Beschluss über den Schutz des Aeschensees in Elm --> IV G/5/6
                            1. 7. 19 8 9 – 14  IV  G/8  Beschluss über den Schutz des Aeschensees in Elm  (Vom 10. Juli 1984)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  10  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1971  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um den im Gemeindegebiet Elm gelegenen Aeschensee in der natürlichen  Eigenart  und  Schönheit  als  Landschafts-,  Pflanzen-  und  Tierschutzgebiet  sowie  als  Erinnerung  an  den  Bergsturz  von  1881  zu  erhalten,  wird  das  im  beiliegenden  Grundbuchplan  1:2000  bezeichnete  Gebiet  (Parzelle  Nr.  1051)  gemäss den in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gebiet ist Eigentum der Ortsgemeinde Elm und umfasst  1360 m  2  Seefläche und Ufergebiet  1045 m  2  Wiesland  2405 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schutzgebiet ist im Gelände mit Tafeln bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Vorschriften für das Schutzgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land-  schaftsbild  in  Erscheinung  treten  oder  Pflanzen,  Tiere  und  Wasser  schädi-  gen, gefährden oder stören, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das  Errichten  von  Bauten  aller  Art,  von  Mauern,  Einfriedungen  (ausser  Weidhägen), Freileitungen und dgl.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abgrabungen und Ablagerungen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das  Pflücken,  Ausgraben  und  Beseitigen  wie  auch  das  Einsetzen  von  Pflanzen aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Entfernen oder Einsetzen von Tieren jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Baden im See und das Befahren desselben mit Booten aller Art sowie  das Campieren am Seeufer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Düngen und Beweiden des Wieslandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Ausüben der Fischerei.  1  1)  GS IV G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz des Aeschensees in Elm – B  IV  G/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schutzgebiet darf nur auf dem bestehenden Weg betreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Schutzgebiet  ist  im  Sinne  des  Schutzzieles  nach  den  Weisungen  der  Forstdirektion durch die Gemeinde Elm zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Ausnahmen  Die  Forstdirektion  kann  Ausnahmen  von  diesen  Bestimmungen  zulassen,  wenn öffentliche oder wirtschaftliche Interessen dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Uebertretungen  dieser  Bestimmungen  kann  die  Forstdirektion  die  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  verlangen.  Wird  eine  solche  Anordnung  nicht  befolgt,  so  ist  die  Forstdirektion  berechtigt,  die  notwendi-  gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  gemäss  Artikel  16  des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei-  ben  weitergehende  Strafbestimmungen  des  eidgenössischen  und  kantona-  len Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Vollzug  Der  Vollzug  (Betreuung  und  Ueberwachung)  obliegt  dem  Gemeinderat  Elm.  Das  kantonale  Amt  für  Natur-  und  Landschaftsschutz  sowie  die  privaten  Naturschutzorganisationen  stehen  dem  Gemeinderat  Elm  beratend  und  allenfalls mit Arbeitshilfe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 15. Juli 1984 in Kraft. Aenderung des Beschlusses: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 15) Art. 5 in Kraft ab sofort
                            2  1)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz des Aeschensees in Elm – B  IV  G/8  3  1. 7. 19 9 3 – 18