Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz --> IV G/3/1
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  IV  G/3  Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz  (Erlassen vom Regierungsrat am 28. April 1997)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  2. Mai  1971  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  und  die  Gemeinden  sorgen  für  den  Schutz  der  wildwachsen-  den Pflanzen und der freilebenden Tiere und für die Erhaltung ihrer Lebens-  räume (Biotope).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat sorgt im Einvernehmen mit den interessierten Organisa-  tionen  für  die  Verbreitung  der  Idee  des  Arten-  und  Biotopschutzes  und  für  die Bekanntmachung der Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Insbesondere  ist  bei  der  Schuljugend  das  Interesse  an  der  Erhaltung  der  Pflanzen- und Tierwelt zu wecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Geschützte Pflanzenarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  dem  Gebiet  des  Kantons  Glarus  sind  folgende  wildwachsende  Pflan-  zen geschützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alle  aufgrund  von  Vorschriften  des  Bundes  oder  aufgrund  von  in  der  Schweiz  geltenden  internationalen  Abkommen  geschützten  Pflanzen,  insbesondere:  Alpenakelei  Aquilegia alpina  Alpenmohn                                       Papaver                                       alpinum  Drachenkopf                                     Dracocephalum                                     ruyschiana  Edelraute                                          Artemisia  (alle kleinen alpinen Arten)  (alle kleinen alpinen Arten)  Feuerlilie (beide Unterarten)  Lilium bulbiferum (beide Unterarten)  Hirschzunge                                     Phyllitis                                     scolopendrium  Hoher Rittersporn  Delphinium elatum  Lungenenzian                                   Gentiana                                   pneumonanthe  Mannsschild (alle Arten)  Androsace (alle Arten)  Orchideengewächse (alle Arten)  Orchidaceae (alle Arten),  inkl. Frauenschuh,  inkl. Cypripedium calceolus,  alle Knabenkräuter  alle Arten der Gattungen Orchis und  und Männertreu  Dactylorhiza und Nigritella nigra  Paradieslilie  Paradisea liliastrum  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  1)  GS IV G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten- und Biotopschutz – Bestimmungen  IV  G/3  Schwertlilie, blaue und gelbe  Iris sibirica und Iris pseudacorus  Seerose  Nymphaea alba  Türkenbund  Lilium martagon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zusätzlich:  Allermannsharnisch  Allium victorialis  Alpenscharte (beide Arten)  Saussurea alpina und S. discolor  Aronstab (Arune)  Arum maculatum  Bergnelkenwurz, kriechende  Geum reptans  Blutauge  Potentilla palustris  Glockenblume, breitblättrige  Campanula latifolia  Graslilie (beide Unterarten)  Anthericum ramosum und A. liliago  Moorenzian  Swertia perennis  Moosbeere  Vaccinium oxycoccos  Nieswurz  Helleborus viridis  Riesenflockenblume                         Stemmacantha                         rhapontica  Rohrkolben («Kanonenputzer»,  Typha (alle Arten)  alle Arten)  Rosmarinheide  Andromeda polifolia  Seidelbast (beide Arten)  Daphne mezereum und D. striata  Steinnelke                                         Dianthus                                         sylvestris  Zyklamen («Hasenohren»)  Cyclamen europaeum  alle polsterbildenden Alpenpflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Akelei, gewöhnliche  Aquilegia vulgaris  Alpenaster                                        Aster                                        alpinus  Anemone («Gemsbart»,  Pulsatilla alpina, P. apiifolia  alle Arten)  und P. vernalis  Buschwindröschen, gelbes  Anemone ranunculoides  Buschwindröschen,  Anemone narcissiflora  narzissenblütiges  Edelweiss  Leontopodium alpinum  Enziane, alle Arten ausser  Gentiana, alle Arten ausser  Lungenenzian (Lungenenzian,  G. pneumonanthe  vgl. Bst.  a  )  (Lungenenzian, vgl. Bst.  a  )  Felsenprimel, gelbe  Primula auricula  («Florblüemli», «Aurikel»)  Felsenprimel, rote  Primula hirsuta  Hauswurz (alle Arten)  Sempervivum arachnoideum,  S. montanum und S. tectorum  Maiglöckchen («Maierisli»)  Convallaria majalis  Märzenglöckchen  Leucojum vernum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Pfaffenhütchen, breitblättriges  Euonymus latifolius  Pimpernuss  Staphylea pinnata  Stechpalme  Ilex aquifolium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  verboten,  diese  Pflanzen  zu  pflücken,  auszugraben,  auszureissen,  feilzubieten, zu verkaufen, zu kaufen und zu versenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Arten- und Biotopschutz – Bestimmungen  IV  G/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den unter Absatz 1 Buchstabe  c  erwähnten Pflanzen dürfen bis zu fünf  Stück zu eigener Verwendung gepflückt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von  den  unter  Absatz  1  Buchstabe  d  erwähnten  Holzgewächsen  dürfen  höchstens drei Zweige zu eigener Verwendung gepflückt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Teilweise geschützte Pflanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  in  Artikel  2  nicht  besonders  erwähnten  Alpenpflanzen,  Knollen-  und  Zwiebelgewächse  dürfen  weder  in  grossen  Mengen  gepflückt  noch  aus-  gegraben,  ausgerissen,  verkauft  oder  gekauft  werden.  Davon  ausgenom-  men sind die Alpenrosen (Rhododendron hirsutum und Rh. ferrugineum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alpenpflanzen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  sind  Pflanzen,  die  ihre  Hauptverbreitung  auf  ungedüngten  Bergwiesen  und  in  der  Alpenregion  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Pflanzenschutzgebiete  Der  Regierungsrat  behält  sich  vor,  im  Einvernehmen  mit  den  Gemeinden  bestimmte  Gebiete  als  Pflanzenschutzgebiete  zu  erklären  und  darin  das  Pflücken und Ausgraben aller oder bestimmter Arten zu verbieten. Er erlässt  für die Pflanzenschutzgebiete besondere Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Geschützte Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf  dem  Gebiete  des  Kantons  sind  folgende  freilebende  Tiere  geschützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alle  aufgrund  von  Vorschriften  des  Bundes  oder  aufgrund  von  in  der  Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Tiere, insbe-  sondere:  Libellen, alle  Odonata  Tagfalter  Lepidoptera  Waldameisen, rote (Gruppe)  Formica rufa Gruppe  Wirbeltiere  Auerhahn und -henne  Tetrao urogallus  Bartgeier                                       Gypaetus                                       barbatus  Birkhenne                                     Lyrurus                                     tetrix  Fledermäuse, alle  Chiroptera  Igel  Erinaceus europaeus  Iltis                                                Mustela                                                putorius  Kriechtiere, alle  Reptilia  (Schlangen, Eidechsen,  Blindschleichen)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arten- und Biotopschutz – Bestimmungen  IV  G/3  Luchs  Lynx Iynx  Lurche, alle  Amphibia  (Frösche, Kröten, Unken,  Salamander, Molche)  Steinadler  Aquila chrysaetos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zusätzlich sind geschützt:  Schläfer, alle, und die Haselmaus   Gliridae (alle Arten)  Spitzmäuse, alle  Soricidae (alle Arten)  Weinbergschnecke  Helix pomatia
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich  einer  Bewilligung  gemäss  Artikel  10  ist  es  untersagt,  Tiere  dieser Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zu töten, zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstät-  ten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  lebend  oder  tot,  einschliesslich  Eier,  Larven,  Puppen  und  Nester,  mit-  zuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen,  zu  erwerben,  in  Gewahrsam  zu  nehmen  oder  bei  solchen  Handlungen  mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Vorschriften der Gemeinden  Die  Gemeinden  können  zum  Schutze  von  wildwachsenden  Pflanzen,  frei-  lebenden  Tieren  sowie  ihrer  Lebensräume  nötigenfalls  weitergehende  Vor-  schriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Erhaltung der Biotope  Alle  Massnahmen,  die  den  Lebensraum  geschützter  Tiere  und  Pflanzen  beeinträchtigen,  bedürfen  einer  Bewilligung  der  Direktion  für  Landwirt-  schaft,  Wald  und  Umwelt.  Als  solche  Biotope  gelten  insbesondere  Tümpel,  Sumpfgebiete,  Teiche,  Hecken  und  Feldgehölze.  Ebenso  ist  das  Verlegen  und Zudecken von Wasserläufen bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Ufervegetation  Die  Ufervegetation  der  öffentlichen  Gewässer  ist  nach  Artikel  21  des  Bun-  desgesetzes  über  den  Natur-  und  Heimatschutz  geschützt.  In  besonderen  Fällen  kann  die  Direktion  für  Landwirtschaft,  Wald  und  Umwelt  Ausnahme-  bewilligungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Abbrennen der Bodendecke  Das Abbrennen von dürrem Gras, Streue und Schilf ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 7 – 2 2  Arten- und Biotopschutz – Bestimmungen  IV  G/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Ausnahmebewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Erteilung  von  Ausnahmebewilligungen  zum  Sammeln  und  Ausgra-  ben  geschützter  Pflanzen  und  zum  Fangen  von  Tieren  zu  wissenschaft-  lichen  und  zu  Lehr-  und  Heilzwecken  sowie  zum  Sammeln  aromatischer  Pflanzen  und  zum  Fangen  freilebender  Tiere  zu  gewerblichen  Zwecken  ist  die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Arten,  die  aufgrund  der  Eidgenössischen  Jagd-  oder  Fischereigesetz-  gebung  geschützt  sind,  wird  die  Bewilligung  durch  die  Polizeidirektion  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Fischereiaufseher, Förster und Wildhüter  sind  verpflichtet,  die  Einhaltung  der  Bestimmungen  zum  Schutze  der  wild-  wachsenden  Pflanzen  und  freilebenden  Tiere  zu  überwachen  und  Ueber-  tretungen anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Arbeit vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Geltungsbereich  Diese  Bestimmungen  gelten  ohne  Rücksicht  auf  die  Eigentumsverhältnisse  am Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Bestimmungen treten auf den 1. Juli 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen vom 1. Mai 1972 über den Pflanzen- und Tierschutz im  Kanton Glarus werden damit aufgehoben.  5