Verordnung über die Alterssicherung der Behördenmitglieder
                            II D/1/2  Verordnung über die Alterssicherung der  Behördenmitglieder  Vom 5. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2002)  Der Landrat,  gestützt auf Artikel  91  Buchstabe  f der Kantonsverfassung  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton versichert die Regierungsräte, die Gerichtspräsidenten, den  Staatsanwalt  2  )  und deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen  von Alter, Invalidität und Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behördenmitglieder gemäss Artikel  1 werden in die Pensionskasse des  Kantons Glarus gemäss deren Bestimmungen  3  )   aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die versicherte Besoldung der Regierungsräte entspricht der maximalen  versicherten Besoldung gemäss den Bestimmungen der Pensionskasse des  Kantons Glarus. Der Kanton leistet die gemäss deren Bestimmungen vorge  -  sehenen Arbeitgeberbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es steht jedem Behördenmitglied frei, sich wahlweise im Rahmen einer  vom Landrat unterbreiteten Kollektivversicherung zu versichern oder soweit  es der Pensionskasse des Kantons Glarus angehört dort zu verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Behördenmitglied hat die entsprechende Erklärung innert dreier Mona  -  te nach seiner Wahl abzugeben; die getroffene Entscheidung ist unwiderruf  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für alle Behördenmitglieder die bereits an der Landsgemeinde 1987 im  Amte standen, gilt die Verordnung vom 25.  Oktober 1972 über die Alterssi  -  cherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwal  -  tes  4  )   weiterhin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behördenmitglieder, die an der Landsgemeinde 1987 gewählt wurden, kön  -  nen sich an der für sie seinerzeit geschaffenen Übergangslösung beteiligen  oder das Wahlrecht nach Artikel  3  Absatz  1 dieser Verordnung ausüben.  1)  GS  I  A/1/1  2)  Staatsanwälte ab 2011 Angestelle des Kantons  3)  GS  II  D/2  4)  GS  II  D/1/1  SBE VIII/8 481  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II D/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für alle später gewählten Behördenmitglieder richtet sich die Alterssiche  -  rung nach der vorliegenden Verordnung. Die Behördenmitglieder haben bis  Mitte 2002 das Recht, die Versicherungslösung neu zu bestimmen. Die ge  -  troffene Wahl ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verordnung vom 19.  Dezember 1990 über die Alterssicherung der Be  -  hördenmitglieder wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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