Schulgelder von Mittelschülern aus Kantonen, welche nicht unter das Regionale Schulabkommen fallen
                            Schulgelder von Mittelschülern aus  Kantonen, welche nicht unter das  Regionale Schulabkommen fallen  Vom 4. März 1975 (Stand 4. März 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 13 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 9. August 1909  beschliesst :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Bisherige und neueintretende ausserkantonale Schüler, die nicht unter  das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Schü  -  lern und Lehrlingen aus den Partnerkantonen fallen und im Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975/1976 eine solothurnische Mittelschule auf eigene Kosten besuchen,  können diese bis zum Abschluss der Ausbildung besuchen. Die Eltern ha  -  ben für das Schuljahr 1975/1976 das Schulgeld nach folgenden Ansätzen zu  entrichten: für das ganze Schuljahr 1800 Franken, für das letzte Semester  der Abteilungen Gymnasium, Oberrealschule oder Wirtschaftsgymnasium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Ausserkantonale Schüler, die nicht unter das Regionale Schulabkommen  fallen, werden ab Schuljahr 1976/1977 in Mittelschulen des Kantons Solo  -  thurn nur aufgenommen, wenn die Eltern vor Beginn des Schuljahres  schriftlich erklären, während der ganzen Dauer der Ausbildung in einer  Mittelschule des Kantons Solothurn das Schulgeld nach den Ansätzen des  Regionalen Schulabkommens zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Für ausserkantonale Schüler, die im laufenden Schuljahr eine solothurni  -  sche Mittelschule besuchen und für die ihr Wohnsitzkanton das Schulgeld  bisher übernommen hat, die aber nicht unter das Regionale Schulabkom  -  men fallen, wird dem Wohnsitzkanton das Schulgeld nach den Ansätzen  des Regionalen Schulabkommens in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Rektoren der solothurnischen Mittelschulen werden beauftragt, dem  Erziehungs-Departement  eine  Liste  aller  Schüler  mit  ausserkantonalem  Wohnsitz oder mit Aufenthalt im Kanton Solothurn allein zum Zweck des  Schulbesuches einzureichen.  GS 86, 591
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 5
                            1  Die Rektoren der solothurnischen Mittelschulen haben jeweils bis spätes  -  tens 2 Monate nach Semesterbeginn die Zahl der ausserkantonalen Schü  -  ler, versehen mit den notwendigen Angaben, dem Erziehungs-Departe  -  ment zu melden. Einzug und Überweisung der Schulgelder nach Ziffer  1  und 2 erfolgen durch die Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere Ziffer Il des Regie  -  rungsratsbeschlusses vom 5. März 1968 über Schulgelder und Gebühren  nach § 13 des Kantonsschulgesetzes vom 29. August 1909 werden aufgeho  -  ben. Die übrigen Bestimmungen dieses Beschlusses sowie der Regierungs  -  ratsbeschluss vom 29. Juni 1973 über die Neufestsetzung der Einschreibe  -  gebühr bleiben anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Vorbehalten bleiben besondere bila  -  terale Abmachungen sowie das Inkrafttreten des Regionalen Schulabkom  -  mens auf Beginn des Schuljahres 1975/1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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