Reglement über die Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden
                            Reglement über die Prämienverbilligung  für Personen, die an der Quelle  besteuert werden  Vom 30. April 2002 (Stand 1. Juni 2002)  Das Departement des Innern des Kantons Solothurn  gestützt auf § 19 Absatz 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung vom 3. April 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und § 6 Absatz 1 der Verordnung  über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 1. Septem  -  ber 1997 (VO PV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anspruch auf Prämienverbilligung
§ 1 Grundsatz
                            1  Für quellenbesteuerte Personen gelten grundsätzlich die Bestimmungen  der ordentlichen Prämienverbilligung, sofern dieses Reglement keine ab  -  weichenden Regeln enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anspruchsberechtigte
                            1  Personen,   welche   die   fremdenpolizeiliche   Niederlassungsbewilligung  nicht besitzen, im Kanton Solothurn jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz  oder Aufenthalt begründen und dem Krankenversicherungsobligatorium  unterliegen, wie insbesondere:  a)  Saisonarbeiterinnen und -arbeiter;  b)  Kurz- und Jahresaufenthalterinnen und -aufenthalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein  -  schaft, welche dem Krankenversicherungsobligatorium unterliegen, wie  insbesondere:  a)  Grenzgängerinnen und Grenzgänger und deren nichterwerbstätige  Familienangehörige;  b)  Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Ar  -  beitslosenversicherung und deren nichterwerbstätige Familienange  -  hörige;  c)  nicht erwerbstätige Familienangehörige von Kurzaufenthalterinnen  und -aufenthaltern, von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern so  -  wie von Niedergelassenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  832.13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  832.213  .  GS 97, 96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechnung des Anspruchs
                            1  Quellensteuerpflichtige Versicherte haben Anspruch auf Prämienverbilli  -  gung, sofern ihre anrechenbare Prämie einen Prozentsatz des massgeben  -  den steuerbaren Einkommens übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anrechenbare Prämie (Richtprämie) und der Prozentsatz entsprechen  der ordentlichen Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   massgebende  steuerbare   Einkommen  für  das   Anspruchsjahr   ent  -  spricht 75 Prozent des Bruttoeinkommens im laufenden Jahr, das der Be  -  rechnung der Quellensteuer zugrunde liegt. Ausländisches Einkommen  und Vermögen wird nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das quellensteuerpflichtige Einkommen von Versicherten, die in einem  Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, wird in die Kauf  -  kraft des Wohnlandes umgerechnet. Massgebend ist der vom Bund jährlich  bestimmte Umrechnungsfaktor pro Mitgliedsstaat der Europäischen Ge  -  meinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vom Arbeitgeber für eine Beschäftigungsdauer von mindestens 4 Mona  -  ten bescheinigte, quellensteuerpflichtige Bruttoeinkünfte werden für die  Prämienverbilligung auf die Beschäftigungsdauer im Anspruchsjahr hoch  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Antrag
                            1  Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung nach diesem Reglement  erheben, haben bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn ein speziel  -  les Antragsformular sowie einen Versicherungsnachweis für die obligatori  -  sche Krankenpflegeversicherung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Antragsformular hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:  a)  sämtliche Angaben zur Identität, analog dem Antragsformular der  ordentlichen Prämienverbilligung;  b)  vom Arbeitgeber bescheinigte Angaben zu den Bruttoeinkünften  des Antragstellers und weiterer Personen, die gemeinsam mit dem  Antragsteller besteuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Quellenbesteuerte Personen haben bis spätestens 31. Dezember einen  Antrag auf Prämienverbilligung bei der Ausgleichskasse einzureichen. Bei  Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung im An  -  spruchsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeiten
§ 5 Ausgleichskasse
                            1  Die Ausgleichskasse  informiert Arbeitgeber, welche  quellenbesteuerte  Personen beschäftigen, über die Prämienverbilligung nach diesem Regle  -  ment und stellt ihnen Antragsformulare zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ausgleichskasse   berechnet   die   Prämienverbilligungsbeiträge   und  zahlt sie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die vom Arbeitgeber bescheinigten  Angaben zu den Bruttoeinkünften des Antragstellers anhand der entspre  -  chenden Eingaben bei der Steuerverwaltung zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Steuerverwaltung
                            1  Die Steuerverwaltung meldet der Ausgleichskasse die ihr bekannten Ar  -  beitgeber, welche quellenbesteuerte Personen beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über den Vollzug der Prämienverbilligung für krankenver  -  sicherte Personen, die an der Quelle besteuert werden, vom 26. Mai 1997  ist aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Publiziert im Amtsblatt vom 10. Mai 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS 832.215.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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