Verordnung über die Entschädigungen der Angestellten des kantonalen Amtes für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten und Sitzungen
                            1  Verordnung über die Entschädigungen  der Angestellten des kantonalen Amtes  für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten  und Sitzungen  RRB vom 10. Juni 1981  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  25  Absatz  3,  §  45  Absätze  9  und  10  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal vom 23. November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt die Entschädigungen der Angestellten des kan-  tonalen Amtes für Zivilschutz bei Zivilschutzdiensten und Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Zivilschutzdienst im Sinne dieser Verordnung gilt:  a)   der  Einsatz  als  Kursleiter,  technischer  Berater,  Klassenlehrer,  Schieds-  richter,  Rechnungsführer,  Küchenchef,  Materialverwalter  oder  Gehilfe  an Kursen, Übungen und Rapporten des Bundes, des Kantons, der Ge-  meinden und der Betriebe;  b)   die Ausbildung und Weiterbildung an Kursen, Übungen und Rapporten  des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  grund  einer  Einteilung  in  die  Zivilschutzorganisation  einer  Gemeinde  zu  leisten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Entschädigungen
                            1   Wer Zivilschutzdienst nach § 1 Absatz 2 leistet, hat neben dem ordentli-  chen  Gehalt  Anspruch  auf  eine  Tagesentschädigung  von  13  Franken,  so-  fern der Bund ein Taggeld nach der Verordnung über die Funktionsstufen  und Vergütungen im Zivilschutz vom 13. November 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sitzungen  ausserhalb  der  ordentlichen  Arbeitszeit,  soweit  sie  in  den  dienstlichen  Aufgabenbereich  fallen,  werden  mit  30  Franken  entschädigt,  wenn   die   einzelne   Sitzung   zusammen   mit   der   Reisezeit   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stunden  dauert.  Für  Sitzungen  während  der  ordentlichen  Arbeitszeit  besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            4  )    Taggelder  Die Taggelder nach § 2 Absatz 1 fallen an die Staatskasse.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 521.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 2 Abs. 1 Fassung vom 30. August 1988; GS 91, 146.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 3 Fassung vom 30. August 1988; GS 91, 146.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1  )    Ausgleich von Überzeitarbeit  Die  tägliche  Arbeitszeit  an  Instruktionstagen  beträgt  unter  Berücksichti-  gung der Entschädigung nach § 2 Absatz 1 8 Stunden 37 Minuten. Zusätz-  liche Arbeitszeit gilt als Überzeit und kann nach Weisung des Personalam-  tes kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird an Samstagen Zivilschutzdienst geleistet, kann die Dienstzeit inklu-  sive Reisezeit ausgeglichen werden. Vorbehalten bleibt § 2 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Reisespesen und weitere Auslagen
                            1   Die Entschädigung für Reisespesen richtet sich nach der Verordnung über  die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ). Vom Bund  ausgerichtete Reisespesen fallen an die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auslagen  für  Verpflegung  und  Unterkunft  werden  nach  der  Verord-  nung  über  die  Vergütung  der  Auslagen  auf  Dienstreisen  und  bei  andern  Amtstätigkeiten  vom  4.  Dezember  1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  entschädigt.  Kein  Anspruch  auf  Entschädigung  besteht,  wenn  Verpflegung  und  Unterkunft  unentgeltlich  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Rechnungstellung
                            Entschädigungen  und  Auslagen  sind  nach  Weisung  der  Finanzverwaltung  monatlich auf besonderen Formularen in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1981  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Alle  mit  dieser  Verord-  nung  im  Widerspruch  stehenden  Beschlüsse  werden  aufgehoben,  insbe-  sondere die Regierungsratsbeschlüsse:  a)   6287 vom 29. November 1963;  b)   3161 vom 18. Juni 1968;  c)   3083 vom 10. Juni 1969.  d)   3436 vom 25. Juni 1971;  e)   3010 vom 31. Mai 1972;  f)   1259 vom 15. März 1974.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Fassung vom 30. August 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.511.323.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.511.322.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 30. August 1988 rückwirkend am 1. Juli 1988.