  aufgehoben  01.01.2011  2010_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.04.2013  Art. 8  geändert  01.05.2013  2013_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 5  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 7  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 8  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2014  Art. 10  geändert  01.05.2014  2014_039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2016  Art. 1  geändert  01.05.2016  2016_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2016  Art. 2  geändert  01.05.2016  2016_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2016  Art. 6  geändert  01.05.2016  2016_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2016  Art. 8  geändert  01.05.2016  2016_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2016  Art. 9  geändert  01.05.2016  2016_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2017  Art. 8  geändert  01.05.2017  2017_030  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.11.2003  01.01.2004  2003_147
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 31.03.2009 01.04.2009 2009_035
Art. 1 geändert 20.04.2010 01.04.2010 2010_051
Art. 1 geändert 23.03.2016 01.05.2016 2016_045
Art. 2 aufgehoben 14.12.2010 01.01.2011 2010_140
Art. 2 geändert 23.03.2016 01.05.2016 2016_045
Art. 4 geändert 31.03.2009 01.04.2009 2009_035
Art. 5 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 6 geändert 20.04.2010 01.04.2010 2010_051
Art. 6 geändert 23.03.2016 01.05.2016 2016_045
Art. 7 geändert 20.04.2010 01.04.2010 2010_051
Art. 7 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 8 geändert 31.03.2009 01.04.2009 2009_035
Art. 8 geändert 16.04.2013 01.05.2013 2013_025
Art. 8 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
Art. 8 geändert 23.03.2016 01.05.2016 2016_045
Art. 8 geändert 28.03.2017 01.05.2017 2017_030
Art. 9 geändert 23.03.2016 01.05.2016 2016_045
Art. 10 geändert 08.04.2014 01.05.2014 2014_039
                            Abschnitt 1.2  aufgehoben  14.12.2010  01.01.2011  2010_140