Reglement über die Gefangenen der Anstalten von Bellechasse
                            Reglement  vom 9. Dezember 1998  über die Gefangenen der Anstalten von Bellechasse  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  2.  Oktober  1996  über  die  Anstalten  von  Bellechasse (ABelG);  gestützt  auf  die  Stellungnahme  der  Verwaltungskommission  der  Anstalten  von Bellechasse;  auf Antrag der Justiz  -, Polizei  - und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
                            1   Dieses Reglement bestimmt die Stellung:  a)   der    gefangenen    Personen    im    Vollzug    einer    Strafe    oder    einer  freiheitsentziehenden  Massnahme  oder  im  vorzeitigen  Vollzug  einer  Strafe oder Massnahme (die Insassen) in den Anstalten von Bellechasse  (die Anstalten);  b)   der Besucher der Insassen.  Für  die  im  Heim  Tannenhof  gef  angenen  oder  eingewiesenen  Personen  gelten ausserdem die Bestimmungen eines Hausreglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Angehörige im Sinne dieses Reglementes gelten der Ehegatte oder der  eingetragene Partner, die Verwandten in gerader Linie und die Geschwister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Bestimmu  ngen   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches   und   der  Spezialgesetze und -  reglemente sowie des Konkordats über den Vollzug der  Freiheitsstrafen     und     Massnahmen     an     Erwachsenen     und     jungen  Erwachsenen  in  den  Kantonen  der  lateinischen  Schweiz  (das  Konkordat)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            a) Der Strafanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die     Strafanstalt     dient     dem     Vollzug     der     Strafen     und     der  freiheitsentziehenden  Massnahmen  oder  dem  vorzeitigen  Vollzug  gemäss  den  Bestimmungen  der  Bundesgesetzgebung  und  des  Konkordats.  Sie  umfasst  den  Zellentrakt,  das  Gebäude  für  die  Gefangenen  im  vorzeitigen  Strafvollzug und den Pavillon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Strafvollzug  beginnt  mit  einer  Beobachtungsphase,  die  einen  bis  sechzig Tage dauert. Während dieser Zeit wird der Verurteilte in der Regel  im  Zellentrakt  der  Strafan  stalt  untergebracht.  Anschliessend  kann  er,  falls  er  genügend  Selbstdisziplin  gezeigt  hat,  in  den  Pavillon  oder  in  das  Heim  Tannenhof aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Des Heims Tannenhof
                            1    Das  Heim  Tannenhof  dient  der  Aufnahme  von  Personen,  für  die  in  Anwendu  ng  der  Artikel  426  –439  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuchs  eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde, sofern diese Personen  nicht  die  öffentliche  Sicherheit  und  die  Sicherheit  des  Vollzugspersonals  und der Mitinsassen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Heim  ist  eine  Anstalt  mit  niedrigen  Sicherheitsvorkehrungen,  die  Personen,   die   ausser   einer   allfälligen   Methadon  -Behandlung   keiner  besonderen  medizinischen  Versorgung  bedürfen,  eine  geeignete  Betreuung  bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Heim  dient  ebenfalls  dem  Vollzug  vo  n  Freiheitsstrafen,  die  weniger  als ein Jahr dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Je   nach   Umständen   kann   die   Direktion   mit   der   Zustimmung   der  betroffenen     Einweisungsbehörden     weitere     Aufnahmen     ins     Heim  beschliessen,  sofern  die  Sicherheit  der  Vollzugspersonals,  der  Mitinsassen  und der   Allgemeinheit nicht gefährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Abweichungen
                            1   Die Direktion der Anstalten kann aus Gründen der Sicherheit, der Arbeit,  der  Gesundheit  oder  der  Ausbildung  von  den  Bestimmungen  über  die  Einweisung     der     Insassen     und     das     anstaltsinterne     stufenwei  se  Vollzugsregime abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Abweichungen  können  in  Erleichterungen  oder  Einschränkungen  des  anstaltsinternen  stufenweisen  Vollzugsregimes  (z.B.:  Zurückstufung  auf eine vorangegangene Etappe) bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Strafvollzugsplan
                            1    Für  Insassen,  die  zu  einer  Strafe  von  mehr  als  sechs  Monaten  verurteilt  wurden,   wird   ein   Strafvollzugsplan   oder   ein   Vollzugsplan   für   den  vorzeitigen   Strafvollzug   erstellt.   Dasselbe   gilt   für   Verurteilte,   deren  Aufenthalt  in  der  Anstalt  voraussichtlich  mindestens  sechs  Monate  dauern  wird;   dieser   Plan   enthält   Angaben   insbesondere   über   die   angebotene  Betreuung,    über    die    Arbeit    und/oder    die    Ausbildung,    über    den  Schadenersatz,  über  das  anstaltsinterne  stufenweise  Vollzugsregime  und  über  die  Beziehungen  zur  Aussenwelt.  Bei  Strafen  von  bis  zu  sechs  Monaten wird in der Regel ein vereinfachter Plan erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beim  Vollzug  einer  strafrechtlichen  freiheitsentziehenden  Massnahme  oder  bei  vorzeitigem  Vollzug  einer  solchen  Massnahme  enthält  der  Plan  Angaben  insbesondere  über  die  Behandlung  der  psychischen  Störung,  der  Abhängigkeit  oder  der  Störung  der  Entwicklung  der  Persönlichkeit  sowie  über die Mittel, wie die Gefährdung von Dritten vermieden werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Modalitäten dieser Pläne richten sich nach den konkordatsrechtlichen  Bestimmun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einhaltung der Vorschriften und Information
                            1      Die    Insassen    befolgen    die    gesetzlichen    und    reglementarischen  Bestimmungen  sowie  alle  allgemeinen  oder  besonderen  Weisungen  der  Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  unterstehen  der  Anstaltsdisziplin  und  befolgen  alle  allgemeinen  oder  besonderen  Anordnungen  des  Direktors  oder  des  Personals  im  Dienste  der  Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion  sorgt  dafür,  dass  die  Insassen  bei  ihrem  Eintritt  und  im  Verlauf  der  Inhaftierung  über  ihre  Rechte  und  ihre  Pflichten  informiert  werden. Die nö  tigen Informationen werden angeschlagen, und die Insassen  erhalten    ein    Exemplar    dieses    Reglements    zusammen    mit    einem  erläuternden Merkblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftpflicht
                            1  Die  Insassen,  die  absichtlich  oder  grobfahrlässig  Schaden  anrichten  oder  Massnahmen    verursache  n,    die    Kosten    nach    sich    ziehen,    sind    zu  Schadenersatz verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   kann   zu   diesem   Zweck   Abzüge   vom   Arbeitsentgelt  vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schadenersatz
                            1   Der Vollzug der freiheitsentziehenden Strafen oder der vorzeitige Vollzug  muss insbesondere   den Ersatz des Schadens fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck unterstützt die Direktion die Versöhnung zwischen dem  Insassen   und   der   geschädigten   Person.   Sie   nimmt   im   Rahmen   der  anwendbaren    konkordatsrechtlichen    Bestimmungen    die    notwendigen  Abzüge für den Ersatz des   Schadens vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bearbeiten der persönlichen Daten der Insassen
                            1  Die Direktion führt für jeden Insassen eine Verwaltungsakte, die die zum  Vollzug  der  Strafe  notwendigen  persönlichen  Daten  enthält.  Diese  Daten  werden   vor   oder   im   Laufe   der   Inhaftierung     insbesondere   bei   den  Gerichtsbehörden und den Einweisungsbehörden gesammelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jeden Insassen muss ausserdem eine Gesundheitsakte nach Artikel 54  dieses Reglementes geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Bearbeiten  der  persönlichen  Daten  wird  im  Übrigen  durch  die  Best  immungen der Gesetzgebung über den Datenschutz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsschutz
                            a) Unterredungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Jeder   hat,   nach   vorgängigem   schriftlichem   Gesuch,   Anrecht   auf  Unterredung  mit  dem  Direktor  oder  seinem  Stellvertreter  während  eigens  dafür vorgesehener Zusammenkünfte. Im Notfall kann jeder sich direkt und  ohne vorgängige Anmeldung an die genannten Personen wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Insassen können ihre Probleme auch mit anderen Personen im Dienste  der  Anstalten  besprechen,  unter  Vorbehalt  der  vom  Direktor  verfügten  Einschrä  nkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder  Insasse  kann  eine  Unterredung  mit  der  Strafvollzugskommission,  einer Subkommission der Verwaltungskommission, verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Aufsichtsbeschwerderecht
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer Veranlassung hat, sich über eine Massnahme oder eine Unterlassung  des  Direktors  oder  einer  Person  im  Dienst  der  Anstalten  oder  über  das  Verhalten   eines   Insassen   zu   beschweren,   kann   Aufsichtsbeschwerde  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtsbeschwerde  muss  begründet  sein  und  innert  zehn  Tagen  nach  Kenntnisnahme  des  beanstan  deten  Verhaltens  bei  der  zuständigen  Behörde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   wird   in   deutscher   oder   in   französischer   Sprache  durchgeführt,     je     nachdem,     welche     der     beiden     Sprachen     der  Beschwerdeführer gewählt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder  Insasse,  der  im  Zusammenhang  mit    einer  Aufsichtsbeschwerde  die  Anstandsregeln    verletzt    oder    missbräuchlich    vorgeht,    macht    sich  disziplinarisch strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 2. Aufsichtsbeschwerde gegen den Direktor
                            1  Aufsichtsbeschwerden   gegen   den   Direktor   werden   direkt   an   die  Sicherheits  -  und  Justi  zdirektion    gerichtet,  die  die  Verwaltungskommission  darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sicherheits  -   und   Justizdirektion     unterbreitet   dem   Direktor   die  Aufsichtsbeschwerde  zur  Stellungnahme.  Sie  kann  einen  Ausschuss  der  Verwaltungskommission    mit    der    Durchführung    eine  r    Untersuchung  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer  schriftlich eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 3. Aufsichtsbeschwerde gegen andere Mitarbeiter oder gegen
                            Insassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufsichtsbeschwerden  gegen  Personen  im  Dienst  der  Anstalten  oder  gegen Insassen werden beim Direktor eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor oder sein Stellvertreter prüft sie innert kurzer Frist. Er führt  selbst  die  Untersuchung  oder  lässt  eine  solche  durchführen,  hört  den  Beschwerdeführer    und    den    Beschwerdegegner    an    und    zieht    alle  notwendigen  Erkundigungen  ein.  Ausser  in  geringfügigen  Fällen  werden  die  Aussagen  des  Beschwerdeführers  und  der  beschuldigten  Person  in  ein  unterzeichnetes   Protokoll   aufgenommen:   die   Untersuchungshandlungen  werden aufgelistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entsch  eid über die Aufsichtsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer  mündlich  eröffnet;  er  wird  schriftlich  bestätigt,  wenn  der  Betroffene  dies  innert fünf Tagen verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 4. Beschwerderecht
                            1  Jede   Person,   die   durch   einen   Entscheid   des   Direktors   über   eine  Au  fsichtsbeschwerde    betroffen    ist,    kann    bei    der  Sicherheits  -    und  Justizdirektion    eine  Beschwerde  erheben.  Die  durch  die  Sicherheits  -  und  Justizdirektion     in  erster  Instanz  oder  auf  Beschwerde  hin  getroffenen  Entscheide   können   mit   Beschwerde   beim   Kantonsgerich  t   angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerde  muss  schriftlich  abgefasst  sein  und  Beschwerdegründe,  Anträge  und  Beweismittel  enthalten.  Sie  muss  innert  dreissig  Tagen  ab  Mitteilung des Entscheids bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im    Übrigen    gelten  die    Bestimmungen    des    Gesetzes    über    die  Verwaltungsrechtspflege.  Die  Beschwerde  hat  jedoch  keine  aufschiebende  Wirkung, und die Rüge der Unangemessenheit kann nicht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Eintrittsformalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufnahme
                            Für die Aufnahme der Insassen in die Anstalten ist ein von der zuständigen  Behörde        ausgestellter        schriftlicher        Strafvollstreckungs  -  oder  Einweisungsbefehl    oder    ein    solcher    für    den    vorzeitigen    Vollzug  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verwaltungsformalitäten
                            1     Jeder  Neueintretende  wird  vom  Oberaufseher  oder  von  einem  vom  Oberaufseher bezeichneten Stellvertreter empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom  Neueintretenden  werden  die  Personalien  festgestellt,  und  es  wird  eine  Durchsuchung  nach  den  Bestimmungen  über  die  Zwangsmassnahmen  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   wird   in   das   Insassen  register   eingetragen,   insbesondere   mit   dem  Vermerk des Einweisungsbefehls der zuständigen Behörde und der Angabe  der zu vollziehenden Strafe oder Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Hygiene
                            1    Jeder  Neueintretende  kann  gezwungen  werden,  ein  Bad  zu  nehmen  oder  zu duschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  aus  Gründen  der  Hygiene  oder  der  Arbeit  verpflichtet  werden,  sich die Haare schneiden zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Hinterlegung von Effekten und Wertsachen
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beim  Eintritt  und  bei  der  Rückkehr  von  einem  Ausgang  oder  von  einem  Arbeitsexternat   muss   der   Insasse   seine   Effekten   und   persönlichen  Gegenstände abgeben; ausgenommen sind seine Toilettenartikel, Fotos der  Angehörigen,  seine  Uhr,  sein  Ehering  und  Schreibma  terial.  Die  Direktion  kann  ihm  gestatten,  weitere  persönliche  Gegenstände  zu  behalten,  oder  anordnen, dass Wertgegenstände hinterlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sperrige Effekten oder solche, die aus anderen Gründen nicht zugelassen  werden   können,   werden   verweigert   und   auf      Kosten   des   Insassen  zurückgeschickt. Die Beschlagnahmung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus   Hygienegründen   dürfen   verderbliche   Gegenstände   und   Waren  vernichtet werden, was im Inventar verzeichnet wird; in der Regel wird der  Insasse vorher darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übe  r  die  vom  Insassen  hinterlegten  und  über  die  in  seinem  Besitz  belassenen  Gegenstände  wird  ein  Inventar  in  zwei  Exemplaren  erstellt.  Dieses Inventar muss vom Aufsichtspersonal und vom Insassen, der davon  ein Exemplar erhält, unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   die   dem   Insassen   überlassenen   Gegenstände   übernehmen   die  Anstalten bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl keine Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Aufbewahrung und Rückgabe der hinterlegten Gegenstände
                            1  Die   Anstalten   nehmen   die   hinterlegten   Gegenstände   in   sicheren  Gewahrsam.  Das  Geld  des  Insassen  wird  auf  ein  durch  die  Direktion  verwaltetes, internes Depotkonto gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Urlaub  werden  dem  Insassen  die  notwendigen  Gegenstände  und  Wertsachen in der Regel zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  hinterlegten  Effekten  und  W  ertsachen  werden  dem  Insassen  bei  der  Entlassung  gegen  Quittung  zurückgegeben.  Ergreift  ein  Insasse  die  Flucht,  so  werden  ihm  die  Effekten  und  die  Wertsachen  nicht  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  für  die  Strafe  oder  die  Massnahme  zurückgegeben;  sie  können  in diesem Fall der zuständigen Behörde ausgehändigt, zerstört oder  wieder gebraucht   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Hinterlegung und Rückgabe von Kleidungsstücken
                            1    Beim Eintritt oder bei der Rückkehr von einem Ausgang oder von einem  Arbeitsexternat  muss  der  Insasse  seine  Zivilkleider  und  seine  Leibwäsche  abgeben.  Diese  Gegenstände  werden  inventarisiert;  sie  werden  wenn  nötig  von  den  Anstalten  auf  Kosten  des  Insassen  instand  gesetzt  und  bis  zur  Entlassung aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dafür   erhält   der   Insasse   gegen   Quittung   Kleider   und   Wä  sche   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann das Tragen bestimmter persönlicher Kleider gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuteilung und Unterkunft
                            1  Nach  Abschluss  der  Eintrittsformalitäten  wird  der  Neueintretende  in  die  dem  Urteil  oder  dem  Einweisungsentscheid  entsprechende  Abteilung  der  Anstalten eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird in eine Zelle geführt. Das Inventar der Zelle wird gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 3 erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Eintrittsgespräche
                            1  Der  Neueintretende  muss  innert  kurzer  Frist  vom  Direktor  ode  r  seinem  Stellvertreter und von anderen Mitarbeitern über seine Rechte und Pflichten  sowie  über  den  Betriebsablauf  informiert  werden.  Ausserdem  wird  er  darüber  informiert,  dass  über  den  Vollzug  der  Sanktion  ein  Plan  erstellt  wird und dass er angehalten wir  d, an diesem Plan mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt des Insassen wird den übrigen Personen gemeldet, die mit der  Betreuung der Insassen beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Benachrichtigung der Angehörigen
                            Innert  drei  Tagen  kann  der  Neueintretende  seine  Angehörigen  über  seinen  Aufenthaltsort  benachrichtigen.  Er  muss  ihnen  dabei  die  nötigen  Angaben  insbesondere über Postverkehr, Besuche und Telefonbenutzung machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Innerer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zelle
                            1  Der  Insasse  verfügt  über  eine  Einzel  -  oder  eine  Gemeinschaftszelle.    Im  Bedarfsfall kann er in einem Schlafsaal untergebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Insasse ist für Ordnung und Sauberkeit in seiner Zelle verantwortlich.  Er  haftet  für  die  ihm  zur  Verfügung  gestellten  Gegenstände  wie  auch  für  den guten Zustand des Mobiliars und der E  inrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  wird  ein  Inventar  der  Zelle  in  zwei  Exemplaren  erstellt.  Dieses  wird  vom  Aufsichtspersonal  und  vom  Insassen,  der  davon  ein  Exemplar  erhält,  unterzeichnet.  Die  Direktion  bestimmt  durch  besondere  Weisungen  das  Mobiliar  und  die  persönlichen    Gegenstände,  über  die  der  Insasse  in  seiner  Zelle verfügen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohne  Bewilligung  der  Direktion  ist  es  verboten,  an  der  Zellentür  eine  Vorrichtung   anzubringen,   welche   die   Tür   von   innen   her   abzusperren  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schliessung der Türen
                            1    Im  Zellentrakt  der  Strafanstalt  und  im  Gebäude  der  Gefangenen  im  vorzeitigen Strafvollzug sind die Türen verschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über das Schliessen der Türen im Pavillon und im Tannenhof erlässt die  Direktion besondere Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Leben in der Gemeinschaf t
                            Der  Insasse  ist  verpflichtet,  die  Regeln  für  ein  Leben  in  der  Gemeinschaft  zu beachten und Störungen insbesondere durch Geräusche und Gerüche zu  vermeiden.     Die     Spezialbestimmungen     über     die     Freizeit     bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Unterhaltungen unter Insass en
                            Die  Insassen  dürfen  sich  mit  anderen  Insassen  unterhalten,  sofern  die  Direktion nicht bestimmte Einschränkungen erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Hygiene
                            Jeder  Insasse  muss  der  Körperpflege  die  notwendige  Beachtung  schenken  und    sich    nach    den    entsprechenden    Weisunge  n    und    Anordnungen,  namentlich am Morgen nach dem Aufstehen und bei der Rückkehr von der  Arbeit, täglich waschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verpflegung
                            1  Alle Insassen erhalten die gleiche, von den Anstalten gelieferte Kost; pro  Tag  werden  drei  Mahlzeiten  serviert.  Wer  eine  besonders  schwere  Arbeit  verrichtet, kann von der Direktion Zusatzrationen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Anspruch   auf   eine   besondere   Ernährung   haben   auf   Verlangen   die  Insassen,  die  auf  ärztliche  Anordnung  eine  Spezialkost  benötigen.  Für  Insassen, die aus erwiesener religiös  er Überzeugung gewisse entsprechende  Verpflegungsvorschriften  befolgen,  werden  von  Fall  zu  Fall  Anpassungen  angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist untersagt, von aussen Mahlzeiten oder Produkte, die zu Mahlzeiten  zubereitet werden müssen, in die Anstalten zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verschwendung ist disziplinarisch strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 9 Alkohol und Betäubungsmittel
                            1  Die  Herstellung,  das  Geniessen,  das  Mitbringen  und  das  Besitzen  von  alkoholhaltigen       Getränken,       nicht       verordneten       Medikamenten,  Betäubungsmitteln oder allen anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung sowie  das Handeln damit sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  bundesrechtlichen  Strafbestimmungen  auf  diesem  Gebiet  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Tabak
                            Über den Tabakgenuss erlässt die Direktion besondere Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Kiosk
                            Der Insasse kann nach Weisungen der Direktion im Kiosk einkaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausna  hmsweise  können  über  die  Anstalten  Einkäufe  ausserhalb  der  Anstalten getätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Arbeit und Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Arbeit
                            1  Der Insasse im Vollzug oder im vorzeitigen Vollzug einer Strafe muss die  ihm  zugewiesene  Arbeit  verrichten.  Der  Insasse  im  Vollzug  oder  im  vorzeitigen    Vollzug    einer    Massnahme    wird    zur    Arbeitsverrichtung  angehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dispens kann nur aus ausserordentlichen, von der Direktion zugelassenen  Gründen  oder  aus  Gesundheitsgründen  aufgrund  eines  Zeugnisses  des  Anstaltsarztes erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion  teilt  die  Arbeit  je  nach  den  Bedürfnissen  der  Anstalten  zu;  sie berücksichtigt dabei so weit wie möglich die Fähigkeiten, die Eignung,  die  Ausbildung  und  die  Interessen  jedes  Einzelnen.  Daneben  können  auch  die  Sicherheit  und  die  O  rganisation  der  Anstalten  massgebend  sein  für  die  Zuteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Insasse muss seine Arbeit gewissenhaft und diszipliniert verrichten.  Er   darf   sich   ohne   Zustimmung   seines   Vorgesetzten   nicht   von   einer  Arbeitsgruppe entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Insassen,   die   ihre   Strafe   in   Form   des   Arbeitsexternats   verbüssen,  unterstehen ausserdem den konkordatsrechtlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aus - und Weiterbildung
                            1    Der  Insasse,  der  eine  berufliche  Aus  -  oder  Weiterbildung  oder  Studien  absolvieren  möchte,  kann  bei  der  Direktion  ein  entsprechendes  Gesuch  stellen.   Die   Direktion   prüft,   ob   namentlich   folgende   Voraussetzungen  erfüllt sind:  a)   Die Dauer der Freiheitsentziehung erlaubt es.  b)   Es sprechen keine S  icherheitsgründe dagegen.  c)   Die  gewünschte  Ausbildung  entspricht  den  Fähigkeiten,  der  Eignung  und den finanziellen Mitteln des Insassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Direktion   zieht   die   notwendigen   Erkundigungen   ein.   Sie   kann  namentlich  vom  Insassen  verlangen,  dass  er  sich  eine  m  Berufseignungstest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterzieht  um  abzuklären,  ob  er  die  für  den  Abschluss  der  gewünschten  Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Insasse muss sich finanziell an den Ausbildungskosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Arbeit und Ausbildung ausserhalb der Anstalten
                            1     Unter   Einhaltung   der   erforderlichen   Vorsichtsmassnahmen   kann   die  Direktion  bewilligen,  dass  Insassen  ausserhalb  der  Anstalten  Arbeiten  verrichten sowie Lehren oder Studien absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  seiner  Zustimmung  kann  der  Insasse  bei  einem  privaten    Arbeitgeber  beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Arbeitsentgelt
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Insasse  erhält  zusätzlich  zu  den  Naturalleistungen  (Unterkunft,  Nahrung  und  Betreuung)  ein  Entgelt  für  seine  Arbeit.  Vom  Bruttobetrag  dieses  Entgelts  wird  ein  durch  das  Konkordat    bestimmter  Beitrag  an  die  Vollzugskosten abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   die   Teilnahme   an   einem   anerkannten   Grundausbildungs  -   oder  Weiterbildungsprogramm wird eine angemessene Vergütung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Arbeitsentgelt   und   die   Vergütung   (das   Arbeitsentgelt)   werden  namen  tlich  je  nach  den  erbrachten  Leistungen  sowie  der  Haltung  und  der  Motivation bei der Arbeit festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Arbeitsentgelt besteht aus drei Teilen:  a)   dem verfügbaren Betrag (65   %);  b)   dem gebundenen Betrag (20  %);  c)   dem gesperrten Betrag (15   %).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 6 b) Abhebungen
                            1     Der   Insasse   kann   den   verfügbaren   Betrag   für   seine   persönlichen  Bedürfnisse während der Haft frei verwenden und namentlich einsetzen für:  a)   die Unterstützung der Familie;  b)   die Rückzahlung von Schulden;  c)   bestimmte Ausbildungskosten;  d)   absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der gebundene Teil muss verwendet werden für:  a)   die     Zahlung     von     Entschädigungen,     die     dem     Opfer     als  Wiedergutmachung   zugesprochen   wurden   (OHG),   im   Umfang   von  höchstens   der   Hälfte   des   im   Vollzugsplan   für   die   Strafen   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen  festgesetzten  Betrags,  sowie  für  die  Unterhaltsbeiträge,  die   Beiträge   an   die   Sozialversicherungen   (z.B.   AHV/IV)   und   die  übrigen Versicherungsbeiträge;  b)   die  finanzielle  Beteiligung  an  den  Kosten  der  im  Vollzugsplan  für  die  Strafen  und  Massnahmen  im  ordentlichen  und  im  vorzeitigen  Vollzug  genehmigten Ausbildung;  c)   die  durch  die  Krankenversicherung  nicht  gedeckten  Gesundheitskosten  (z.B. Selbstbehalt, Anschaffung einer Brille);  d)   die zahnmedizinischen Kosten entsprechend der Aufteilung, die von der  Westschweizerischen        Konferenz        der        in        Straf  -  und  Massnahmenvollzugsfragen      zuständigen      kantonalen      Behörden  beschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der gesperrte Betrag dient der bedingten oder definitiven Entlassung oder  dem  Wegzug  aus  der  Schweiz  und  darf  vom  Insassen  nicht  angerührt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abhebungen dürfen nur so weit vorgenommen werden, als der erzieherische  Zweck des Arbeitsentgelts dadurch nicht vereitelt wird  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 c) Verwendung nach der Entlassung
                            1    Bei  der  Entlassung  wird  der  Saldo  des  Arbeitsentgelts  der  entlassenen  Person,      der      Erwachsenenschutzbehörde      oder      den      betroffenen  Sozialdiensten ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   der   Entlassene   der   Obhut   der     Behörde   für   Bewährungshilfe  unterstellt,  so  wird  der  gesperrte  Teil  dieser  Behörde  überwiesen;  in  den  übrigen    Fällen    wird    dieser    Teil    den    Sozialdiensten    oder    der  Einweisungsbehörde    übergeben.    In    letzterem    Fall    entscheidet    die  Einweisungsbehörde über die Z  uteilung und den Betrag. Sie berücksichtigt  dabei bestmöglich die Interessen der entlassenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 d) Rechtlicher Vorbehalt
                            Im Übrigen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches  und   die   konkordatsrechtlichen   Bestimmungen   über   das     Arbeitsentgelt  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Freizeitgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Im Allgemeinen
                            1  Als  Freizeit  gelten  die  Ruhepausen  sowie  die  Entspannungs  -  und  die  Ausbildungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  in  der  Zelle,  in  den  verschiedenen  Einheiten  und  in  den  eigens  dafür  vorgesehenen und ausgestatteten Räumen verbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   wird   im   Rahmen   der   Möglichkeiten   der   Anstalten   und   unter  Berücksichtigung der Erfordernisse des Strafvollzugs organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lärmende  Beschäftigungen  sind  in  der  Zelle  untersagt,  wenn  und  soweit  sie d  ie Nachbarn oder die Mitinsassen stören. Nach 20 Uhr sowie an Sonn  -  und Feiertagen sind sie verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Instrumente, Apparate und Datenträger
                            1     Die   Insassen   dürfen   in   ihrer   Zelle   ein   Instrument   spielen,   sofern  gewährleistet ist, dass die Mitinsassen  nicht gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Besitz  und  die  Benutzung  von  Apparaten  wie  Fernsehen,  Radios,  Personal  Computern,  analogen  oder  digitalen  Lesegeräten  sowie  analogen  oder digitalen Datenträgern werden von der Direktion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Besitz  und  die  Benutzung  von  Apparaten  für  Kommunikation  und  von Aufnahmegeräten sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Freizeitarbeiten
                            1  Die  Insassen  dürfen  in  ihrer  Zelle  oder  in  eigens  dafür  eingerichteten  Räumen  Arbeiten  künstlerischer  Art  oder  Bastelarbeiten  ausführen.  Der  Chefwärter  oder  sein  Stellvertreter  entscheidet  über  das  Belassen  oder  Zurverfügungstellen von Gegenständen, die eine Gefahr darstellen könnten,  sowie  über  den  Verkauf  der  von  den  Insassen  hergestellten  Produkte  nach  Abzug der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Insassen dürfen, sofern ihr Verha  lten befriedigend ist, in ihrer Freizeit  auch  bezahlte,  von  der  Direktion  zugewiesene  Arbeiten  ausführen.  Der  Erlös wird dem verfügbaren Arbeitsentgeltanteil gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Organisierte kulturelle Aktivitäten
                            Die  Direktion  organisiert  kulturelle  A  ktivitäten,  die  der  Unterhaltung  oder  der Vermittlung von Allgemeinbildung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Lektüre
                            1  Die Direktion stellt den Insassen eine Bibliothek zur Verfügung; sie setzt  die  Zutrittsbedingungen  fest.  Die  Insassen  dürfen  Bücher  ausleihen.  Sie  dürfen i  n dem von der Direktion festgesetzten Rahmen auch andere Bücher  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Insassen dürfen mit vorheriger Zustimmung der Direktion Zeitungen,  Zeitschriften  und  andere  Informationsträger  erwerben.  Diese  Käufe  dürfen  nur mit dem verfügbaren Teil des Arb  eitsentgelts bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Fortbildungskurse
                            1  Die  Insassen  dürfen  zu  den  von  der  Direktion  festgesetzten  Bedingungen  theoretische    Ausbildungskurse    besuchen.    Für    Fernkurse    ist    eine  Bewilligung der Direktion erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung kann umf  assen:  a)   eine   allgemeine   Fortbildung   für   Insassen,   deren   Schulkenntnisse  ungenügend sind oder die ihre Allgemeinbildung erweitern möchten;  b)   eine   theoretische   berufliche   Ausbildung   für   jene,   die   eine   Lehre  absolvieren oder ihre Ausbildung vervollständigen möchten;  c)   Sprachkurse für alle Interessierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit  keine  Sicherheitsgründe  dagegen  sprechen,  können  die  Insassen  zum Besuch von Kursen ausserhalb der Anstalten ermächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bestimmungen  dieses  Reglements  über  die  Aus  -  und  Weiterbildung  sowie jene der Konkordatsbehörden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Sport
                            Die  Direktion  fördert  und  organisiert  die  Ausübung  von  Einzel  -   und  Mannschaftssport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Medizinische und paramedizinische Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Grundsätze
                            1  Kranke  oder   verletzte   Insassen   haben   Anspruch   auf   medizinische  Versorgung,  die,  in  der  Regel  auf  Verlangen,  durch  das  Personal  der  Anstalten  oder  durch  einen  von  den  Anstalten  zugelassenen  Arzt  von  ausserhalb (Anstaltsarzt) gewährleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  dringenden  Fäl  len  erfolgt  der  Beizug  des  Anstaltsarztes,  selbst  wenn  der Betroffene dies nicht verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Personen  im  Dienste  der  Anstalten  sind  verpflichtet,  der  Direktion  unverzüglich  diejenigen  Insassen  zu  melden,  deren  Zustand  eine  sofortige  ärztliche Untersuch  ung erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Ärztliche Untersuchung bei Eintritt
                            1  Jeder  Neueintretende  muss  sich  innert  Wochenfrist  einer  gründlichen  ärztlichen Untersuchung durch den Anstaltsarzt unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei schweren oder zweifelhaften Fällen kann der Arzt anordnen, dass eine  eingehende  Untersuchung  in  einem  Spital  oder  durch  einen  Spezialisten,  der die Anforderungen im Sicherheitsbereich erfüllt, vorgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Arztvisiten
                            1  Die  regelmässigen  Arztvisiten  durch  die  Anstaltsärzte  finden  zweimal  wöchentlich sta  tt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der  erkrankte,  unpässliche  oder  verletzte  Insasse  meldet  sich  beim  Dienstverantwortlichen gemäss den Weisungen der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Ärztliche Behandlung
                            a) Gewöhnliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Leichtere   Krankheiten   und   Unfälle   werden   in   der   Zelle   oder   im  Krankenzimmer behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Insasse  ist  verpflichtet,  die  vom  Arzt  oder  vom  Pflegepersonal  verordnete Behandlung zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  beim  Eintritt  mitgebrachten  oder  später  erhaltenen  Medikamente  können  dem  Insassen  nur  mit  Zustimmung  eines  Anstaltsarztes  belassen  werde  n.  Wenn  nötig  setzt  sich  dieser  mit  dem  behandelnden  Arzt  in  Verbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 b) Spitaleinweisung
                            Über   die   Einweisung   eines   Insassen   in   ein   Spital   entscheidet   der  Anstaltsarzt.  Die  Wahl  des  Spitals  erfolgt  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  im  Sicherheitsbereich  und  mit  dem  Einverständnis  der  Direktion.  In  dringenden  Fällen  kann  die  Direktion  die  Spitaleinweisung  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zahnärztliche Versorgung
                            1  Der    Insasse    hat    Anspruch    auf    eine    angemessene    zahnärztliche  Versorgung, die in der Regel  durch den Anstaltszahnarzt geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Versorgung   umfasst   zuerst   die   unerlässliche   und   dringliche  Behandlung  zur  Bekämpfung  des  Schmerzes  und  zur  Sicherstellung  des  Kauvermögens.  Später  kann  auch  eine  notwendige,  aber  nicht  dringende  zahnärztli  che Versorgung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Konkordatsbehörden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung
                            1  Der Insasse darf gemäss den von der Direktion festgesetzten Bedingungen  den Psychiater oder den  Psychotherapeuten der Anstalten konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  gewissen  Fällen  wird  der  Insasse  verpflichtet,  diese  Spezialisten  aufzusuchen, wenn dadurch die Chancen der sozialen Wiedereingliederung  verbessert oder die Risiken einer Gefährdung der öffentlichen Ordnun  g und  Sicherheit verringert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Artikel 47  –50 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Kosten
                            1  Die  Übernahme  der  Arztkosten  und  der  Kosten  für  Medikamente  wird  durch    die    Bestimmungen    des    Konkordats    und    durch    jene    der  Konkordatsbehörden geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Insasse   ist von den Anstalten gegen Unfall versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gesundheitsakte
                            1  Die Daten über den Gesundheitszustand jedes einzelnen Insassen müssen  in   einem   vom   Anstaltsarzt   in   Zusammenarbeit   mit   allen   betroffenen  Gesundheitsfachleuten geführten Aktenheft enthalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Überweisung  eines  Insassen  in  eine  andere  Strafanstalt  kann  der  neue    behandelnde    Arzt    beim    Anstaltsarzt    Informationen    über    den  Gesundheitszustand  des  Insassen  einholen,  soweit  dies  für  die  ärztliche  Weiterversorgung  des  Insassen  notwe  ndig  ist.  Mit  dem  Einverständnis  des  Insassen kann dem neuen behandelnden Arzt das Original oder eine Kopie  der vollständigen Gesundheitsakte übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Sozialfürsorge und geistliche Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Sozialfürsorge
                            1  Der  Insasse  kann  s  ich  bei  persönlichen  Angelegenheiten  und  familiären  Problemen  an  den  Sozialdienst  der  Anstalten  wenden.  Diese  Fürsorge  umfasst namentlich folgende Bereiche:  a)   die Hilfeleistung im Beziehungs  - oder sozialen Bereich;  b)   die Bereinigung seiner materiellen Si  tuation;  c)   die  Beziehungen  des  Insassen  zu  den  Behörden,  den  Sozialinstituten  und  allen  anderen  betroffenen  Dritten,  insbesondere  zum  Beistand,  zur  vorsorgebeauftragten Person und zum Arbeitgeber;  d)   die Ausgangsgesuche;  e)   die Freizeitgestaltung und die sportliche Betätigung;  f)    die  Vorbereitung  auf  die  Entlassung,  die  Halbfreiheit  und  die  bedingte  Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sozialdienst der Anstalten arbeitet mit dem Amt für Bewährungshilfe  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Geistliche Betreuung
                            a) Anstaltsseelsorger und Vertreter anderer  Religionsgemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Insasse kann sich in moralischen und religiösen Angelegenheiten an  einen   Anstaltsseelsorger   oder,   wenn   er   einer   Religionsgemeinschaft  angehört, die keinen Anstaltsseelsorger hat, an einen anerkannten Vertreter  sein  er Religion um Rat und Hilfe wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Besuche    der    Anstaltsseelsorger    und    der    Vertreter    anderer  Religionsgemeinschaften   können   aus   Sicherheitsgründen   eingeschränkt  oder aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Einsatz  der  katholischen  und  der  reformierten  Anstaltsseel  sorger  sowie  gegebenenfalls  von  Vertretern  anderer  Religionen  wird  in  einer  Leistungsvereinbarung gemäss der Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 b) Anstaltsgottesdienste
                            Der  Insasse  kann,  unter  Vorbehalt  der  Sicherheitsmassnahmen,  an  den  in  den Anstalten   gefeierten Gottesdiensten teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Beziehungen zur Aussenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Briefwechsel
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich darf der Insasse brieflich mit der Aussenwelt frei verkehren  und Schriften empfangen; der Briefwechsel ist nicht begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Insasse  muss  seine  Briefe  in  einen  Umschlag  legen,  der  die  Adresse  des   Empfängers   und   den   Namen   des   Absenders   mit   dem   Vermerk  «Postfach  1,  1786  Sugiez»  trägt.  Dieser  Umschlag  ist  unverschlossen  in  einen Briefkasten der Anstalten einzuwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Gesuche  der   Insassen   über   die   Einzelheiten   des   Strafvollzugs  (Arbeitsentgelt,   Ausgangsbewilligungen,   Überweisung,   Arbeitsexternat  und/oder  Arbeits  -  und  Wohnexternat,  Aus  -  und  Weiterbildung,  bedingte  Entlassung,  usw.)  werden  vor  dem  Versand  an  die  zuständigen  Behö  rden  der Direktion zur Stellungnahme unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Direktion  kann  Einschränkungen  anordnen,  wenn  und  soweit  die  Ordnung und der normale Betriebsablauf der Anstalten dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 b) Kontrollen
                            1    Grundsätzlich  werden  die  vom  Insassen  geschr  iebenen  und  die  an  ihn  adressierten  Briefe  von  der  Direktion  kontrolliert,  mit  Ausnahme  des  Briefwechsels,  den  der  Insasse  mit  der  Gerichtsbehörde,  der  Sicherheits  -  und  Justizdirektion  ,  der  Staatsanwaltschaft  oder  seinem  Strafverteidiger  führt.  Bei  Missbra  uch  kann  die  Sicherheits  -  und  Justizdirektion  jedoch  in  diesen Fällen die Kontrolle der Korrespondenz anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   kann   erlauben,   dass   der   Briefverkehr   zwischen   dem  Gefangenen  und  einem  Kirchenvertreter,  einem  Arzt,  einem  Notar,  einem  Beistand     oder   einer   vorsorgebeauftragten   Person   sowie   jeder   anderen  Vertrauensperson mit ähnlichen Aufgaben nicht kontrolliert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 c) Von der Direktion getroffene Massnahme
                            1  Offensichtlich  ehrverletzende  Briefe,  solche,  die  schwere  Drohungen  enthalten  o  der  deren  Inhalt  die  Ordnung  und  die  Sicherheit  gefährden  können, werden weder abgeschickt noch verteilt. Der Absender wird davon  in    Kenntnis    gesetzt;    im    Wiederholungsfall    wird    er    nicht    mehr  benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  von  Absatz  1  sind  anwendbar,  w  enn  ein  Empfänger  der  Direktion  gegenüber  unmissverständlich  zum  Ausdruck  bringt,  dass  er  mit dem Insassen keinen Briefkontakt mehr wünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktion  kann  Briefe,  die  nicht  in  Französisch  oder  in  Deutsch  geschrieben  sind,  auf  Kosten  des  Insassen  übe  rsetzen  lassen,  wenn  sie  genügend    Gründe    hat    anzunehmen,    dass    der    Inhalt    gegen    die  Bestimmungen    von    Absatz    1    verstösst.    Sie    kann    dafür    einen  Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Informationsaustausch
                            Die   Bestimmungen   der   Artikel   58  –60   gelten   sinngemäss   für   d  en  Informationsaustausch mit analogen oder digitalen Datenträgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Telefon und andere Sendeapparate mit oder ohne Kabel
                            1  Die  Benutzung  der  Telefone  wird  durch  die  Direktion  geregelt.  Der  Gebrauch von tragbaren oder mobilen Apparaten ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Arbeit werden dem Insassen nur dringende Mitteilungen von  aussen übermittelt oder mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Telefongespräche können überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Postpakete
                            1  Der  Insasse  darf  pro  Jahr  sechs  Postpakete  erhalten,  jedoch  höchstens  eines  pr  o  Monat.  Das  Gewicht  darf  fünf  Kilo  nicht  überschreiten.  Die  zusätzlichen Pakete werden nicht verteilt und an den Absender, auf dessen  Kosten, zurückgeschickt; wenn der Absender nicht vermerkt ist oder daraus  übermässige   Kosten   entstehen,   werden   sie   mit   der   Zustimmung   des  Adressaten an andere Insassen verteilt oder vernichtet; in diesem Fall wird  der Insasse darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pakete werden kontrolliert und dem Insassen offen übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Medikamente,  Alkohol,  Betäubungsmittel  und  verderbliche  Lebens  mittel  sowie  Lebensmittel,  die  gekocht  werden  müssen,  dürfen  nicht  an  die  Insassen  geschickt  werden.  Die  Pakete,  die  diesen  Vorschriften  nicht  entsprechen,    werden    nicht    angenommen    oder    gemäss    Absatz    1  zurückgeschickt,   es   sei   denn,   dass   ihr   Inhalt   in   Anwend  ung   dieses  Reglementes beschlagnahmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Insassen können von der Direktion die Erlaubnis erhalten, auf eigene  Kosten und Gefahr Pakete mit der Post zu verschicken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Geldempfang und Geldsendungen
                            1  Alle  geringen  Geldbeträge,  die  der  Insasse  w  ährend  seines  Aufenthaltes  erhält    oder    bringt,    werden    gegen    Quittung    auf    das    verfügbare  Arbeitsentgelt-  Konto  überwiesen.  Die  übrigen  Beträge  werden  auf  das  Depotkonto einbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Insassen   können   von   der   Direktion   zu   Geldüberweisungen   an  Angehörige  und  ausnahmsweise  an  Drittpersonen  ermächtigt  werden.  Vor  jeder   Ermächtigung   zu   einer   Geldüberweisung   muss   der   Insasse   eine  förmliche  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  von  allfälligen  Schulden  im  Sinne von Artikel 36 Abs. 1 eingehen; Artikel 36 Abs. 2 bleibt vor  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   ein   Insasse   ganz   oder   teilweise   arbeitsunfähig,   so   bleibt   die  Möglichkeit  vorbehalten,  einen  Teil  der  Renten  zu  verwenden,  die  er  für  die Bezahlung seiner Pensionskosten erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Besuche
                            a) Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nur  Personen  mit  einer  ordnungsgemässen  Bewilligung  der  Direktion  können  den  Insassen  Besuche  abstatten.  Die  Insassen  haben  das  Recht,  Besuche  zu  verweigern,  mit  Ausnahme  jener  von  Personen,  die  gesetzlich  mit der Verteidigung ihrer Interessen beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer einen Insass  en besuchen will, muss mindestens fünf Tage im Voraus  ein  schriftliches  Gesuch  mit  Angabe  des  Grundes  für  den  Besuch  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            seiner  Stellung  gegenüber  dem  Insassen  (z.B.  den  Verwandtschaftsgrad)  einreichen;    dem    Gesuch    ist    ein    Identitätsausweis    beizulegen.    Bei  Ablehnung des Gesuches benachrichtigt die Direktion den Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Folgende Personen dürfen die Insassen ohne vorgängiges Gesuch, jedoch  nach vorgängiger Benachrichtigung der Direktion, besuchen:  a)   die Anwälte;  b)   die         Anstaltsseelsorger         und         die         Vert  reter         anderer  Religionsgemeinschaften;  c)   die Beistände oder vorsorgebeauftragten Personen;  d)   die    Mitarbeiter    der    Einweisungsbehörden    und    der    Ämter    für  Bewährungshilfe;  e)   die Mitarbeiter der Sozialfürsorgedienste;  f)    die Mitarbeiter der OHG  -Beratungsstel  len;  g)   die    ehrenamtlichen    Gefangenenbesucher,    die    im    Besitz    einer  Bewilligung des Amtes für Bewährungshilfe sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ehemalige Insassen erhalten in der Regel während zwei Jahren nach ihrer  Entlassung  keine  Besuchsbewilligung;  sie  dürfen  auch  nicht  das  Area  l  der  Anstalten betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 b) Besuchszeiten und -dauer
                            1  Die Direktion setzt die Besuchstage und  -zeiten fest. Grundsätzlich haben  die  Insassen  das  Recht,  mindestens  zwei  Mal  pro  Monat  Besuche  zu  empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer der Besuche ist auf neunzig Mi  nuten beschränkt. Die Direktion  kann,  insbesondere  um  der  persönlichen  Situation  der  Besucher  oder  der  Insassen Rechnung zu tragen, die Besuchsdauer verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  in  Artikel  65  Abs.  3  bezeichneten  Personen  haben  das  Recht,  die  Insassen  ohne  Beschränkun  g  der  Besuchsdauer  und  der  Besuchszeiten  aufzusuchen, unter Vorbehalt der Erfordernisse der Tagesordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 c) Ablauf
                            1   Die Besuche finden grundsätzlich unter Aufsicht statt, mit Ausnahme der  Besuche  von  Personen  nach  Artikel  65  Abs.  3.  In  allen  Fäll  en  erfolgt  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  werden  pro  Insasse  höchstens  zwei  erwachsene  Besucher  zugelassen.  Handelt es sich um Angehörige, so dürfen jedoch vier Personen gemeinsam  dem Insassen einen Besuch abstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  B  esucher  muss  alle  Geldbeträge,  die  er  dem  Insassen  überreichen  will,   dem   Verantwortlichen   abgeben   (Höchstbetrag:   100   Franken   pro  Besuch).  Die  Anwälte,  die  Beistände  oder  vorsorgebeauftragten  Personen,  die      Mitarbeiter      des      Amtes      für      Bewährungshilfe      und      der  Sozialfürsorgedienste   können   den   Insassen   die   zur   Wahrung   ihrer  Interessen notwendigen Dokumente direkt aushändigen. Die Kontrollen aus  Sicherheitsgründen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Besucher  müssen  den  Weisungen  und  Anordnungen  des  Personals  Folge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 d) Durchsuchung und andere Massnahmen
                            1  Die     Direktion     kann     gemäss     den     Bestimmungen     über     die  Zwangsmassnahmen    die    Durchsuchung    der    Besucher    oder    andere  Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Missbrauch  oder  Störung  der  Ordnung  oder  der  Sicherheit  kann  die  Direk  tion  für  diese  Besuche  eine  Überwachung  oder  Einschränkungen  anordnen oder sie verbieten. Die Überwachung der Besuche von Anwälten  und Geistlichen kann jedoch nur durch die Sicherheits  -  und Justizdirektion  angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede  Person,  die  ohne  Bewilligung  das  Areal  der  Anstalten  betritt,  kann  zurückgewiesen   werden.   Das   Gleiche   gilt   für   die   Besucher,   die   die  Modalitäten für den Ablauf des Besuches nicht einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Ausgangsbewilligungen
                            1    Ausgangsbewilligungen  werden  den  Insassen  gemäss  de  n  Bestimmungen  des Konkordats und der Konkordatsbehörden erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Umstände  es  rechtfertigen,  kann  die  zuständige  Behörde  zusätzliche oder einschränkendere Bedingungen festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  seiner  Rückkehr  von  einem  Urlaub  muss  der  Insasse  gemäss  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 17 und 19 die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände,
                            Wertsachen und Zivilkleider hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  für  die  eine  fürsorgerische  Unterbringung  angeordnet  wurde,  erhalten Ausgang gemäss der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Im Allgemeinen
                            1  Dieses  Kapitel  bestimmt  die  Zwangsmassnahmen,  die  nach  dem  Gesetz  gegen Insassen und Besucher getroffen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Zwangsmassnahmen im Sinne dieses Kapitels gelten:  a)   der     Durchgang     durch     die     Detektionsschleife     oder     ande  re  Kontrollapparate;  b)   die Identitätskontrollen und die erkennungsdienstlichen Massnahmen;  c)   die Durchsuchung von Personen, Fahrzeugen und Gegenständen;  d)   die Beschlagnahme von Gegenständen;  e)   der körperliche Zwang und der Gebrauch von Waffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ge  genüber anderen Personen getroffenen Zwangsmassnahmen werden  durch die Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei geregelt, die  sinngemäss gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Identitätskontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1  Das  Personal  der  Anstalten  ist  befu  gt,  bei  Insassen  und  Besuchern  Identitätskontrollen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Weigert  sich  ein  Besucher,  sich  auszuweisen,  so  kann  er  bis  zum  Eintreffen   der   Polizei   zur   Identifizierung   und   Rechtfertigung   seiner  Anwesenheit auf dem Areal der Anstalten zurückgehalten w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu  Beginn  ihrer  Inhaftierung  oder  Verwahrung  müssen  sich  die  Insassen  erkennungsdienstlichen  Massnahmen  wie  fotografischen  Aufnahmen  und  dem Anfertigen von Fingerabdrücken unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Durchsuchung und Kontrolle der Kleider und des Gepäcks
                            a) Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Personal  der  Anstalten  ist  befugt,  die  Besucher  sowie  ihre  Kleider  und ihr Gepäck zu durchsuchen:  a)   wenn   Anzeichen   vermuten   lassen,   dass   die   Person   Stoffe   oder  Gegenstände  verheimlicht,  die  nicht  in  die  Anstalten  hineingebracht  werden  dürfen, die den Insassen nicht ausgehändigt werden dürfen oder  die dazu dienen könnten, eine strafbare Handlung zu begehen oder eine  Flucht zu verwirklichen;  b)   um seine eigene Sicherheit oder die anderer Personen zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Insassen  werden  bei  ihrem  Eintritt  in  die  Anstalten  durchsucht.  Sie  und ihre Zellen dürfen zudem jederzeit durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Analyse einer Urinprobe und der Atemlufttest bei Insassen sowie die  Durchsuchung  der  Besucher  darf  nur  durch  den  Direktor  oder  in  seiner  Abwes  enheit durch seinen Stellvertreter angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Artikels 71 Abs. 2 sind anwendbar beim Besucher,  der eine Durchsuchung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 b) Modalitäten
                            1  Die  Durchsuchung  muss  so  schonend  wie  möglich  durchgeführt  werden.  Auss  er  wenn  es  die  unmittelbare  Sicherheit  erfordert,  kann  die  Person  nur  durch eine Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leibesvisitation   der   Insassen   ist   von   einem   Arzt   oder,   in  Dringlichkeitsfällen,  von  eigens  dafür  ausgebildetem,  dem  medizi  nischen  Dienst  zugehörigen  Personal  vorzunehmen.  Sie  wird  im  Krankenzimmer  oder in einem anderen geeigneten Raum durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 c) Erfolgreiche Durchsuchung
                            1  Die    gefundenen    Gegenstände    und    Stoffe    werden    gemäss    den  Bestimmungen   des   Artikels   76   beschlagnahmt,   wenn   ihr   Besitz   nach  diesem Reglement verboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Disziplinarrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Durchsuchung von Fahrzeugen
                            1  Das  Personal  der  Anstalten  ist  befugt,  auf  dem  Areal  der  Anstalten  befindliche  Fahrzeuge  von  Besuchern  zu  durchsuchen,  wenn  Anzeichen  vermuten   lassen,   dass   sie   Gegenstände   oder   Stoffe,   die   nicht   in   die  Anstalten  hineingebracht  werden  dürfen,  oder  Gegenstände  enthalten,  die  dazu  dienen  können,  eine  strafbare  Handlung  zu  begehen  oder  eine  Flucht  zu verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   das   Fahrzeug   verschlossen,   so   fordert   das   Personal,   ausser   in  Dringlichkeitsfällen, die Hilfe der Polizei an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Beschlagnahme
                            1  Die  Gegenstände  und  die  Stoffe,  deren  Besitz  verboten  ist,  können  beschlagnahmt werden. Es wird ein Protokoll darüber erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anstelle  der  Rückgabe  an  die  berechtigte  Person  kann  die  Direktion  anordnen,     dass     die     beschlagnahmten     Gegenstände     und     Stoffe  gebrauchsuntauglich,    zerstört    oder    wieder    eingesetzt    werden.    Die  Lebensmittel, deren Besitz verbot  en ist, werden ohne Weiteres vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gegenstände und die Stoffe, die möglicherweise einer strafrechtlichen  Beschlagnahme      unterliegen      könnten,      werden      der      zuständigen  Strafverfolgungsbehörde   ausgehändigt,   nachdem   ein   Bericht   darüber  erstellt worden   ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Körperlicher Zwang
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In     Notfällen     kann     das     Personal     der     Anstalten     körperliche  Zwangsmassnahmen  anwenden,  die  der  Aufrechterhaltung  von  Ordnung,  Sicherheit und Disziplin dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  eine  Person  verletzt,  so  trifft  das  Personal  der  Anstalten  alle  geeigneten Massnahmen, um ihr zu helfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 b) Zwangsmittel
                            1  Es können insbesondere folgende Zwangsmittel angewendet werden:  a)   körperlicher Zwang;  b)   Fesseln   der   Gliedmassen   mit   Handschellen,   Seilen   oder   anderen  Mitteln;  c)   Wasserwerfer;  d)   Sprays (Pfeffer  - oder andere Sprays);  e)   Hunde;  f)    nichtletale Waffen oder Schusswaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Benutzung  von  Sprays  und  Hunden  sowie  von  nichtletalen  Waffen  oder  Schusswaffen  ist,  je  nach  den  Umständen,  nur  in  folgenden  Fällen  erlaubt:  a)   wenn eine Person angegriffen oder unmittelbar bedroht wird;  b)   wenn  an  wichtigen  Einrichtungen  grosse  Materialschäden  verursacht  werden  und  die  Ordnung  nicht  durch  andere  Mittel  wieder  hergestellt  werden kann;  c)   bei einer Geiselnahme;  d)   wenn  ein  Insasse,    der  ein  Verbrechen  oder  ein  schwer  wiegendes  Vergehen   begangen   hat   oder   dessen   dringend   verdächtigt   wird,  versucht, sich durch Flucht der Festnahme oder der Haft zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dem  Schusswaffengebrauch  hat  immer  der  Warnruf  «Halt,  oder  ich  schiesse»  vora  uszugehen;  wenn  die  Umstände  dies  zulassen,  so  wird  ein  Warnschuss  abgegeben.  Eine  Gefährdung  des  Lebens  muss  so  lange  wie  irgendwie möglich vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 c) Pflichten des Personals
                            Werden  bei  einer  Intervention  Sprays,  Hunde,  nichtletale  Waffen  oder  Schusswaffen  eingesetzt  oder  Besucher  oder  Fahrzeuge  durchsucht,  so  muss  der  Direktion  spätestens  innert  24  Stunden  ein  ausführlicher  Bericht  vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 d) Aufsichtsbeschwerde
                            Wer    Gegenstand    einer    Zwangsmassnahme    oder    einer    sich    darauf  beziehenden  Handlung  ist,  kann  gemäss  den  Artikeln  10  ff.  (vgl.  Art.  33  ABelG) eine Aufsichtsbeschwerde erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. KAPITEL  Disziplinarstrafen und –  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80a Grundsatz
                            Jeder  Insasse,  der  schuldhaft  gegen  dieses  Reglement  oder  gegen  die  die  sbezüglichen Richtlinien und Weisungen verstösst, die Anordnungen des  Personals   nicht   befolgt   oder   den   Anstaltsbetrieb   stört,   macht   sich  disziplinarisch   strafbar;   Gehilfenschaft   und   Anstiftung   sind   ebenfalls  strafbar (Art. 29 ABelG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Disziplinarver gehen
                            Disziplinarstrafen werden verhängt wegen:  a)   Flucht und Fluchtversuchs;  b)   Beschaffung,   Handel   und   Besitz   von   Waffen   oder   gefährlichen  Gegenständen oder anderen verbotenen Gegenständen;  c)   Anstiftung       und       Beihilfe       zu       Flucht,       Auflehnung       oder  Materialbeschädigung;  d)   Konsum,     Beschaffung,     Handel     und     unerlaubtem     Besitz     von  Betäubungsmitteln,    alkoholhaltigen    Getränken    oder    Stoffen    mit  ähnlicher Wirkung;  e)   Nichteinhalten der Urlaubsbedingungen, insbesondere was den Konsum  von Betäubungsmitteln und Alkohol betrifft;  f)    Arbeitsverweigerung  und  jeder  anderen  böswilligen  Haltung  bei  der  Arbeit;  g)   Veräusserung  und  absichtlicher  oder  grobfahrlässiger  Zerstörung  von  Werkzeugen,  Apparaten,  Einrichtungen  oder  anderen  Gütern,  die  den  Anstalten,  dem  Personal  oder  and  eren  Insassen  gehören  oder  sich  auf  dem Areal der Anstalten befinden;  h)   unerlaubtem    Verkehr    mit    anderen    Insassen    oder    mit    Personen  ausserhalb der Anstalten;  i)    Verschwendung von Nahrung oder anderen Waren oder Gegenständen;  j)    missbräuchlicher  Beschwerden    oder  Beschwerden,  deren  Inhalt  die  Anstandsregeln verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)   Vandalismus und unangebrachten Verhaltens;  l)    jeder Handlung, die unter das Strafgesetz fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Strafen
                            a) In der Zuständigkeit des Direktors
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Direktor  oder  in  seiner  Abwesenheit  s  ein  Stellvertreter  können  folgende Disziplinarstrafen verhängen:  a)   die Verwarnung;  b)   den   Entzug   oder   die   Einschränkung   folgender   Tätigkeiten   oder  Freizeitbeschäftigungen:   Einkaufsmöglichkeiten,   Besuche,   Lektüre,  Radio    oder    Fernsehen    oder    andere    audiovisu  elle    Mittel    oder  Informatiksysteme,  persönliche  oder  zur  Verfügung  gestellte  Apparate  oder  Instrumente,  gemeinsame  oder  freiwillige  Freizeit;  Sport;  Entzug  und   Einschränkungen   können   für   höchstens   drei   Monate   verhängt  werden;  c)   Zellenhaft  mit  oder  ohne  Ar  beit,  für  die  Dauer  von  höchstens  einem  Monat;  d)   Bussen bis 1000 Franken;  e)   scharfen Zellenarrest bis zu zehn Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwere Disziplinarvergehen, die Einführung und der Besitz von Waffen  und  Betäubungsmitteln  sowie  der  Versuch  zu  solchen  Vergehen  werden  immer mit scharfem Zellenarrest bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 b) In der Zuständigkeit der Sicherheits - und Justizdirektion
                            1  Nur die Sicherheits  - und Justizdirektion   kann scharfen Zellenarrest für die  Dauer von elf bis dreissig Tagen verhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  entscheidet,  ob  und  wieweit  der  Vollzug  des  scharfen  Zellenarrests  etappenweise erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Vollzug des Arrests
                            1  Der  Arzt  prüft  mindestens  einmal  pro  Woche  spätestens  aber  nach  drei  Tagen,    den    Gesundheits  zustand    des    Insassen,    der    einen    scharfen  Zellenarrest verbüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der     Anstaltsseelsorger     oder     der     Vertreter     einer     anderen  Religionsgemeinschaft   darf   den   betreffenden   Insassen   besuchen.   Die  Direktion  kann  auch  anderen  Personen  eine  entsprechende  Bewilligung  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Ab  dem  2.  Tag  im  scharfen  Zellenarrest  hat  der  Insasse  Anspruch  auf  einen täglichen Spaziergang von einer Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  nötig,  kann  die  Direktion  den  Vollzug  der  Strafe  aufschieben  oder  auf mehrere Etappen verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Verfahren
                            a)  Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sobald  der  Direktor  oder  bei  seiner  Abwesenheit  sein  Stellvertreter  von  einem  Vergehen  Kenntnis  erhält,  das  zu  einer  Disziplinarstrafe  führen  kann,   leitet   er   eine   Untersuchung   ein   oder   lässt   eine   Untersuchung  einleiten. Der Insasse wird münd  lich  angehört  und  der  Mitarbeiter,  der  die  Tatsachen festgestellt hat, erstellt einen schriftlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis    Der  Direktor  oder  bei  seiner  Abwesenheit  sein  Stellvertreter  kann  vor  oder während der Untersuchung alle für die Gewährleistung des geordneten  Ablaufs   der   Untersuchung   notwendigen   Sicherheitsmassnahmen   wie  Einschluss in eine Zelle oder andere Zwangsmassnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen, die mit scharfem Zellenarrest bestraft werden können, sind die  Aussagen  des  Insassen  und  der  Zeugen  in  ein  unterzei  chnetes  Protokoll  aufzunehmen; die Untersuchungshandlungen werden aufgelistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Verfehlung   eine   Strafe   erfordert,   die   nicht   mehr   in   der  Zuständigkeit    des    Direktors    liegt,    ordnet    dieser    den    Umständen  entsprechend  provisorische  Massnahmen  an.  Gleich  nach  Abschluss  der  Untersuchung benachrichtigt er den fehlbaren Insassen, der von den Akten  Kenntnis    nehmen    und    innert    fünf    Tagen    der  Sicherheits  -  und  Justizdirektion    eine  Rechtfertigungsschrift  zustellen  kann.  Der  Direktor  übermittelt sodann die Akten z  usammen mit seiner Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Verfahren  erfolgt  in  Französisch  oder  Deutsch,  je  nachdem,  welche  Sprache die betroffene Person gewählt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 b) Entscheid und Beschwerde
                            1  Nach  Abschluss  der  Untersuchung  teilt  der  Direktor  der  Anstalten  oder  gegebenenfalls  die  Sicherheits  -  und  Justizdirektion    den  Entscheid  gemäss  den im Gesetz festgehaltenen Modalitäten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   durch   einen   Disziplinarentscheid   des   Direktors   der   Anstalten  betroffen  ist,  kann  bei  der  Sicherheits  -  und  Justizdirektion    Beschwer  de  einreichen.  Die  von  der  Sicherheits  -  und  Justizdirektion    in  erster  Instanz  oder  auf  Beschwerde  hin  getroffenen  Entscheide  können  mit  Beschwerde  beim Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beschwerde  muss  schriftlich  abgefasst  sein  und  Beschwerdegründe,  Anträge  und  Beweismittel  enthalten.  Sie  muss  innert  dreissig  Tagen  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zustellung   des   Entscheides   bei   der   zuständigen   Behörde   eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im    Übrigen    sind    die    Bestimmungen    des    Gesetzes    über    die  Verwaltungsrechtspflege  anwendbar.  Die  Beschwerde  hat  jedoch  keine  aufschiebende  Wirkung,  und  die  Rüge  der  Unangemessenheit  kann  nicht  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Verjährung
                            1  Die  Disziplinarstrafen  können  nur  nach  einer  Untersuchung  verhängt  werden,   die   spätestens   innert   sechs   Monaten   nach   Entdecken   der  Verfeh  lung oder, bei einer Flucht, innert dreissig Tagen nach Rückkehr des  Insassen eröffnet werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Recht,  Disziplinarstrafen  zu  verhängen,  verjährt  nach  Ablauf  von  achtzehn   Monaten   seit   Eröffnung   der   Untersuchung.   Diese   Frist   ruht  während der Dauer des Strafverfahrens; das Recht, eine Disziplinarstrafe zu  verhängen, verjährt fünf Jahre, nachdem das Disziplinarvergehen begangen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Übergangsbestimmung
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  Reglement  vom  15.  September  1975  betreffend  die  Gefangenen  und  Verwahrten    der    Anstalten    von    Bellechasse    (SGF    341.1.12)    wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. März 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.