Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und den Metallwerken AG Dornach, in Dornach
                            1  Vereinbarung zwischen dem Kanton  Solothurn und den Metallwerken AG  Dornach, in Dornach  Vom 6. Juni 1980  Im Hinblick darauf, dass die Errichtung eines Bezirksspitals in Dornach auf  gemeinsame  Anstrengungen  der  Schweizerischen  Metallwerke  AG  Dor-  nach,  einzelnen  Mitgliedern  des  Verwaltungsrates  dieser  Firma  und  des  Staates  Solothurn  in  Form  einer  am  21.  Mai  1918  gegründeten  privat-  rechtlichen Stiftung „Bezirksspital Dorneck in Dornach“ zurückgeht,  dass  seitens  der  privaten  Trägerschaft  der  Stiftung  im  Laufe  der  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60jährigen  Existenz  des  Bezirksspitals  Dorneck  erhebliche  finanzielle  Lei-  stungen erbracht worden sind,  dass vor allem nach dem zweiten Weltkrieg im Kanton Solothurn mit den  Spitalvorlagen  I-VI  eine  weitreichende  Planung  der  spitalärztlichen  Ver-  sorgung  der  Bevölkerung  einsetzte  und  in  der  Folge  ein  grosszügiger  Ausbau  der  staatlichen  und  nichtstaatlichen  Krankenanstalten  des  Kan-  tons, worunter auch des Bezirksspitals Dorneck, erfolgte,  dass  damit  zwangsläufig  auch  in  der  Stiftung  Bezirksspital  Dorneck  ein  Abrücken  von  der  ursprünglichen  Kostenbeteiligung  der  Stiftungsträger  an  den  Spitallasten  verbunden  war  und  der  Staat  schliesslich  Baukosten  und  Betriebsdefizite  für  das  Bezirksspital  Dorneck  im  Rahmen  der  kanto-  nalen  Spitalgesetzgebung  zur  Hauptsache  übernahm,  während  die  Lei-  stungen der Mitstifterin freiwilligen Charakter annahmen,  dass  seit  anfangs  der  sechziger  Jahre  das  Bezirksspital  Dorneck  auch  Pati-  enten  aus  den  benachbarten  basellandschaftlichen  Gebieten  offensteht  (unter  Beteiligung  des  Kantons  Basel-Landschaft  an  den  seinerzeitigen  Ausbaukosten  und  Einsitznahme  in  den  Stiftungsrat)  und  dass  seit  1964  auch  die  Sitzgemeinde  Dornach  freiwillige  Beiträge  an  die  Spitalbetriebs-  kosten leistet und im Stiftungsrat vertreten ist,  dass dem weiteren Ausbau des Bezirksspitals Dorneck ein vom Stiftungsrat  erarbeitetes,  von  den  Regierungsräten  des  Kantons  Solothurn  und  Basel-  Landschaft  im  Herbst  1979  genehmigtes  Leitbild  zugrundeliegt,  das  Funk-  tion und Gesamtziel des Bezirksspitals umreisst,  dass  eine  gründliche  Abklärung  der  Rechtsverhältnisse  der  Stiftung  erge-  ben hat, dass an der Rechtsform der Stiftung wohl auch inskünftig festzu-  halten ist, dass aber die privatrechtliche Ausgestaltung den heutigen Ver-  hältnissen  und  Bedürfnissen  wie  auch  der  durch  die  Spitalvorlage  VI  ge-  schaffenen  Rechtslage  nicht  mehr  voll  gerecht  wird  und  dass  dem  Staat  Solothurn ein mehrheitliches und dauerndes Mitbestimmungsrecht an der  Tätigkeit der Stiftung zu gewährleisten ist,  dass  sich  aus  rechtlichen  Gründen  die  Aufhebung  der  bisherigen  privat-  rechtlichen  Stiftung  und  gleichzeitig  die  Errichtung  einer  neuen  öffent-  lich-rechtlichen Stiftung durch die beiden bisherigen Stifter aufdrängt,  dass  bei  dieser  Gelegenheit  die  Stiftungsurkunde  vom  21.  Mai  1918  den  heutigen Gegebenheiten anzupassen ist und das  neue Stiftungsstatut den  öffentlich-rechtlichen  Charakter  der  neuerrichteten  Stiftung,  den  erwei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  terten  Stiftungszweck,  die  entsprechende  Organisationsform  und  Finan-  zierungsregelung sowie den abgeänderten Namen zum Ausdruck zu brin-  gen hat,  wird vereinbart:  I.  Die Stiftung „Bezirksspital Dorneck“ mit Sitz in Dornach wird  aufgehoben  und im Handelsregister gelöscht. An ihrer Stelle wird eine neue öffentlich-  rechtliche  Stiftung  „Bezirksspital  Dornach“  mit  Sitz  in  Dornach  errichtet,  welche  von  der  aufgehobenen  Stiftung  alle  Aktiven  und  Passiven  über-  nimmt  und  in  deren  Rechte  und  Pflichten  eintritt.  Das  Stiftungsstatut  der  neuen  Stiftung  „Bezirksspital  Dornach“  wird  nachfolgend  unter  Ziffer  II  wiedergegeben.  II. Stiftungsstatut der Stiftung Bezirksspital  Dornach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. I. Name und Sitz der Stiftung
                            1    Unter  dem  Namen  „Bezirksspital  Dornach“  besteht  eine  öffentlich-  rechtliche Stiftung mit Sitz in Dornach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. II. Stiftungsvermögen
                            Das  Vermögen  der  Stiftung  besteht  aus  den  Spitalliegenschaften,  den  dazu gehörenden Einrichtungen, sowie aus dem Betriebskapital und ande-  ren Fonds. Die Einzelheiten ergeben sich aus der in Ziffer III aufgeführten  Eingangsbilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. III. Stiftungszweck
                            1    Stiftungszweck  ist  die  Erhaltung  und  der  Betrieb  eines  Regionalspitals  gemäss  der  Spitalgesetzgebung  des  Kantons  Solothurn,  welches  vorwie-  gend der spitalmässigen Versorgung der Bevölkerung des Bezirks Dorneck  und  nach  Massgabe  des  speziellen  Spitalkonzeptes  auch  der  Bevölkerung  des Bezirks Thierstein dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Versorgung  von  Patienten  aus  dem  Kanton  Basel-Landschaft  wird  durch  Vereinbarung  zwischen  den  Kantonen  Basel-Landschaft  und  Solo-  thurn geregelt; der Stiftungsrat ist hierzu anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Stiftungsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Oberstes  Organ,  welchem  die  Aufsicht  und  Leitung  obliegt,  ist  der  Stif-  tungsrat  mit  9  Mitgliedern.  Die  Mitglieder  werden  auf  eine  verfassungs-  mässige Amtsdauer wie folgt gewählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn, wovon min-  destens  2  im  Bezirk  Dorneck  Wohnsitz  haben  sollen.  2  Mitglieder  durch  den  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Landschaft.  1  Mitglied  durch  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Metallwerke  AG  Dornach.  1  Mitglied  durch  die  Einwohnergemeinde  Dor-  nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Stiftungsrat  konstituiert  sich  selbst.  Er  kann  aus  seiner  Mitte  Aus-  schüsse bilden und ihnen selbständige Kompetenzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stiftungsrat  vertritt  die  Stiftung  nach  aussen.  Die  rechtsverbindliche  Unterschrift  führen  der  Präsident,  der  Vizepräsident  und  der  Aktuar  des  Stiftungsrates  kollektiv  zu  zweien.  Der  Stiftungsrat  regelt  weitere  Unter-  schriftsberechtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. b) Kompetenzen
                            Als oberstes Organ hat der Stiftungsrat insbesondere folgende Kompeten-  zen:  a)   Verwaltung  des  Betriebs-  und  Finanzvermögens  und  Leitung  des  Spi-  talbetriebes;  b)   Wahl  des  Verwaltungsdirektors,  der  Chef-  und  leitenden  Ärzte,  der  Oberärzte und der obersten Leitung des Pflegedienstes;  c)   Erlass von Reglementen über die Organisation, den Betrieb, das Perso-  nalwesen und die Taxordnung des Spitals;  d)   Abschluss von Tarifverträgen;  e)   Aufsicht  über  die  Tätigkeit  des  Verwaltungsdirektors  sowie  der  Chef-  und leitenden Ärzte;  f)   Oberaufsicht in allen Personalfragen, Schaffung neuer Stellen;  g)   Abschluss von Kollektivverträgen für Personalversicherungen;  h)   Beschlussfassung über Budget, Nachtragskredite und Jahresrechnung;  i)    Bewilligung  von  Neuanschaffungen,  Genehmigung  von  Bauprojekten  innerhalb des Voranschlages;  k)   Antragstellung in Geschäften, die in die Kompetenz kantonaler Behör-  den fallen;  l)    Beschlussfassung in allen übrigen Geschäften, die nicht in den Kompe-  tenzbereich eines anderen Organs fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. c) Zustimmungsvorbehalt
                            Der Zustimmung des Regierungsrates bedürfen:  a)   Wahl des Präsidenten des Stiftungsrates, des Verwaltungsdirektors, der  Chef-  und  leitenden  Ärzte,  der  obersten  Leitung  des  Pflegedienstes,  sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses;  b)   Beschlüsse gemäss § 5 literae c, d und h.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. 2. Kontrollstelle
                            Die  Kontrollstelle  für  die  Revision  der  Jahresrechnungen  der  Stiftung  und  der  Fonds  besteht  aus  2  Mitgliedern.  1  Mitglied  wird  vom  Regierungsrat  des Kantons Solothurn und 1 Mitglied von den Metallwerken AG Dornach  auf eine verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. V. Bau- und Betriebskosten
1. Leistungen des Kantons Basel-Landschaft
                            Leistungen  des  Kantons  Basel-Landschaft  werden  durch  Vereinbarungen  zwischen  den  Kantonen  Basel-Landschaft  und  Solothurn  geregelt;  der  Stiftungsrat ist hierzu anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 9. 2. Leistungen des Kantons Solothurn
                            Der  Kanton  Solothurn  übernimmt  die  Bau-  und  Landerwerbskosten  sowie  das  jährliche  Betriebsdefizit  im  Rahmen  der  Gesetzgebung  über  Bau,  Be-  trieb  und  Unterhalt  von  Spitälern  im  Kanton,  abzüglich  der  Leistungen  nach § 8 sowie allfälliger freiwilliger Leistungen der Metallwerke AG Dor-  nach und der Einwohnergemeinde Dornach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. VI. Änderung der Stiftungsurkunde
                            Änderungen der Stiftungs-Urkunde werden, auf Antrag des Stiftungsrates  an  die  Aufsichtsbehörde,  vom  Regierungsrat  des  Kantons  Solothurn  vor-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. VII. Aufsicht: Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
                            1    Die  Stiftung  steht  unter  der  Aufsicht  des  Sanitäts-Departementes  des  Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Umwandlung  und  Aufhebung  der  Stiftung  sowie  die  Verwen-  dung ihres Vermögens entscheidet im Rahmen der solothurnischen Spital-  gesetzgebung der Regierungsrat des Kantons Solothurn (§ 53 EG ZGB).  III. Bilanz, Liegenschaften und Spezialfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eingangsbilanz per 1. Januar 1980  Aktiven  Passiven  Flüssige Mittel  153'975.80  Wertschriften Spital  5'000.00  Wertschriften  Spezialfonds  141'453.60  146' 453.60  Guthaben und Vorräte  1'026'208.10  Immobilien  1.00  Betriebseinrichtungen  63'261.00  Kreditoren  209'984.65  Vorschuss Kanton Solothurn  922'580.83  Betriebsvermögen  87'543.57  Fondsvermögen Spital  28'336.85  Vermögen Spezialfonds  141'453.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'389'899.50  1'389'899.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2. Verzeichnis der Liegenschaften und der Spezialfonds
                            a)   Liegenschaften  Katasterschatzung  GB Dornach Nr. 2560  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                255.64 Aren Spitalareal 63'260.00
                            Gebäude  −  Spital Nr. 11/Spitalweg  2'137'000.00  −  Schwesternhaus Nr. 2/Spitalweg  417'000.00  −  Spital Nr. 9/Spitalweg  384'400.00  −  Leichenhaus Nr. 9a/Spitalweg  9'000.00  −  Wohnhaus Nr. 17/Herzentalstrasse  98'600.00  −  Wohnhaus Nr. l9/Herzentalstrasse  7'400.00  −  Wohnhaus Nr. 21/Herzentalstrasse  26'900.00  −  Rebberghäuschen Nr. 14/Rainweg  300.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'143'860.00  b)   SpeziaIfonds (per 1. Januar 1980)  −  Freibettenfonds Bezirksspital Dornach  59'915.40  −  Freibettenfonds Bürgergemeinde Dornach  15'890.15  −  Henrietten Stiftung  65'648.05  Total Spezialfonds  141'453.60  IV. Schluss- und Übergangsbestimmung  Diese  Vereinbarung  tritt  mit  der  Unterzeichnung  durch  die  Vertragspar-  teien in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die Übereinkunft zwischen dem  Staat  Solothurn  und  den  Metallwerken  AG  Dornach  vom  14.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1964/13. Mai 1964 aufgehoben.  Vom Regierungsrat am 6. Juni 1980 beschlossen