Regierungsratsbeschluss betreffend Kantonsbeiträge an die Durchführung des freiwilligen Schulsports
                            417.12  Regierungsratsbeschluss  betreffend Kantonsbeiträge an die Durchführung  des freiwilligen Schulsports  vo  m 2. Dezember 2003  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 4 des Sportgesetzes vom 29. August 2002  2)  ,  beschliesst:  1.   Die  Direktion  für  Bildung  und  Kultur  wird  berechtigt, im  Rahmen  des  Budgets (Kto. 1780.362 00.00) zum Aufbau und zur Förderung des frei-  willigen Schulsports folgende Pauschalbeiträge zu gewähren:  –F  r.  25.– pro Kursteilnehmerin bzw. -teilnehmer;  –F  r.  250.– pro durchgeführten Kurs.  Als  freiwilliger  Schulsport  gelten  Sportaktivitäten,  die  ausserhalb  des  obligatorischen Turn- und Sportunterrichts der Schulen stattfinden.  2.   Beitragsberechtigt sind Kurse, die:  –  unter der qualifizierten Leitung von J+S-Leiterinnen und -Leitern oder  Lehrpersonen  stehen, die  für  den  betreffenden  Sportkurs  ausgebildet  sind;  –  mindestens eine Gruppengrösse von sechs Schülerinnen und Schülern  aufweisen;  –  in  der  gleichen  Zusammensetzung  (Gruppe)  regelmässig  oder  block-  –m  indestens  15  Trainingseinheiten  zu  mindestens  45  Minuten  umfas-  sen.  Nicht beitragsberechtigt sind Angebote im Rahmen der Schulsportwoche.  1)  GS 27, 881  2)  BGS 417.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Das Amt für Sport orientiert die Einwohnergemeinden über die kantonale  Unterstützung  des  freiwilligen  Schulsports, kontrolliert  die  Qualität  der  durchgeführten Kurse und erstattet der Sportkommission jährlich Bericht.  4.   Das Amt für Sport führt gemäss Beschluss der Sportkommission kanto-  nale Schulsportanlässe durch und fördert die Teilnahme von Zuger Schü-  lerinnen und Schülern an ausserkantonalen Schulsportanlässen.  5.   Dieser  Beschluss  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzes-  sammlung aufgenommen.  417.12