Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft
                            1. 7. 19 8 8 – 13  VIII  C/33/1  Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaf-  fungsreserven der privaten Wirtschaft  (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1957)  Art. 1*  1  Die privatwirtschaftlichen Unternehmungen, die aufgrund des  Bundesgesetzes  vom  3.  Oktober  1951  über  die  Bildung  von  Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft aus ihrem  im  Kanton  Glarus  steuerpflichtigen  Reingewinn  Reserven  aus-  scheiden  und  sie  in  Zeiten  von  Arbeitslosigkeit  für  Arbeits-  beschaffungsmassnahmen   verwenden,   haben   Anspruch   auf  Vergütung  von  darauf  entrichteten  Steuern  gemäss  den  nach-  stehenden Bestimmungen.  2  Reserven  nach  diesem  Gesetz  können  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  die  steuerbegünstigten  Arbeitsbeschaffungs-  reserven nicht mehr gebildet werden.  Art. 2  Das  Bundesgesetz  und  seine  Ausführungsvorschriften  finden  entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei-  chenden Bestimmungen enthält.  Art. 3  1  Anspruchsberechtigt  sind  die  steuerpflichtigen  Inhaber  und  Teilhaber  (natürliche  und  juristische  Personen)  von  Geschäfts-  betrieben im Kanton Glarus, denen eine Vergütung des Bundes  zugesprochen  worden  ist,  sofern  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Anspruchs auf die Vergütung des Bundes die Steuerpflicht des  Geschäftsbetriebes im Kanton Glarus andauert.  2  Die  dannzumaligen  Inhaber  und  Teilhaber  können  auch  die  Vergütung  beanspruchen,  deren  Grundlage  durch  Steuerzah-  lung der Rechtsvorgänger gelegt worden ist.  Art. 4 *  Die  kantonale  Vergütung  bemisst  sich  grundsätzlich  nach  den  gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Steuergeset-  zes   erhobenen   kantonalen   Einkommens-   und   Reinertrags-  steuern.  Art. 5 *  1  Die  Vergütung  gemäss  Artikel  1  des  Gesetzes  entspricht  der  Differenz  zwischen  der  Einkommens-  bzw.  Reinertragssteuer,  die rechtskräftig festgesetzt und entrichtet worden ist aufgrund  1  Kanton Glarus  1995  Grundsatz  Anwendung  des Bundes-  rechts  Anspruch auf  Vergütung  Berechtigte  Personen  Umfang der  kant.  Vergütung  Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung Arbeitsbeschaffungsreserven – G  VIII  C/33/1  des    Einkommens    oder    Reinertrages    der    Geschäftsjahre  (Bemessungsjahre)   und   dem   Steuerbetrag,   der   sich   nach  Abzug  des  zur  Bildung  der  Arbeitsbeschaffungsreserve  ver-  wendeten Teils des Geschäftsertrages ergeben hätte.  2  Bei  der  gemäss  Artikel  5  Absatz  1  vorzunehmenden  Berech-  nung des Steuerbetrages für den um die Einlage in die Reserve  gekürzten  Geschäftsertrag  wird  der  gleiche  Steuersatz  ver-  wendet,  wie  er  bei  der  rechtskräftigen  Veranlagung  vor  Abzug  der  Einlagen  in  die  Arbeitsbeschaffungsreserven  Anwendung  gefunden hat.  Art. 6  1  Wird  die  Unternehmung  unter  einer  Einzelfirma,  von  einer  Personengesellschaft  oder  einer  andern  Personengesamtheit  ohne  juristische  Persönlichkeit  geführt,  so  wird  die  Vergütung  aufgrund der Steuerbeträge ermittelt, die sich nach den für die  natürlichen  Personen  geltenden  Steuersätzen  ergäben,  wenn  das Unternehmen selbständig steuerpflichtig wäre.  2  Bei  der  Berechnung  der  Steuerbeträge  ist  Artikel  5  Absatz  2  sinngemäss anzuwenden.  Art. 7 *  1  Die  voraussichtliche  Höhe  der  Vergütung  der  kantonalen  Ein-  kommens-  bzw.  Reinertragssteuer  wird  im  Anschluss  an  die  rechtskräftige  Veranlagung  durch  die  kantonale  Steuerverwal-  tung ermittelt.  2  Diese teilt ihren Entscheid der Unternehmung für jede Einlage  in die Arbeitsbeschaffungsreserven schriftlich mit.  Art. 8  Nach  Eingang  der  auf  die  Arbeitsbeschaffungsreserven  ent-  fallenden  rechtskräftigen  Steuern  ist  die  entsprechende  Ver-  gütung  in  der  Landesrechnung  auszuscheiden  und  auf  ein  Rückstellungskonto   «Steuern   auf   Arbeitsbeschaffungsreser-  ven» zu übertragen.  Art. 9 *  1  Der  Anspruch  auf  Auszahlung  der  Vergütung  ist  nach  Aus-  lösung   der   Arbeitsbeschaffungsaktion   bei   der   kantonalen  Steuerverwaltung geltend zu machen.  2  Dem Begehren ist der Entscheid der eidgenössischen Zentral-  stelle für Arbeitsbeschaffung über den Anspruch auf Vergütung  der  Wehrsteuer  beizulegen.  Gleichzeitig  ist  die  Bezahlung  der  2  Einzelfirmen  und Personen-  gesellschaften  Berechnung  und Entscheid  über die  Vergütung  Finanzierung  der Vergütung  Geltend-  machung und  Nachweis des  Anspruches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 8 8 – 13  Bildung Arbeitsbeschaffungsreserven – G  VIII  C/33/1  kantonalen  Einkommens-  bzw.  Reinertragssteuer  auf  den  Ein-  lagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve, für die eine Vergütung  verlangt wird, nachzuweisen.  Art. 10  Die kantonale Steuerverwaltung überprüft den Umfang des der  Unternehmung  zustehenden  Vergütungsanspruches  insbeson-  dere  aufgrund  der  in  Artikel  9  Absatz  2  genannten  Unterlagen.  Art. 11  Ueber  den  Umfang  der  kantonalen  Vergütung  sind  die  in  Arti-  kel  8  Absätze  1,  2  und  3  des  Bundesgesetzes  enthaltenen  Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.  Art. 12  Die   kantonale   Steuerverwaltung   setzt   die   Höhe   des   Ver-  gütungsanspruches   des   Steuerpflichtigen   gegenüber   dem  Kanton fest und teilt ihren Entscheid der Unternehmung schrift-  lich mit.  Art. 13  Die  Auszahlung  der  Vergütung  erfolgt  gemäss  Entscheid  der  kantonalen Steuerverwaltung zu Lasten des Rückstellungskon-  tos «Steuern auf Arbeitsbeschaffungsreserven».  Art. 14  Wird  eine  Vergütung  aufgrund  unrichtiger  oder  unvollständiger  Angaben erwirkt, so ist sie dem Kanton zurückzuerstatten.  Art. 15  Vergütungen,  welche  für  eine  bestimmungsgemässe  Verwen-  dung nicht mehr in Frage kommen, fallen dem Kanton bzw. den  Gemeinden zu (gemäss Art. 140 Steuergesetz)  1)  .  Art. 16  Die   kantonale   Steuerverwaltung   entscheidet   erstinstanzlich  über die Frage der Anwendung dieses Gesetzes.  3  1)  GS VI C/1/1 (lt. Steuergesetz vom 7. Mai 2000 Art. 240)  Ueberprüfung  des Nach-  weises  Umfang der  Vergütung  Festsetzung  des  Anspruches  Auszahlung der  Vergütung  Rückerstattung  der Vergütung  Nicht  beanspruchte  Vergütungen  Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung Arbeitsbeschaffungsreserven – G  VIII  C/33/1  Art. 17*  1  Gegen  den  Entscheid  der  kantonalen  Steuerverwaltung  kann  das Unternehmen binnen 30 Tagen Einsprache erheben.  2  Gegen  den  Einspracheentscheid  der  Steuerverwaltung  kann  binnen  30  Tagen  beim  Regierungsrat  Beschwerde  erhoben  werden.  3  Entscheide  des  Regierungsrates  unterliegen  nach  Massgabe  des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechtspflege  1)  der   Be-  schwerde an das Verwaltungsgericht.  4  Beschwerdeentscheide  nach  Artikel  12  des  Bundesgesetzes  sind auch für das kantonale Verfahren verbindlich.  Art. 18 **  . . . . . .  Art. 19  Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde  in  Kraft  und  gilt  bis  zum  Ablauf  der  gleichartigen  Aktion  des  Bundes aufgrund des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951.  Art. 20  Der  Landrat  erlässt  die  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  erforder-  lichen Verordnungen.  Art. 21  Für  Unternehmungen,  die  aufgrund  des  Bundesgesetzes  vom  3.  Oktober  1951  über  die  Bildung  von  Arbeitsbeschaffungs-  reserven  aus  ihrem  im  Kanton  Glarus  steuerpflichtigen  Rein-  gewinn  Reserven  ausgeschieden  haben,  sind  die  Bestimmun-  gen dieses Gesetzes ebenfalls anzuwenden.  Aenderungen des Gesetzes:  LG 10. Mai 1970  (Steuergesetz Art. 211 N  34  2312)  Art. 4, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, (17), (18 Abs.1)  LG 3. Mai 1987  (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 224)  Art. 17, 18 (+) in Kraft ab 1. Oktober 1987  LG 1. Mai 1988  (SBE 3. Bd. Heft 5 S. 411)  Art. 1 Abs. 2 in Kraft ab sofort  4  ** Art. 18 aufgehoben LG 3. Mai 1987  1)  GS III G/1  Rechtsschutz  Inkrafttreten  und Geltungs-  dauer  Vollziehungs-  verordnung  Uebergangs-  bestimmungen